AW: Unterhalt und Verlustvortrag
Auch wenn wir inzwischen sehr OT sind, möchte ich nochmal versuchen es zu erklären:
§ 33 a EStG = außergewöhnliche Belastung ohne zumutbare Eigenbelastung beim Leistenden. Abzug maximal in Höhe des Grundfreibetrages + Krankenversicherungsbeiträge.
Eigene Einkünfte + Bezüge des Empfängers von mehr als 624 € werden auf den Abzugsbetrag angerechnet. Die Unterstützungsleistungen müssen nicht versteuert werden, da diese unter keine Einkunftsart des EStG fallen.
§ 10 Absatz 1a EStG = Sonderausgabenabzug beim Leistenden. Abzug bis maximal 13.805 € sofern der Empfänger die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert.
Auch wenn wir inzwischen sehr OT sind, möchte ich nochmal versuchen es zu erklären:
§ 33 a EStG = außergewöhnliche Belastung ohne zumutbare Eigenbelastung beim Leistenden. Abzug maximal in Höhe des Grundfreibetrages + Krankenversicherungsbeiträge.
Eigene Einkünfte + Bezüge des Empfängers von mehr als 624 € werden auf den Abzugsbetrag angerechnet. Die Unterstützungsleistungen müssen nicht versteuert werden, da diese unter keine Einkunftsart des EStG fallen.
§ 10 Absatz 1a EStG = Sonderausgabenabzug beim Leistenden. Abzug bis maximal 13.805 € sofern der Empfänger die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert.
Kommentar