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§13b UstG

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    §13b UstG


    Hallo zusammen,
    ich schreibe Bücher und stelle sie Amazon, mit Sitz in Luxemburg , zum Verkauf zur Verfügung.
    Amazon verkauft diese Bücher als eBook und in Printform.
    Von Amazon erhalte ich dafür Tantiemen, für die ich mit der Angabe, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet, Rechnungen erstelle.
    Entsprechend dem Reverse Charge Verfahren führe ich keine Umsatzsteuer ans FA ab.
    In der Umsatzsteuervoranmeldung stellt der Eintrag der eingenommenen Tantiemen für mich kein Problem dar, da dort der §13b UstG nicht noch in seine einzelnen Absätze zerlegt wird.
    In der Umsatzsteuererklärung muss ich aber entscheiden, ob es sich um
    1. Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§13b ABS. 1 UstG)
    Zeile 100
    2. Lieferungen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) fallen (§13b Abs. 2 Nr. 3 UstG)
    Zeile 101
    3. Andere Leistungen (§13b Abs. 2 Nr.1,2,4, bis 11 UstG)
    Zeile102
    handelt.
    Punkt 2, Zeile 101 fällt ja schon mal weg.
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich die eingenommenen Honorare in Zeile 100 oder Zeile 102 eintragen soll.

    Über eine Unterstützung würde ich mich freuen.
    Mit freundlichen Grüßen
    M.S.



    #2
    Die Zeilen 100 bis 102 betreffen doch Umsätze, für die du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldest.

    Leistungsempfänger ist aber doch Amazon! In deinem Fall ist deshalb die Zeile 115 zutreffend.

    § 13b-Umsätze werden im Übrigen auch in der Voranmeldung zerlegt (Kennzahlen 60 und 21)!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Oje, das macht Sinn. Danke für die Hinweise
      Die Umsatzsteuererklärung für 2019 kann ich jetzt nun korrekt abgeben.

      Aber da ich bei den vierteljährlichen Voranmeldungen im letzten Jahr die Beträge in die falsche Zeile eingetragen (Kennzahl 60) habe, werde ich nun mal Kontakt mit dem FA aufnehmen, um abzustimmen wie ich mit den bereits getätigten Voranmeldungen umgehe.
      Ich denke, dass ich für jede getätigte Voranmeldung in 2019, eine berichtigte Voranmeldung erstellen muss.

      Danke und schönen Gruß
      M.S.

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        #4
        Ob die Voranmeldungen berichtigt werden müssen, solltest du mit deinem Finanzamt klären. Du hättest vierteljährlich auch

        Zusammenfassende Meldungen -ZM- zu diesen Umsätzen einreichen müssen, da musst du klären, ob du eine ZM für das

        gesamte Jahr nachreichen darfst oder jeweils eine für jedes Quartal 2019.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Dankeschön!

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