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Unterhalt und Verlustvortrag

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    #16
    AW: Unterhalt und Verlustvortrag

    Auch wenn wir inzwischen sehr OT sind, möchte ich nochmal versuchen es zu erklären:

    § 33 a EStG = außergewöhnliche Belastung ohne zumutbare Eigenbelastung beim Leistenden. Abzug maximal in Höhe des Grundfreibetrages + Krankenversicherungsbeiträge.
    Eigene Einkünfte + Bezüge des Empfängers von mehr als 624 € werden auf den Abzugsbetrag angerechnet. Die Unterstützungsleistungen müssen nicht versteuert werden, da diese unter keine Einkunftsart des EStG fallen.

    § 10 Absatz 1a EStG = Sonderausgabenabzug beim Leistenden. Abzug bis maximal 13.805 € sofern der Empfänger die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #17
      AW: Unterhalt und Verlustvortrag

      Gut, verstehe.
      Ich hatte gelesen, dass es bis 2017 noch mögich war die letzten 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung als Student zu machen, bzw. nach seinem Studium. Das ist aber definitiv auf 4 Jahre reduziert worden jetzt oder?
      Weiß einer von euch wie die aktuelle Gesetzeslage zum Erststudiengang bei Examensstudiengängen bezüglich Werbugskosten und damit Verlustvortrag ist? Ich habe gelesen, dass eigentlich nur Zweitstudiengänge, Masterstudium oder Studium nach Ausbildung hier anerkannt werden. Eine Ausnahme ist wohl Jura (Benachteiligung, da es nur Staat***amen gibt). Weiß jemand ob das auch für Humanmedizin gilt? Ich habe dazu leider keine verlässliche Quelle gefunden.

      Kommentar


        #18
        AW: Unterhalt und Verlustvortrag

        Zitat von KrisT Beitrag anzeigen
        Gut, verstehe.
        Ich hatte gelesen, dass es bis 2017 noch mögich war die letzten 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung als Student zu machen, bzw. nach seinem Studium. Das ist aber definitiv auf 4 Jahre reduziert worden jetzt oder?
        Weiß einer von euch wie die aktuelle Gesetzeslage zum Erststudiengang bei Examensstudiengängen bezüglich Werbugskosten und damit Verlustvortrag ist? Ich habe gelesen, dass eigentlich nur Zweitstudiengänge, Masterstudium oder Studium nach Ausbildung hier anerkannt werden. Eine Ausnahme ist wohl Jura (Benachteiligung, da es nur Staat***amen gibt). Weiß jemand ob das auch für Humanmedizin gilt? Ich habe dazu leider keine verlässliche Quelle gefunden.
        Das ist alles Steuerrecht und hat mit der elektronischen Steuererklärung eigentlich nichts zu tun!

        Ein Antrag auf Verlustvortrag kann rückwirkend für 7 Jahre gestellt werden, eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ist rückwirkend nur für 4 Jahre möglich.

        Der Bundesfinanzgerichtshof -BFH- ist der Meinung, dass auch die Kosten einer Erstausbildung, die nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis absolviert wurde, vorweggenommene Werbungskosten sind und hat diese Frage
        dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darüber wurde bisher aber nicht entschieden!

        Wer also einen Verlustvortrag aus einem Erststudium geltend machen will, muss seine Ausbildungskosten als Werbungskosten (in der Regel in der Anlage N) erklären.
        Das muss das Finanzamt aufgrund der Gesetzeslage zwar ablehnen, der Steuerbescheid wird aber in diesem Punkt für vorläufig erklärt.

        Falls das Bundesverfassungsgericht der Rechtsauffassung des BFH folgt, werden die Bescheide von amtswegen korrigiert, ein Einspruch ist deshalb insoweit nicht erforderlich.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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