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Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

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    Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

    Hallo zusammen,

    im Jahr 2018 lebte ich bis zum 30.09 in Deutschland, danach bin ich nach Belgien ausgezogen (in DE komplett abgemeldet) und die restlichen 3 Monate in Belgien verbracht und gearbeitet.

    Die belgischen Einkünfte aus diesen 3 Monaten sind somit aus deustcher Sicht steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Soweit alles klar.
    In Anlage N-AUS, wo diese einzutragen sind, sollten jedoch in Zeile 35 der Bruttoarbeitslohn eingetragen werden. Ich sehe jedoch keine Zeile in Anlage N-AUS, wo die belgischen Sozialversicherung und Lohnsteuer einzutragen sind. In Belgien wurden mir ca. 55% vom Bruttolohn abgezogen, somit habe ich effektiv nur 45% meines belgischen Gehalts netto ausgezahlt bekommen (was laut belgischem Steuerrecht stimmt). Dieser wird aber zu 100% für den deutschen Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Kann das so stimmen?

    Fragen:
    - Sind die belgischen Einkommensteuer und Sozialversicherungen vlt. als Werbungskosten anzusetzen (zeile 71 N-AUS)? Wenn nein, wo sonst? In Anlage N-AUS sehe ich jedenfalls keine andere Möglichkeit.
    - Umzugspauschale: Wenn ich den Betrag in Zeile 71 N-AUS eintrage, führt das zu keiner Steuerminderung lt. Elster, da diese Pauschale mit dem deustchen AN-Pauschalbetrag verrechnet wird und wird nicht dagegen direkt von dem ausländischen Lohn abgezogen. Sind beide nicht komplett unabhängig voneinander?

    Jedenfalls ergibt sich laut Elster eine Steuernachzahlung von über 2000 Euro, die ich unter diesen Umständen nicht nachvollziehen kann.
    Herzlichen Dank für die Hilfe!

    #2
    AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

    Versuchen Sie es einmal mit der Anlage WA, die dürfte eher zutreffen.

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      #3
      AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

      Danke korsika!

      Bezüglich ANLAGE WA-Est:
      Soll ich in Zeile 6 den belgischen Nettolohn eintragen (also abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer)?
      Kann ich die Umzugspauschale von 1101 Euro (EU-Ausland) geltend machen und wenn ja, wo? In WA-Est gibt es keinen Bereich wo man Werbungskosten eintragen kann.

      Nochmals vielen Dank für die Hilfe!

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        #4
        AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

        Dort sind die Einkünfte einzutragen. Einkünfte sind der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten nach deutschem Steuerrecht.

        Nettolohn wäre falsch!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

          Hallo Charlie24,
          kann ich dann irgendwo die belgische Lohnsteuer und Sozialabgaben (die insgesamt 55% des Bruttolohns betragen) ansetzen?
          Sind diese nicht als Werbungskosten zu betrachten?

          Danke!

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            #6
            AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

            Nein, die belgische Lohnsteuer gehört doch nicht zu den Werbungskosten!

            Die Beiträge zur Sozialversicherung würden zu den Sonderausgaben gehören, aber die kannst du ja in Belgien absetzen, nehme ich an?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

              Ergänzend in der Anlage Erläuterungen zur Anlage WA.
              Angehängte Dateien

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                #8
                AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

                Ok, vielen Dank euch beiden!

                Ich verstehe trotzdem die Sache irgendwie nicht - zum Progressionsvorbehalt werden Einkünfte herangezogen, von denen ich effektiv nur 45% erhalten habe.
                Diese zählen aber voll zu 100% bei der Ermittlung des Steuersatzes.

                Rein theoretischer Fall: Ausländische Einkünfte von 1 Mio Euro, von denen 99,9999% ausländische steuern erhoben wurden - Netto bedeutet das 1 Euro Auszahlung.
                Wegen Progressionsvorbehalt steigt aber der Steuersatz der deutschen Einkünfte von z.B. 20% auf 45% an.
                Bei einem deutschen Einkommen von angenommen 50.000 Euro sind somit statt 10.000 Euro, 22.500 Euro fällig....
                Würde das Sinn machen?
                In meinem Fall handelt sich natürlich um sinnvolle Zahlen, jedoch von der Idee her ist der Fall identisch mit diesem Beispiel.

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                  #9
                  AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

                  Es geht bei dem Thema doch allein darum eine Doppelbesteuerung in mehreren Ländern zu vermeiden. Und in den Fällen -wie hier-, in denen die sog. Freistellungsmethode gilt, versteuert Land X die Einkünfte voll und Land B stellt sie von der Einkommensteuer frei, berücksichtigt sie aber beim Progressionsvorbehalt. Hintergrund ist die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Vereinfachend mal unterstellt in den Länder A bis E gelte genau gleiches deutsches Steuerrecht, dann mal folgendes Beispiel:

                  Wenn Du jetzt nur Einkünfte von 20.000 € in Deutschland hättest und darauf spekulativ 2.000 € Einkommensteuer anfallen würde, ist das erst mal unproblematisch. Wenn Du aber nun in fünf Ländern A bis E je 5.000 € Einkünfte hättest, bist Du genauso leistungsfähig, als wenn Du das in einem Land gesammelt beziehen würdest. Also sollte -idealerweise- als Summe der Steuern aller fünf Ländern auch 2.000 € herauskommen. Wenn aber jedes Land nur 5.000 € versteuert OHNE die steuerfreien Einkünfte aus den anderen Ländern im Blick zu haben, d.h. OHNE Progressionsvorbehalt, dann würde jedes Land Steuern von 0 € festsetzen, da der Grundfreibetrag ja jedes Mal unterschritten wird (ca. 9.000 €). Wenn aber der Progressionsvorbehalt angewandt wird, d.h. der Steuersatz aus Einkünften von 20.000 € in jedem Land auf 5.000 € angewandt wird, käme es idealerweise dazu, dass in jedem der fünf Länder eine Steuer von je 200 € anfallen würde, in Summe wieder die 1.000 €.

                  Eine zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist daher weder erforderlich noch passend. I.ü. müsstest Du dann folgerichtig auch die DEUTSCHE Einkommensteuer auf die DEUTSCHE Steuer anrechnen, was ja Quatsch ist. Denn was macht es für einen Unterschied, ob es deutsche oder ausländische Steuer ist ?

                  Ansonsten: § 12 Nr. 3 EStG.

                  Dein Beispiel ist auch unpassend, da in keinem Land der Steuersatz 99 % beträgt, denn das wäre Enteignung.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    AW: Frage zu Anlage N-AUS (Progressionsvorbehalt)

                    Der Progressionsvorbehalt für im Ausland erzielte Einkünfte führt nicht immer zu einer ganz gerechten Besteuerung, weil dabei unterstellt wird, dass die Abgaben- und Steuerbelastung

                    in etwa den Verhältnissen in Deutschland entspricht. Dass die Abgabenquote in Belgien noch über der deutschen Quote von etwas unter 50% liegt, wird dabei in Kauf genommen.

                    Die Ausnahmen beim Sonderausgabenabzug regelt § 10 Abs. 2 EStG. Meines Erachtens fällst du da nicht darunter, da deine belgischen Einkünfte in Deutschland ja steuerfrei sind.

                    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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