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Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

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    Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

    Hallo liebe ELSTER Community

    Sachverhalt: Leiharbeitnehmer. Die "erste Tätigkeitsstätte" wurde in dem jetzt bei ELSTER einzutragenden Jahr an keinem einzigen Tag aufgesucht, alle Fahrtkosten und die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers sind bereits bei den Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten angegeben.

    Wie geht man jetzt mit den Zeilen 31ff bzgl. der Entfernungspauschale um? In den Vorjahren waren hier einzelne Tage anzugeben. Den Eintrag von 0 Tagen akzeptiert ELSTER aber nicht, vielleicht weil der Betrag der Fahrtkostenerstattung, der in der Lohnsteuerbescheinigung - warum auch immer - in Zeile 17 als steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitstätte angegeben wurde, bei ELSTER in Zeile 39 eingesetzt wurde? Eigentlich gehört der da ja auch gar nicht hin, weil es sich eben um die bereits bei ELSTER in Zeile 51 angegebene Erstattung von Reisekosten bei Auswärtstätigkeit handelt. Wie geht man richtig vor? Einfach den Hinweis auf die hier einzutragenden Daten aus Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung ignorieren und die Zeile 39 bei ELSTER leer lassen, ungeachtet dessen was der Arbeitgeber in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen hat?

    Für einen Tip, wie man das System zur Akzeptanz bekommt ohne falsche Angaben zu machen wäre ich sehr dankbar.
    LG
    gbh

    #2
    AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

    ... der in der Lohnsteuerbescheinigung - warum auch immer - in Zeile 17 als steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitstätte angegeben wurde,
    Das ist ja auch falsch bescheinigt!

    Unter Nummer 17 der Lohnsteuerbescheinigung dürfen nur die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG - Job-Ticket -
    oder § 8 Absatz 3 EStG - Verkehrsträger -) betragsmäßig bescheinigt werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

      Hallo Charlie24
      also ist es ok Zeile 31 bis 39 einfach leer zu lassen?
      Gruß
      gbh

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        #4
        AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

        Noch besser wäre es, dein Arbeitgeber berichtigt die Lohnsteuerbescheinigung!

        Die Daten wurden ja jetzt mit diesem Fehler an das Finanzamt übermittelt, so dass erfahrungsgemäß Erklärungsbedarf entsteht.

        Bei ElsterFormular bringst du den Fehler ja nur weg, wenn du die Nummer 17 der Lohnsteuerbescheinigung leer lässt und den Betrag nur in die Zeile 51 der Anlage N einträgst, wo er hingehört.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

          Guten Abend Zusammen,

          das Thema Steuererklärung bei Leiharbeit bekleidet mich in diesem Jahr zum ersten Mal.
          Bei ELSTER habe ich weitestgehend auch schon alles eingetragen, trotzdem bin ich bei zwei Punkten bei Anlage N verunsichert.

          Im kompletten Jahr 2017 war ich als Leiharbeiter eingesetzt.
          Auch bei mir wurde die ZAF (Zeile 31) an 0 Tagen aufgesucht, entsprechend keine Eintragungen in Zeile 35.
          Trotzdem werden die ausgelassenen Angaben als Fehler anzeigt.
          Kann dies ignoriert werden?
          Zeile 39 sind Eintragungen allerdings korrekterweise enthalten (Verweis zu Zeile 18 der LST-Bescheinigung, pauschal besteuert).

          Desweiteren auch noch mal eine generelle Frage zur Handhabung der Pauschbeträge:
          Ist eine komplette Angabe der im Jahr angefallenen Arbeitstage in Zeile 52 korrekt und rechnet das FA diese dann einfach selbständig auf 3 Monate runter oder
          soll hier selbst auf die ersten 3 Monate runtergerechnet werden?

          Vielen Dank vorab & beste Grüße

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            #6
            AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

            Klarzustellen ist zunächst, dass natürlich auch Leiharbeiter eine 1. Tätigkeitsstätte haben können.

            Z. B., wenn eine Zuordnung zu einer Firma bis auf weiteres erfolgt ist. Einzelheiten können hier nachgelesen werden:

            http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile&v=4

            Trotzdem werden die ausgelassenen Angaben als Fehler anzeigt. Kann dies ignoriert werden?
            Nein, das wird nicht funktionieren!

            Gib die Anzahl der Tage für die ersten 3 Monate selbst an, immer vorausgesetzt, es handelt sich um eine Auswärtstätigkeit.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

              Hallo Charlie24,

              danke für dein Feedback.

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Klarzustellen ist zunächst, dass natürlich auch Leiharbeiter eine 1. Tätigkeitsstätte haben können.

              Z. B., wenn eine Zuordnung zu einer Firma bis auf weiteres erfolgt ist. Einzelheiten können hier nachgelesen werden:

              http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile&v=4
              Hier bin ich auch schon drüber gestolpert und war mir eigentlich ziemlich sicher, dass ich die Fahrten als Reisekosten absetzen kann.
              Je öfters ich allerdings Punkt 2.19 durchlesen umso unsicherer werde ich. ??


              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Nein, das wird nicht funktionieren!
              Was gibt es für eine Alternative bzw. wie wäre es korrekt einzutragen, für den Fall, ich kann die Fahrten als Reisekosten angeben?
              Adhoc fällt mir nur ein, den Kunden als 1. Tätigkeitsstätte zu hinterlegen, die einfache Hinfahrt angeben und Rückfahrten als Reisekosten (Zeile 39).

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                #8
                AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

                Wenn es Auswärtstätigkeit ist, was wir hier nicht entscheiden können, werden die Hin- und Rückfahrten komplett bei der Auswärtstätigkeit erklärt.

                Bei der Entfernungspauschale darf dann nichts erklärt werden, auch keine pauschal versteuerte AG-Erstattung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  auch keine pauschal versteuerte AG-Erstattung.
                  Diese hat allerdings stattgefunden und wird automatisch aus der LST-Bescheinigung gezogen ...

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                    #10
                    AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

                    Diese hat allerdings stattgefunden und wird automatisch aus der LST-Bescheinigung gezogen ...
                    Aber doch nur, wenn du den Eintrag unter Nummer 18 in die Lohnsteuerbescheinigung von ElsterFormular eintippst!
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

                      Dann kommt es doch zu Rückfragen des Finanzamtes, da die Daten sich ja nicht mit der vom AG übermittelten LST-Bescheinigung decken.

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                        #12
                        AW: Leiharbeiter und erste Tätigkeitsstätte

                        Zitat von IMAZ Beitrag anzeigen
                        Dann kommt es doch zu Rückfragen des Finanzamtes, da die Daten sich ja nicht mit der vom AG übermittelten LST-Bescheinigung decken.
                        Zu Rückfragen kommt es auch, wenn du einen Teil der Fahrten bei der Entfernungspauschale angibst und den gleichen Zeitraum zusätzlich als Auswärtstätigkeit erklärst.

                        Es kann ja nur entweder Auswärtstätigkeit oder erste Tätigkeitsstätte, also Entfernungspauschale sein. Die Frage kann ja nicht offen bleiben!

                        Bei Auswärtstätigkeit muss die Fahrtkostenerstattung des AG m. E. in Zeile 51 der Anlage N erklärt werden, auch wenn sie nicht steuerfrei war.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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