Hallo zusammen,
dies ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe, er ist richtig positioniert.
Für das Jahr 2013 habe ich meinen ersten Verlustvortrag erstellt. In diesem habe ich das Erststudium als Werbungskosten angegeben. Wohlwissend, dass der Verlustvortrag vorübergehend abgelehnt werden würde, da das Absetzen des Erststudiums momentan noch nicht möglich ist und das Urteil erwartet wird.
Ich erhielt also den Steuerbescheid für 2013 mit dem Zusatz
"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die
Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich
- .....
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskost-
en oder Betriebsausgaben (§4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG).
.....
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften
mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder
der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung
der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30.September 2010 -
III R 39/08-, BStBl 2011 II S.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrens-
technischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk
angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend
angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für
möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im
Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer
diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des
Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu
ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein E I N S P R U C H
ist daher insoweit N I C H T E R F O R D E R L I C H."
Nun sitze ich an dem Verlustvortrag für 2014 und ich habe mich gefragt, ob ich den abgelehnten Verlustvortrag trotzdem in Zeile 92 angeben muss?
Oder ob ich ihn anderweitig erwähnen muss, sodass mir die Verluste angerechnet werden, sobald das Urteil beschlossen ist.
Für Hilfe wäre ich dankbar.
Grüße
Andrea
dies ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe, er ist richtig positioniert.
Für das Jahr 2013 habe ich meinen ersten Verlustvortrag erstellt. In diesem habe ich das Erststudium als Werbungskosten angegeben. Wohlwissend, dass der Verlustvortrag vorübergehend abgelehnt werden würde, da das Absetzen des Erststudiums momentan noch nicht möglich ist und das Urteil erwartet wird.
Ich erhielt also den Steuerbescheid für 2013 mit dem Zusatz
"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die
Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich
- .....
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskost-
en oder Betriebsausgaben (§4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG).
.....
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften
mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder
der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung
der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30.September 2010 -
III R 39/08-, BStBl 2011 II S.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrens-
technischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk
angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend
angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für
möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im
Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer
diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des
Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu
ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein E I N S P R U C H
ist daher insoweit N I C H T E R F O R D E R L I C H."
Nun sitze ich an dem Verlustvortrag für 2014 und ich habe mich gefragt, ob ich den abgelehnten Verlustvortrag trotzdem in Zeile 92 angeben muss?
Oder ob ich ihn anderweitig erwähnen muss, sodass mir die Verluste angerechnet werden, sobald das Urteil beschlossen ist.
Für Hilfe wäre ich dankbar.
Grüße
Andrea
Kommentar