Hallo liebes Forum.
Ich, als tatsächlicher Steuerlaie, habe festgestellt, dass ich bei meiner Einkommenssteuererklärung für 2018 bei „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ für die Reisekosten nur die einfache Strecke berechnet habe, indem ich am Ende meiner Rechnung aus Unwissenheit diese nicht noch mit 2 multipliziert habe (= Hin und Rückfahrt)— schön doof.
Randbemerkung (später wichtig): Ich habe ich vor Kurzem (nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids für 2018) einen rückwirkenden Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Werbungskosten, welche im Zusammenhang meiner Erwerbstätigkeit für 2018 anfallen, erhalten (SGB II, sog. Aufstocker). Diesen Bescheid werde ich dem Finanzamt noch mitteilen.
Zu o.a. Fehler bei Berechnung der Reisekosten:
Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ich möchte trotzdem den Weg über § 160 (AO), § 173 (AO), oder § 173a (AO) gehen um meinen Fehler (dann zu meinen Gunsten) zu korrigieren.
Nun meine Frage: Was schlagt ihr mir vor? Ich denke folgendes:
§ 173a (Rechenfehler/Tippfehler): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
§ 129 (offenbare Unrichtigkeit): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
§ 173 (neue Tatsachen, Beweismittel): Käme (vor allem?) in der Kombination mit dem neuen Bescheid des Jobcenters in Frage. Der einzubringende Bescheid des Jobcenters als „neue Tatsache“ welche zur Berechnung einer höheren Steuerlast führt, sowie mein Einwand aufgrund der Tatsache des neuen Wissensstands (hier: bei Reisekosten sind Hin- und Rückfahrt berücksichtigungsfähig), welche zur Berechnung einer niedrigen Steuerlast führt.
So wie ich §173, Abs. 1, Satz 2 verstehe, stehen beide o.g. neuen Tatsachen in einem unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Zusammenhang und würden daher eine grobe Fahrlässigkeit bezüglich meiner damaligen Unwissenheit ausschließen.
Uns selbst wenn hier kein Zusammenhang festgestellt werden kann, so ist doch trotzdem eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen, denn:
1. Ich habe die Einkommenssteuererklärung erstmals Kontext der erstmalig aufgenommenen, steuerpflichtigen Berufstätigkeit gemacht- war also unwissend.
2. In den Erläuterung im Erklärungsformular (ELSTER Hilfetext) bei "15 - Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" wird nicht explizit auf die Möglichkeit der tatsächlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrt) hingewiesen.
Danke für eurer geschätztes Bemühen und eure Antwort!
Ich, als tatsächlicher Steuerlaie, habe festgestellt, dass ich bei meiner Einkommenssteuererklärung für 2018 bei „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ für die Reisekosten nur die einfache Strecke berechnet habe, indem ich am Ende meiner Rechnung aus Unwissenheit diese nicht noch mit 2 multipliziert habe (= Hin und Rückfahrt)— schön doof.
Randbemerkung (später wichtig): Ich habe ich vor Kurzem (nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids für 2018) einen rückwirkenden Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Werbungskosten, welche im Zusammenhang meiner Erwerbstätigkeit für 2018 anfallen, erhalten (SGB II, sog. Aufstocker). Diesen Bescheid werde ich dem Finanzamt noch mitteilen.
Zu o.a. Fehler bei Berechnung der Reisekosten:
Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ich möchte trotzdem den Weg über § 160 (AO), § 173 (AO), oder § 173a (AO) gehen um meinen Fehler (dann zu meinen Gunsten) zu korrigieren.
Nun meine Frage: Was schlagt ihr mir vor? Ich denke folgendes:
§ 173a (Rechenfehler/Tippfehler): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
§ 129 (offenbare Unrichtigkeit): Kommt nicht in Frage, da mein Handeln auf Basis einer unzutreffenden Rechtsanwendung stattfand.
§ 173 (neue Tatsachen, Beweismittel): Käme (vor allem?) in der Kombination mit dem neuen Bescheid des Jobcenters in Frage. Der einzubringende Bescheid des Jobcenters als „neue Tatsache“ welche zur Berechnung einer höheren Steuerlast führt, sowie mein Einwand aufgrund der Tatsache des neuen Wissensstands (hier: bei Reisekosten sind Hin- und Rückfahrt berücksichtigungsfähig), welche zur Berechnung einer niedrigen Steuerlast führt.
So wie ich §173, Abs. 1, Satz 2 verstehe, stehen beide o.g. neuen Tatsachen in einem unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Zusammenhang und würden daher eine grobe Fahrlässigkeit bezüglich meiner damaligen Unwissenheit ausschließen.
Uns selbst wenn hier kein Zusammenhang festgestellt werden kann, so ist doch trotzdem eine grobe Fahrlässigkeit auszuschließen, denn:
1. Ich habe die Einkommenssteuererklärung erstmals Kontext der erstmalig aufgenommenen, steuerpflichtigen Berufstätigkeit gemacht- war also unwissend.
2. In den Erläuterung im Erklärungsformular (ELSTER Hilfetext) bei "15 - Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" wird nicht explizit auf die Möglichkeit der tatsächlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrt) hingewiesen.
Danke für eurer geschätztes Bemühen und eure Antwort!
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