Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Fehler bei Berechnung der Reisekosten / AO Weg über § 160, § 173, oder § 173a?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Fehler bei Berechnung der Reisekosten / AO Weg über § 160, § 173, oder § 173a?

    Hallo liebes Forum.

    Ich, als tatsächlicher Steuerlaie, habe festgestellt, dass ich bei meiner Einkommenssteuererklärung für 2018 bei „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ für die Reisekosten nur die einfache Strecke berechnet habe, indem ich am Ende meiner Rechnung aus Unwissenheit diese nicht noch mit 2 multipliziert habe (= Hin und Rückfahrt)— schön doof.

    Randbemerkung (später wichtig): Ich habe ich vor Kurzem (nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids für 2018) einen rückwirkenden Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Werbungskosten, welche im Zusammenhang meiner Erwerbstätigkeit für 2018 anfallen, erhalten (SGB II, sog. Aufstocker). Diesen Bescheid werde ich dem Finanzamt noch mitteilen.

    Zu o.a. Fehler bei Berechnung der Reisekosten:
    Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ich möchte trotzdem den Weg über § 160 (AO), § 173 (AO), oder § 173a (AO) gehen um meinen Fehler (dann zu meinen Gunsten) zu korrigieren.

    Nun meine Frage: Was schlagt ihr mir vor? Ich denke folgendes:

    § 173a (Rechenfehler/Tippfehler): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
    § 129 (offenbare Unrichtigkeit): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
    § 173 (neue Tatsachen, Beweismittel): Käme (vor allem?) in der Kombination mit dem neuen Bescheid des Jobcenters in Frage. Der einzubringende Bescheid des Jobcenters als „neue Tatsache“ welche zur Berechnung einer höheren Steuerlast führt, sowie mein Einwand aufgrund der Tatsache des neuen Wissensstands (hier: bei Reisekosten sind Hin- und Rückfahrt berücksichtigungsfähig), welche zur Berechnung einer niedrigen Steuerlast führt.

    So wie ich §173, Abs. 1, Satz 2 verstehe, stehen beide o.g. neuen Tatsachen in einem unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Zusammenhang und würden daher eine grobe Fahrlässigkeit bezüglich meiner damaligen Unwissenheit ausschließen.

    Uns selbst wenn hier kein Zusammenhang festgestellt werden kann, so ist doch trotzdem eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen, denn:
    1. Ich habe die Einkommenssteuererklärung erstmals Kontext der erstmalig aufgenommenen, steuerpflichtigen Berufstätigkeit gemacht- war also unwissend.
    2. In den Erläuterung im Erklärungsformular (ELSTER Hilfetext) bei "15 - Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" wird nicht explizit auf die Möglichkeit der tatsächlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrt) hingewiesen.

    Danke für eurer geschätztes Bemühen und eure Antwort!
    Zuletzt geändert von uerzel123; 13.01.2020, 13:49.

    #2
    Hallo uerzel123,

    ich weiß ja nicht mit welchem Programm du deine Steuererklärung erstellst -> hier hast du dich erstmal verirrt im Unterforum für Arbeitgeber die Probleme mit den Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitnehmer haben.
    Also im Elsterformular z. Bsp. steht in der Eingabehilfe zu Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit folgendes ->
    Fahrtkosten können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:
    • beim Pkw 30 Cent,
    • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.

    Für Fahrstrecken, die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt werden (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung), ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
    Da sieht es natürlich mit der Unwissenheit nicht gut aus.

    Tschüß

    P.S. verrate doch bitte mal mit welchen Programm du arbeitest, da kann man dich ins passende Unterforum verschieben.

    Kommentar


      #3
      Da sieht es natürlich mit der Unwissenheit nicht gut aus.
      Man kann sich immer mal verrechnen!
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Ich führe das mal zusammen!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Vielen lieben Dank!

          Kommentar

          Lädt...
          X