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Wo Werksrente eintragen?

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    Wo Werksrente eintragen?

    Ich bin seit April 2009 in Rente.
    Von meinem Arbeitgeber habe ich für Januar bis März 2009 einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung bekommen.
    Von der Unterstützungskasse, welche die Werksrenten verwaltet, habe ich ebenfalls eine ausgedruckte Lohnsteuerbescheinigung bekommen.

    Daher habe ich die Daten der beiden Bescheinigungen im Elsterformular als 1. und 2. Lohnsteuerbescheinigung (unter Anlage N) eingetragen.

    Ich bin beim bearbeiten mittlerweile auf der Anlage R angekommen.

    Dort finde ich nun auf Seite 2 die Überschrift "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung". Das hat mich ein wenig verwirrt.

    Wo muss ich denn nun in Elster meine Werksrente eintragen?

    Ist die Angabe als 2. Lohnsteuerbescheinigung richtig, oder muss ich die Daten irgendwo auf der Anlage R, Seite 2 eintragen?
    Oder evtl. auch beides zusammen?


    Es wäre sehr nett, wenn mir jemand hier helfen würde.

    MfG
    Sparfux

    #2
    AW: Wo Werksrente eintragen?

    Anlage N ist richtig.

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      #3
      AW: Wo Werksrente eintragen?

      Hallo Petzer,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Ich finde, die Information wo Werksrenten einzutragen sin, sollte man eigentlich in die Elster-Hilfe aufnehmen.
      Da die meisten Nutzer (Rentner) ja keine Steuerfachleute sein dürften, wäre eine solche Information sicherlich sehr hilfreich.

      Die Logik, nach der ich meine gesetzliche Altersrente und meine private Rente unter Anlage R eintragen muss, die Werksrente meines Arbeitgebers aber unter
      Anlage N, als 2. Steuerbescheinigung, ist mir aber dennoch unverständlich.

      einen schönen 2 Pfingsttag noch

      Sparfux

      Kommentar


        #4
        AW: Wo Werksrente eintragen?

        Hallo

        als Hinweis und Info:
        Betriebliche Pensionen und Betriebsrenten

        Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der Versorgungsphase ist auf zwei Arten möglich:
        1) Die Zahlungen werden wie Beamtenpensionen in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 EStG versteuert, da sie auf steuerfreien Beträgen beruhen (Werks- oder Betriebspension). Dazu zählen Leistungen aus einer Direktzusage (Pensionszusage) und einer betrieblichen Unterstützungskasse. Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zählt eine Betriebspension zu den Versorgungsbezügen.
        2) Die Zahlungen werden wie Renten als »sonstige Einkünfte« gemäß § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Darunter fallen Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

        Als Hilfestellung gibt es ja zum Fall 1 die Lohnsteuerbescheinigung und zum Fall 2 die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers.

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