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Unterhalt und Verlustvortrag

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    Unterhalt und Verlustvortrag

    Hallo,
    ich mache gerade meine erste Steuererklärung und habe zwei Fragen:

    1) Zum Unterhalt: Ich bin 2017 Vater geworden und lebe mit meiner Partnerin (keine eingetragene Partnerschaft, nicht verheiratet) und unserem Kind zusammen. Da ich zur Zeit deutlich mehr verdiene als meine Partnerin, zahle ich die Miete und den Großteil der Ausgaben für Essen, Haushalt und für unser Kind. Gibt es eine Möglichkeit, dass dies bei der Steuer berücksichtigt wird? Kann ich Unterhaltszahlungen an meine Partnerin oder mein Kind geltend machen?

    2) Zum Verlustvortrag: Ich habe mein Studium im Dezember 2016 abgeschlossen. Seit Februar 2017 arbeite ich. Jetzt mache ich wie gesagt zum ersten mal eine Steuererklärung. Im Jahr 2016 habe ich maximal 450 Euro pro Monat verdient. Gibt es jetzt noch die Möglichkeit einen Verlustvortrag für 2016 zu machen und dies mit der Erklärung von 2017 verrechnen zu lassen? Lohnt sich das überhaupt?

    Vielen Dank schon einmal

    Chris

    #2
    AW: Unterhalt und Verlustvortrag

    Hallo,

    zu 1: Für das Kind bekommst du Kindergeld. Und wenn dein Einkommen relativ hoch ist bekommst auch du den halben Kinderfreibetrag. Kinderbetreuungskosten kannst du auch absetzen, wenn du sie getragen hast. Alles einzutragen in der Anlage Kind.
    Unterhalt für deine Lebenspartnerin kannst du in Höhe ihres Grundfreibetrages absetzen. Im Gegenzug muss sie diesen Unterhalt aber natürlich versteuern (wenn sie sonst nichts hatte wären das aber Null Euro, also kein Problem).

    zu 2: Wie hast du die 450 Euro denn verdient? In Form eines pauschal versteuerten Minijobs?
    Wenn ja dann ist vermutlich auch ein Verlustvortrag möglich und sinnvoll. Du solltest dann aber nicht nur für ein Jahr eine Steuererklärung machen, sondern für alle noch möglichen (imho bis 4 Jahre zurück).

    Stefan

    PS: Du bist übrigens einer der eher wenigen Fälle bei denen sich ein Verlustvortrag wirklich lohnen könnte (wegen Arbeitsbeginn im Februar, und nicht wie oft erst im Herbst).
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Unterhalt und Verlustvortrag

      Einspruch euer Ehren :-)

      Unterstützungsleistungen an die Lebenspartnerin können nach § 33 a EStG berücksichtigt werden (sofern Sie sich unter Anrechnung der eigenen Einkünfte auswirken).
      Diese Unterstützungsleistungen muss die Empfängerin NICHT versteuern.

      Die Pflicht zur Besteuerung betrifft nur Unterhaltsleistungen nach § 10 Absatz 1a EStG.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        AW: Unterhalt und Verlustvortrag

        Es ist ja lt. erstem Beitrag nicht die *Lebens*partnerin, sondern "nur" die Partnerin.
        Da muss man schon genau aufpassen, wie lange die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 BGB (anderer Elternteil bei nicht verheirateten Eltern) läuft.
        Nur solange gilt auch § 33a EStG für nicht verheiratete und nicht verwandte.

        Kommentar


          #5
          AW: Unterhalt und Verlustvortrag

          @Sabre

          Die Partnerin fällt aber unabhängig von evtl. Unterhaltsansprüchen nach dem BGB in den Anwendungsbereich des § 33 a EStG als gleichgestellte Person.
          Es liegt nämlich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB vor, so dass evtl. zustehende Sozialleistungen wegen den anzurechnenden Einkünften des Partners gekürzt oder komplett versagt werden.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            AW: Unterhalt und Verlustvortrag

            Ob aber wirklich steuerlich etwas herauskommt, bleibt unklar, denn die Partnerin verdient ja selbst auch, wenn auch deutlich weniger:

            Da ich zur Zeit deutlich mehr verdiene als meine Partnerin, zahle ich die Miete und den Großteil der Ausgaben für Essen, Haushalt und für unser Kind. Gibt es eine Möglichkeit, dass dies bei der Steuer berücksichtigt wird?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Unterhalt und Verlustvortrag

              Hallo,

              >>>Einspruch euer Ehren :-)
              ...

              Sehe ich nicht so.
              Oder meinst du ernsthaft, dass ein nicht verheiratetes Paar einfach mal indirekt einen zusätzlichen Grundfreibetrag bekommen kann? Das wäre ja eine deutliche Schlechterstellung gegenüber Ehepaaren.

              Von Grund auf sind unbare Unterhaltszahlungen steuerfrei (für den Empfänger), und zwar auch schenkungssteuerfrei.
              ABER: Sobald der Unterstützer seine Leistung steuerlich geltend macht ist es auch auf der anderen Seite zu versteuern. Praktisch überträgt sich dadurch nur der Grundfreibetrag von eine Partner auf den anderen, und genau das ist imho das Höchste was man erwarten kann.

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #8
                AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                Das wäre ja eine deutliche Schlechterstellung gegenüber Ehepaaren.
                War nicht vielleicht Besserstellung gemeint?
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                  @reckoner

                  Lies dir mal § 33 a Absatz 1 Sätze 1-3 EStG und das dazu passende BMF schreiben vom 07.06.2010 durch.

                  "Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ..... in Betracht."
                  Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 08.01.2018, 14:32.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                    #10
                    AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                    Ich glaube, @reckoner stört sich an dem Satz:

                    Diese Unterstützungsleistungen muss die Empfängerin NICHT versteuern.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                      @charlie24

                      Mich stört auch so manches an unserem Steuerrecht, dran halten muss man sich trotzdem. Auch wenn es in diesem Fall zu Gunsten der betroffenen ist.


                      Aber wie du schon angemerkt hast, steuerlich rauskommen dürfte in diesem Fall nichts.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                        #12
                        AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                        Hallo,

                        >>>War nicht vielleicht Besserstellung gemeint?

                        Natürlich.


                        >>>Lies dir mal § 33 a Absatz 1 Sätze 1-3 EStG und das dazu passende BMF schreiben vom 07.06.2010 durch.

                        Da wird aber immer nur geregelt, wer was absetzen kann.
                        Nicht aber, dass der Empfänger nicht versteuern muss. Ich bleibe dabei das er das muss (ähnlich wie geschiedene Ehepaare, die müssen das schließlich auch).

                        Stefan
                        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                          #13
                          AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                          Nicht aber, dass der Empfänger nicht versteuern muss. Ich bleibe dabei das er das muss (ähnlich wie geschiedene Ehepaare, die müssen das schließlich auch).
                          Das steckt jetzt allerdings ein Denkfehler drin! Die Unterhaltsleistungen werden beim Geber nämlich nur in dem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt, in dem sie beim Empfänger steuerfrei bleiben dürfen.

                          Das heißt, es wird maximal der Grundfreibetrag (bei Wohnsitz im Inland) zuzüglich der Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt. Dieses Maximum setzt voraus,
                          dass der Empfänger keine eigenen Einkünfte und Bezüge und auch kein nennenswertes Vermögen hat.

                          Hat der Empfänger jedoch eigene Einkünfte und Bezüge, reduziert das den Sonderausgabenabzug des Gebers entsprechend. Je nach Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Empfängers geht der Abzug letztlich auf 0 zurück,
                          mit der Folge, dass der Unterhalt teilweise oder ganz aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wird.

                          Weil das so geregelt ist, muss der Empfänger von Unterhalt selbst nichts versteuern.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                            Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                            Hallo,

                            zu 2: Wie hast du die 450 Euro denn verdient? In Form eines pauschal versteuerten Minijobs?
                            Wenn ja dann ist vermutlich auch ein Verlustvortrag möglich und sinnvoll. Du solltest dann aber nicht nur für ein Jahr eine Steuererklärung machen, sondern für alle noch möglichen (imho bis 4 Jahre zurück).

                            PS: Du bist übrigens einer der eher wenigen Fälle bei denen sich ein Verlustvortrag wirklich lohnen könnte (wegen Arbeitsbeginn im Februar, und nicht wie oft erst im Herbst).
                            Vielen Dank erst einmal für die vielen Antworten.
                            Ich habe einen normalen 400-450 Euro Job gemacht während der letzten Jahre meines Studiums. zusätzlich habe ich KEIN Bafög erhalten. Von meinen Eltern bekam ich Unterhalt.
                            Wenn das bis 4 Jahre zuück möglich ist, wo finde ich denn die Jahre vor 2016? Im Elster kann man ja nur 2016 und 2017 auswählen. Ich mache dann trotzdem für jedes Jahr einzeln einen Verlustvortrag oder einen für alle zusammen?
                            Ich habe mir die Erklärungen zum Verlustvortrag durchgelesen. So wie ich das verstanden habe ist das eine normale Steuererklärung und man gibt bei der aktuellen Erklärung lediglich an, dass man einen Verlustvortrag/Steuererklärungen gemacht hat?

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                              #15
                              AW: Unterhalt und Verlustvortrag

                              Hallo,

                              >>>Wenn das bis 4 Jahre zuück möglich ist, wo finde ich denn die Jahre vor 2016? Im Elster kann man ja nur 2016 und 2017 auswählen.

                              Die musst du ggf. nachinstallieren.


                              >>>Ich mache dann trotzdem für jedes Jahr einzeln einen Verlustvortrag oder einen für alle zusammen?

                              Du machst gar keinen Verlustvortrag, sondern eine (bzw. mehrere) Steuererklärung(en). Und falls da ein Verlust herauskommt wirst du vom Finanzamt einen entsprechenden Bescheid erhalten. Dieser Verlust wird jedes Jahr vorgetragen, und dann wird wieder geschaut, ob immer noch ein Verlust herauskommt.


                              >>>man gibt bei der aktuellen Erklärung lediglich an, dass man einen Verlustvortrag/Steuererklärungen gemacht hat?

                              Ja, kann man ankreuzen, muss man aber eigentlich nicht, das Finanzamt trägt automatisch vor.
                              Wichtig ist nur, dass du keine Lücke hast, also kein Jahr ohne Erklärung (die würde das Finanzamt aber wahrscheinlich sowieso einfordern).


                              >>>Das steckt jetzt allerdings ein Denkfehler drin! Die Unterhaltsleistungen werden beim Geber nämlich nur in dem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt, in dem sie beim Empfänger steuerfrei bleiben dürfen.

                              Das ist es ja wovon ich die ganze Zeit rede, Unterhalt absetzen und gleichzeitig nicht versteuern geht nicht.
                              Ob das nun so rum (Empfänger muss versteuern) oder anders rum (Unterstützer kann nicht absetzen) läuft ist doch fast* egal.

                              *ja, ich weiß das das durchaus große Unterschiede sein können

                              Stefan
                              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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