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Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

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    Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

    Hi zusammen,

    Könnt ihr bitte die Logik/Berechnung bestätigen?

    Es liegt der folgende Sachverhalt vor:

    Ein Unternehmen aus Frankreich (Hersteller) liefert Waren an ein deutsches Unternehmen (eine UG) und wendet dabei das Reverse Charge Verfahren an.
    Das französische Unternehmen weist keine Umsatzsteuer aus, da das deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer gemäß dem Reverse Charge Verfahren schuldet.

    Angenommen die Waren haben einen Gesamtpreis von 1500€.
    Unter Ziffer 46 wird nun der Gesamtpreis i.H.v. 1500 € angegeben, unter Ziffer 47 die Umsatzsteuer i.H.v. 285€ (1500 x 0,19).

    Folgende Punkte sind mir bislang unklar:
    - kann die UG die geschuldete Umsatzsteuer i. H. v. 19 % auf den Nettobetrag zugleich als Vorsteuer abziehen? und wenn ja unter welcher Ziffer wäre dies möglich?
    - sind die oben genannten Ziffern die richtigen?

    Besten Dank im Voraus
    Tobo

    - - - Aktualisiert - - -

    Ich gehe davon aus, dass die Vorsteuer unter Ziffer 67 "Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG)" direkt abgezogen werden kann.

    Beste Grüße
    Tobo

    #2
    AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

    Könnt ihr bitte die Logik/Berechnung bestätigen?
    Nein! Es handelt sich nämlich um Waren und nicht um sonstige Leistungen!

    Die Vorsteuer ist deshalb unter der Kennzahl 61 zu erklären, der Umsatz ist unter der Kennzahl 89 einzutragen.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 20.12.2018, 18:24. Grund: Zahlendreher
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

      Hi Charlie24,

      danke für deine schnelle Antwort.

      Es handelt sich bei der Bestellung aus Frankreich um fertige Spiele für den Onlineverkauf.
      Ich habe dies als Waren bezeichnet, da keine Änderungen an den Produkten mehr vorgenommen werden müssen.

      Vorsteuer i.H.v. 285 € (19% von 1500 €) erkläre ich dann unter der Kennzahl 61, den Umsatz (19% von 1500) unter der Kennzahl 89.

      Stimmt das dann?

      Vielen Dank

      Beste Grüße
      Tobo

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        #4
        AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

        Wenn mit dem Begriff fertige Spiele für den Onlineverkauf Gegenstände gemeint sind, dann stimmt meine Aussage natürlich.

        Wenn nicht, dann musst du den Begriff fertige Spiele näher erläutern.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

          Es handelt sich um Gegenstände.
          Das passt dann.

          Vielen Dank

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            #6
            AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

            Zitat von Tobo1989 Beitrag anzeigen
            Vorsteuer i.H.v. 285 € (19% von 1500 €) erkläre ich dann unter der Kennzahl 61, den Umsatz (19% von 1500) unter der Kennzahl 89.
            Stimmt das dann?
            Nein, bei Kz 89 muss der Umsatz angegeben werden (1500 €), nicht die Steuer! Die rechnet das Finanzamt dann schon selber aus...

            Also nochmal zusammengefasst mit diesen EU-Einkäufen mit Reverse Charge:
            • Bezug von Waren zum Anfassen per Postpaket: Nettobetrag nach 89, Steuer gar nicht, Vorsteuer nach 61.
            • Bezug von elektronischem Zeug (z.B. Software, auch Spiele, MP3, Video etc.) per Download: Nettobetrag nach 46, Steuer nach 47, Vorsteuer nach 67.

            Und der Vollständigkeit halber: Falls der Lieferant nicht in der EU sitzt:
            • Bezug von Waren zum Anfassen per Postpaket: Nettobetrag gar nicht, Einfuhrumsatzsteuer nach 62.
            • Bezug von elektronischem Zeug (z.B. Software, auch Spiele, MP3, Video etc.) per Download:
              • Bis 2018: Nettobetrag nach 52, Steuer nach 53, Vorsteuer nach 67.
              • Ab 2019: Nettobetrag nach 84, Steuer nach 85, Vorsteuer nach 67.

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              #7
              AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

              Verkauf von Standardsoftware, egal ob als Download oder auf CD, ist eine Lieferung, Software die extra für den Kunden angefertigt wurde eine sonstige Leistung, egal in welcher Form die Software übergeben wird.

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                #8
                AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                Verkauf von Standardsoftware, egal ob als Download oder auf CD, ist eine Lieferung, Software die extra für den Kunden angefertigt wurde eine sonstige Leistung, egal in welcher Form die Software übergeben wird.
                Das sehen meine diversen Steuerberater der letzten N Jahre anders. Für die ist Software-Download stets eine "sonstige elektronische Leistung", wohingegen für einen "Innergemeinschaftlichen Erwerb" ein körperliches Postpaket bewegt werden muss.

                Ich kenne mehrere Firmen mit mehreren Steuerberatern, die demgemäß buchen (auch ihre Ausgangsrechnungen, die dementsprechend in Kz 41 bei Postpaketen und in Kz 21 bei Downloads landen) - und die hatten auch schon Steuerprüfungen (auch USt-Sonderprüfung). War alles ok so!

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                  #9
                  AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

                  Da sind wir mit der Diskussion jetzt aber schon tief im Umsatzsteuerrecht gelandet.

                  Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung und dazu gehört m. E. auch eine Software, die als Download bezogen wird, ist meines Erachtens keine Warenlieferung.

                  Und wenn ich diese Software als Unternehmer für mein Unternehmen beziehe, dann gilt jedenfalls Reverse Charge.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    AW: Reverse Charge - Beispiel Warenlieferung aus Frankreich an UG

                    Hallo,
                    das Problem von Tobo1989 war klar geklärt und damit das Thema erledigt.

                    Tschüß

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