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So wie das Schuhgeschäft um die Ecke den Bruttopreis für ein paar Schuhe kassiert, so wirst auch Du Deinen Strom zum Bruttopreis verkaufen. Ein Blick auf die Gutschrift des Stromabnehmers wäre angebracht.
Laut meiner Abrechnung erhalte ich die Einspeisevergütung eindeutig als Bruttobetrag, aber der Nettobetrag, den ich in das Umsatzsteuerformular unter Ziffer 177 eintragen muss, ist dort auch ausgewiesen:
Darauf habe ich doch weiter oben schon mal hingewiesen!
In den Gutschriften sollte die Umsatzsteuer ausgewiesen sein, es sei denn, dem EVU wäre mitgeteilt worden, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
Zur Sicherheit noch dies:
Laut meiner Abrechnung erhalte ich die Einspeisevergütung eindeutig als Bruttobetrag, aber der Nettobetrag, den ich in das Umsatzsteuerformular unter Ziffer 177 eintragen muss, ist dort auch ausgewiesen:
ach ja, wie man es auch sieht:
Beispiel:
Rückertstattung, also negativ - 4.000 EUR
Summe Vorauszahlungen + 1.000 EUR
- 4000 + 1.000 = - 3.000 (Hatte ja geschrieben Ergebnis Negativwert!) bzw.
1.000 - 4000 = - 3.000 wie Du meinst
anders formuliert
-(4.000 -1000) = - 3.000 (wie ich meinte)
Dann fasse ich nochmals gekürzt meinen Fall zusammen, der sicherlich als Normallfall gelten kann für alle, die sich im Vorjahr
eine Photovoltaikanlage gekauft haben und sich für die Regelbesteuerung entschlossen haben:
Was muss man in die Jahres Umsatzsteuer für 2018 (auch Jahresumsatzsteuererklärung oder Umsatzsteuerjahreserklärung genannt) eintragen:
Eintrag 1)
Kennzeichen 177 (momentan Zeile 38) z. B. Nettobetrag aus der Vergütung der Stromlieferung
Eintrag 2)
Kennzeichen 178 (momentan Zeile 39) z. B. Nettobetrag zur unentgeltlichen Wertabgabe für den Eigenverbrauch
Eintrag 3)
Kennzeichen 320 (momentan Zeile 122) MwSt-Betrag, aus der Gesamz-Rechnung der Photovoltaikanlage
Eintrag 4)
ohne Kennzeichen (momentan Zeile 168) Vorauszahlungssoll 2018 (einschließlich Sondervorauszahlung)
= Betrag der Rückerstattung aus der MWSt abzüglich der Summe der angemeldeten und vom Finanzamt eingezogenen Umsatzsteuervoranmeldungen
(diese sollten in etwa dem Betrag aus Eintrag 1 + Eintrag 2 entsprechen: Ergebnis ist ein Negativwert bei Eintrag 4)
Summasumarum ein Ergebins das sich kaum von einer Nullsumme unterscheidet.
Schöne Grüße
Roberto_L_X
Zuletzt geändert von Roberto_L_X; 03.05.2019, 17:32.
Laut Video und anderen Quellen muss man dort die Summe aus der MwSt-Rückerstattung für den Kaufpreis der Photovoltaikanlage
+ die Summe der monatlischen Vorauszahlungen einsetzen, was als Endsumme etwa eine Nullrechnung ergibt.
Hallo Roberto_L_X,
die Mwst-Rückerstattung hast du doch auch in einer Voranmeldung angemeldet und diese Voranmeldung hatte eben ein negatives Vorauszahlungssoll -> also gehört sie zur Summe aller Voranmeldungen.
Vorauszahlungssoll heißt: die Summen aller Voranmeldungen für das betreffende Jahr (Kennzahl 83) + gegebenenfalls die Sondervorauszahlung für dieses Jahr.
Quatsch! Natürlich weiß ich dass, ich Strom verkauft (aber auch bezogen) habe.
Den verkauften vergütet mir das Bayernwerk monatlich immer mit gleichem Betrag auf mein Konto ohne jegliche Rechnung.
*****
Nochmal: Wichtiger wäre mir ein eindeutiger Kommentar zu Eintrag 4) da es hier immer wieder unterschiedliche Positionen gibt.
Laut Video und anderen Quellen muss man dort die Summe aus der MwSt-Rückerstattung für den Kaufpreis der Photovoltaikanlage
+ die Summe der monatlischen Vorauszahlungen einsetzen, was als Endsumme etwa eine Nullrechnung ergibt.
Andere Meinungen sind, hier nur die Summe der Vorauszahlungen einszusetzen, aber dann kommt eine Endsumme raus,
die in etwa die Grüße der Rückerstattung hat, was dann so aussieht, als bekäme man diese nochmals,
was natürlich nur Blödsinn sein kann
Zuletzt geändert von Roberto_L_X; 02.05.2019, 21:35.
Doch, in der Regel verkauft auch ein Unternehmer an den anderen Unternehmer zum Bruttopreis.
Was soll diese Wortglauberei bringen? Es geht um den Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung bzw. Gutschrift, die bei einem Firmenkunden in aller Regel ausgewiesen wird.
wichtig wäre mir ein eindeutiger Kommentar zu Eintrag 4) da es hier immer wieder unterschiedliche Positionen gibt.
Laut Video und anderen Quellen muss man dort die Summe aus der MwSt-Rückerstattung für den Kaufpreis der Photovoltaikanlage
+ die Summe der monatlischen Vorauszahlungen einsetzen, was als Endsumme etwa eine Nullrechnung ergibt.
Andere Meinungen sind hier nur die Summe der Vorauszahlungen einszusetzen, aber dann kommt eine Endsumme raus,
die in etwa die Grüße der Rückerstattung hat, was dann so aussieht, als bekäme man diese nochmals,
was natürlich nur Blödsinn sein kann
Zuletzt geändert von Roberto_L_X; 01.05.2019, 21:46.
So wie das Schuhgeschäft um die Ecke den Bruttopreis für ein paar Schuhe kassiert, so wirst auch Du Deinen Strom zum Bruttopreis verkaufen.
Da hier ein Unternehmer aber nicht an einen Endverbraucher, sondern an ein Unternehmen verkauft, ist das in der Regel nicht so. Das sieht man aber aus der Abrechnung des EVU.
In den Gutschriften sollte die Umsatzsteuer ausgewiesen sein, es sei denn, dem EVU wäre mitgeteilt worden, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
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