Hallo,
ich war im Jahr 2016 als Lehrerin in Hessen vom 1.8.16 bis 31.12.16 zwei Tage die Woche an das Hessische Kultusministerium in Wiesbaden abgeordnet.
Meine erste Tätigkeitsstätte ist damit die Schule. In Anlage N Zeile 31ff habe ich daher zwei Einträge gemacht, einmal vom 1.1.16 bis 31.7.16 mit 5 Wochenarbeitstagen und dann für die zweite Jahreshälfte mit 3 Wochenarbeitstagen.
Die Reisekosten zu meiner zweiten Dienststätte wurden mir komplett erstattet. Im Rahmen dieser zweiten Tätigkeit wurden mir außerdem insgesamt 60€ Verpflegungsgeld gezahlt, für Auswärtstätigkeiten an anderen Orten.
Inwiefern muss ich diese Fahrten und die Zahlung (welche auf meiner Lohnsteuerkarte auftaucht) in Zeile 52-57 angeben? Müssen alle Fahrten nach Wiesbaden dort angegeben werden oder nur jene Fahrten, für die Mehraufwendungen für Verpflegung gezahlt wurden?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe,
Franziska
ich war im Jahr 2016 als Lehrerin in Hessen vom 1.8.16 bis 31.12.16 zwei Tage die Woche an das Hessische Kultusministerium in Wiesbaden abgeordnet.
Meine erste Tätigkeitsstätte ist damit die Schule. In Anlage N Zeile 31ff habe ich daher zwei Einträge gemacht, einmal vom 1.1.16 bis 31.7.16 mit 5 Wochenarbeitstagen und dann für die zweite Jahreshälfte mit 3 Wochenarbeitstagen.
Die Reisekosten zu meiner zweiten Dienststätte wurden mir komplett erstattet. Im Rahmen dieser zweiten Tätigkeit wurden mir außerdem insgesamt 60€ Verpflegungsgeld gezahlt, für Auswärtstätigkeiten an anderen Orten.
Inwiefern muss ich diese Fahrten und die Zahlung (welche auf meiner Lohnsteuerkarte auftaucht) in Zeile 52-57 angeben? Müssen alle Fahrten nach Wiesbaden dort angegeben werden oder nur jene Fahrten, für die Mehraufwendungen für Verpflegung gezahlt wurden?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe,
Franziska
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