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Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

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    Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

    Hallo Forum,

    ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung Aufgrund der neuen Entgeldordnung gestellt (TVÖD) und wurde dadurch rückwirkend drei Jahre zum Stichtag 1.1.2015 höhergruppiert. Dadurch gab es nun Ende Dezember 2017 eine Nachzahlung für die drei Jahre.

    Dabei wurde allerdings ganz normal besteuert d.h. es wurde nicht die Fünftelregelung angewandt nach der sich nur ein Fünftel auf die Steuerprogression auswirkt. In der Lohnabrechnung für Dezember taucht einfach ein entsprechend hoher Bruttobetrag auf. Auch in der Lohnsteuerjahresbescheinigung wurde die Nachzahlung nicht gesondert ausgewiesen.

    Die Gehaltsabteilung meinte dazu nur sie wüssten nicht genau, ob die Fünftelregelung überhaupt angewandt werden könne und nicht nur für Abfindungen gelte und man könnte sich das ja sonst über die Steuererklärung wieder holen. Allerdings hat das Finanzamt vermutlich gar keine Kenntniss darüber, dass im vergangenen Jahr eine Nachzahlung versteuert wurde. Zumindet ist das aus der Lohnsteuerjahresbescheinigung nicht erkennbar.

    Meint Ihr die Fünftelregelung kann angewendet werden und hat man einen Anspruch darauf und kann dies einfordern?

    #2
    AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

    Das ist eine rein steuerliche Frage, die mit Elster nichts zu tun hat und mit der Du dich an Deinen steuerlichen Berater wenden kannst. Wenn Du der Meinung bist, dass das so wäre, kannst Du im Hauptbogen die Zeile 98 verwenden, die es ab der Einkommensteuererklärung 2017 neu gibt. Nach meiner unrelevanten Privatmeinung könntest Du durchaus Recht haben.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

      Hallo ronker,

      grundsätzlich ist das kein ELSTER-Problem.
      Letztendlich entscheidet das Finanzamt bei der Bearbeitung deiner Steuererklärung ob die Voraussetzungen vorliegen.

      Tschüß

      Kommentar


        #4
        AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

        Meint Ihr die Fünftelregelung kann angewendet werden und hat man einen Anspruch darauf und kann dies einfordern?
        Die Entscheidung trifft letztlich das Finanzamt. Du wirst die den Anspruch begründenden Unterlagen dort einreichen müssen.

        Einfacher wäre der Nachweis zu führen, wenn der Arbeitgeber solche Nachzahlungen unter Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen würde. Genau dafür gibt es diese Eintragungsmöglichkeit nämlich!

        In der Eingabehilfe von ElsterFormular heißt es dazu:

        Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Lohnsteuerbescheinigung in die Nummern 9 bis 10 ein.
        Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag ggf. in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Der in Nummer 3 einzutragende Bruttoarbeitslohn ist in solchen Fällen um diesen Betrag entsprechend zu mindern.

        Fügen Sie bitte in jedem Fall die Vertragsunterlagen bei, aus denen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen,
        tragen Sie bitte in Zeile 92 und / oder 93 ein.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

          Hallo Ronker,

          vielleicht hilft dir das weiter:

          https://www.haufe.de/personal/person...HI2827871.html

          Viele Grüße,
          Gerd

          Kommentar


            #6
            AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

            Hallo Forum,

            nach einigem Hin und Her und Wartezeit hat der AG jetzt eine neue Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgestellt (und auch ans Finanzamt übermittelt) in dem der Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2015 und 2016 in Zeile 19 ausgewiesen ist. D.h. der Nachzahlungsbetrag ist weiter im Gesamtbrutto in Zeile 3 enthalten und zusätzlich in Zeile 19 extra ausgewiesen. Außer der zusätzlichen Angabe in Zeile 19 gab es keine weiteren Änderungen. Ich habe die Daten dann so eins zu eins in Elster in die Anlage N übernommen.

            Allerdings ergibt sich mit den neuen Werten keine signifikant höhere Rückzahlung laut Elster, weil der Nachzahlungsbetrag trotz angeblicher Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) sehr hoch versteuert wird. Für die 7.422 werden 2.895 Euro Steuern angesetzt obwohl doch eigentlich nur ein Fünftel der 7.422 versteuert werden sollte!?

            Hat dafür jemand eine Erklärung? Ist da irgendwas falsch bzw. muss ich bei der Übernahme in Anlage N noch etwas beachten? Weiter oben steht ja was von dass man den Betrag in Zeile 3 mindern muss?

            ohne Fünftelregelung:
            Berechnung der Einkommensteuer
            zu versteuern nach dem Grundtarif . . . . . . . . . . 54.064 . . . . . . . . . . . . . . 14.231
            tarifliche Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.231
            zu versteuern nach § 32 d Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . 0
            dazu Kindergeld oder vergleichbare Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.152
            festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.383
            Steuerbelastung
            Ihre Einkommensteuerbelastung ( 14.231,00 €) bezogen auf das zu versteuernde Einkommen ( 54.064 €) beträgt 26,32 %.
            Dabei wurde bereits vorher für die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 68.776 €) um abziehbare Aufwendungen (z. B. Vorsorgeaufwendungen u. a.) in Höhe von insgesamt 14.712 € gemindert.


            mit Fünftelregelung:
            Berechnung der Einkommensteuer
            zu versteuern nach dem Grundtarif . . . . . . . . . . 46.642 . . . . . . . . . . . . . . 11.237
            zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.422 . . . . . . . . . . . . . . 2.895
            tarifliche Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14.132
            zu versteuern nach § 32 d Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . 0
            dazu Kindergeld oder vergleichbare Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.152
            festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.284
            Steuerbelastung
            Ihre Einkommensteuerbelastung ( 14.132,00 €) bezogen auf das zu versteuernde Einkommen ( 54.064 €) beträgt 26,14 %.
            Dabei wurde bereits vorher für die Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 68.776 €) um abziehbare Aufwendungen (z. B. Vorsorgeaufwendungen u. a.) in Höhe von insgesamt 14.712 € gemindert.

            Grüße ronker
            Zuletzt geändert von ronker; 08.05.2018, 13:18.

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              #7
              AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

              ... obwohl doch eigentlich nur ein Fünftel der 7.422 versteuert werden sollte!
              Das hast du falsch verstanden! Der Grenzsteuerbetrag wird zunächst aus einem Fünftel der Nachzahlung ermittelt, der für das Fünftel ermittelte Steuerbetrag x 5 ergibt dann die Steuer.

              Der Vorteil besteht in der Abmilderung der Progression, steuerfrei bleibt die Nachzahlung natürlich nicht!
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                wobei mir ein Grenzsteuersatz von 39 % bei Anwendung der Fünftel Regelung auch viel vorkommt.

                - - - Aktualisiert - - -

                ...aber es stimmt.

                https://www.bmf-steuerrechner.de/eks...st-result=true

                ein Fünftel zu versteuern kostet 579 Euro mal 5 = 2.895 Euro

                Kommentar


                  #9
                  AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                  Ich habe oben noch die Angaben zur Steuerbelastung aus der Berechnung eingefügt. Damit würde die Fünftelregelung doch aber fast nichts bringen um die Progression abzumildern!?

                  @Kloebi
                  Der Link funktioniert irgendwie nicht!? Wie kommen denn die 579 zustande?

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                    Du musst das zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der 7.422 erhöhen, also 1.484, ergibt ein neu zu vE von 48.126 und die darauf entfallende Mehrsteuer mal 5 nehmen.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                      Zitat von ronker Beitrag anzeigen
                      Ich habe oben noch die Angaben zur Steuerbelastung aus der Berechnung eingefügt. Damit würde die Fünftelregelung doch aber fast nichts bringen um die Progression abzumildern!?

                      @Kloebi
                      Der Link funktioniert irgendwie nicht!? Wie kommen denn die 579 zustande?
                      Hallo,

                      na ein Hunni ist besser als nix.
                      Taschengeld für Vatertagsausflug :-)

                      Gruß FIGUL
                      Gruß FIGUL

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                        Die Rechnung geht so:

                        46.642 € zvE ohne Nachzahlung führen im Grundtarif zu einer Einkommensteuer von 11.237 €.

                        46.642 € + (7.422 € : 5 = 1.484 €) sind dann 48.126 € zvE, die zu einer Einkommensteuer von 11.816 € führen würden.

                        Die Differenz von 579 € x 5 ergibt dann die ausgewiesenen 2.895 €.

                        Mehr Steuerentlastung als 99 € kommen da leider nicht dabei raus.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Die Rechnung geht so:

                          46.642 € zvE ohne Nachzahlung führen im Grundtarif zu einer Einkommensteuer von 11.237 €.

                          46.642 € + (7.422 € : 5 = 1.484 €) sind dann 48.126 € zvE, die zu einer Einkommensteuer von 11.816 € führen würden.

                          Die Differenz von 579 € x 5 ergibt dann die ausgewiesenen 2.895 €.

                          Mehr Steuerentlastung als 99 € kommen da leider nicht dabei raus.
                          Hallo,

                          kannst du mir den Unterschied zwischen deiner und Kloebis Erklärung vermitteln?
                          oder gibt es gar keinen?
                          Warum dann eine überflüssige Antwort?

                          Gruß FIGUL
                          Gruß FIGUL

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                            @Kloebi
                            @Charlie24
                            Vielen Dank für eure Erklärungen und die Infos zur Berechnung!! Auch wenn ich mir mehr erwartet hätte...

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Anspruch auf Fünftelregelung bei Lohnnachzahlung

                              Zitat von ronker Beitrag anzeigen
                              Damit würde die Fünftelregelung doch aber fast nichts bringen um die Progression abzumildern!?
                              Das kann durchaus sein. Liegt der Grenzsteuersatz ohne Abfindung bereits bei 42% (bzw. 45%) gibt es keine Progression mehr, d.h. der Steuersatz steigt nicht mehr an. Dann hat die Fünftelregelung auch keinerlei Wirkung mehr.
                              mfg. - Kent

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