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Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

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    #16
    AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

    Zitat von Botax Beitrag anzeigen
    So ist das eben - das Recht und damit auch das Steuerrecht kennt keine nichteheliche Partnerschaft und deswegen werden derart zusammen lebende Paare wie Fremde behandelt. Bis in die hinterste Ecke der ESt-Erklärung hinein. Da weigern sich Politik und Recht eben bislang konsequent, angemessene Antworten auf eine schon lange gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens zu geben.
    Das ist ja wohl totaler Quatsch. Wer seine Angaben in ElsterFormular korrekt macht, wird auch als getrennt lebender oder lediger nicht vernachlässigt. Wenn ich aber eine Ehefrau angebe, obwohl ich nur meine eigene Steuereklärung mache, muss ich mich nicht wundern dass es nicht funktioniert. Aber so ist es natürlich richtig, Politik und Recht sind die bösen. Du wirst sicher den Spruch kennen: 90 % aller Probleme sitzt vor dem Rechner. Also bitte nicht immer die Probleme auf andere schieben.
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil - das schwarze ist die Schrift

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      #17
      AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

      moin, ich muss das hier nochmal aufwärmen.
      Rahmenbedingungen wie zuvor:
      unverheiratet, zusammen lebend, seit diesem (also letztem) Jahr ein Kind, Mutter erhält das Kindergeld.
      Lege ich nun für mich eine Anlage KIND an, fordert dies zwingend in Zeile 10 das kindschaftsverhältnis zur Ehefrau / Lebenspartner(in). (Die es aber nicht gibt und auch nirgendwo in anderen Teilen des Formulars erwähnt ist.)

      Werfe ich Anlage Kind wieder raus, läuft die Plausibilitätsprüfung durch.
      Anlage Kind rein: Wer ist die Ehefrau.
      Was mache ich falsch ?
      aktuelles Elster Formular v17; private Erklärung für 2015.
      Danke
      Greg

      Zusatzfrage: Nützt mir die Anlage Kind überhaupt irgendwas ? Und.. falls nein.. Muss ich diese dann überhaupt ausfüllen ?

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        #18
        AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

        Zitat von icegregor Beitrag anzeigen
        Lege ich nun für mich eine Anlage KIND an, fordert dies zwingend in Zeile 10 das kindschaftsverhältnis zur Ehefrau / Lebenspartner(in)
        Was hast Du in Zeile 11 stehen?

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          #19
          AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

          Du musst das Kindschaftsverhältnis zur Mutter in Zeile 11 ff eintragen!

          Dein Kindergeldanspruch beträgt 50% und die Anlage Kind nutzt dir etwas.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Was hast Du in Zeile 11 stehen?
            Hey, danke für die schnellen Antworten.

            Anlage KIND - Zeile 11: nichts...
            http://ticana.de/temp/Anl_KIND.PNG

            früher im Thema wird gesagt dass die Mutter nirgends was in "meiner" Erklärung zu suchen hat, wir quasi Fremde sind (user Botax, 17.08.2009)
            gut, user carvingqueen sagt dass man sich gegenseitig in der jeweils anderen Steuererklärung als anderen Elternteil einträgt.

            Trotzdem nochmal zum Verständnis.
            Die Mutter erhält 100% des Kindergeld, ich garnichts.
            Wir leben zusammen, das Kindergeld kommt "unserem" Haushalt zugute.
            Wenn ich mir jetzt anteilig 50% davon für meine Steuererklärung heranziehe, werden doch aber diese 50% bei meiner Freundin abgeknabbert?!
            Ausser maximaler Verwirrung sehe ich noch keinen Vorteil


            /edit.
            habs einfach mal durchgetippt:
            Z 7 (mein) Anspruch auf Kindergeld "0,-"
            Z 11 Name der Mutter (eingetragen als leibliches Kind)
            wird bei der Berechnung noch ein Betrag X als Freibetrag angerechnet.

            nirgends gelogen, günstigeres Ergebnis.
            Danke für Euren Anstoß!
            Zuletzt geändert von icegregor; 07.02.2016, 15:40.

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              #21
              AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

              Z 7 (mein) Anspruch auf Kindergeld "0,-"
              Das ist definitiv falsch!

              Die Ausfüllhilfe von ElsterFormular sagt hierzu:
              Auch derjenige Elternteil hat einen Anspruch auf Kindergeld, dem das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird.
              In diesen Fällen ist beim anderen Elternteil nicht das in voller Höhe ausgezahlte, sondern das halbe Kindergeld anzusetzen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #22
                AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

                hm.
                das wäre dann das was ich mit "bringt unterm Strich nix außer Verwirrung zu stiften" meinte...
                na klasse.

                Danke für den Hinweis !

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                  #23
                  AW: Unverheiratet, zusammenlebend, ein gemeinsames Kind

                  bringt unterm Strich nix außer Verwirrung zu stiften
                  Das sehe ich nicht so! Kinder haben nun mal zunächst zwei Elternteile, die auch gemeinsam für den Kindesunterhalt sorgen müssen.

                  Solange sie das tun, ist es absolut gerechtfertigt, die für Kinder gewährten steuerlichen Vergünstigungen, dazu gehört auch der Kindergeldanspruch, bei der Besteuerung gleichmäßig auf die Eltern aufzuteilen.

                  Dass muss schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit so sein. Demjenigen, der die Kindergeldzahlung tatsächlich erhält, wird diese ja nicht weggenommen. Er muss sich nur mit dem halben Kinderfreibetrag zufrieden geben.

                  Bei durchschnittlichen Einkünften kommt der Kinderfreibetrag sowieso nur bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zum Tragen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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