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Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV <-> tatsächliches Entgelt

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    Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV <-> tatsächliches Entgelt

    Hallo zusammen,

    ich habe seit Samstag meinen Bescheid für 2009 in Händen und hatte dort eine geringfügige Abweichung gegenüber der vorherigen Berechnung mit Elsterformular 11.4.1 festgestellt.
    Schnell war klar wodran es lag, denn in der Anlage "Vorsorgeaufwand" hatte ich:
    - in Zeile 42 den um ca. 1600€ niedrigeren Betrag 2008 lt. den Rentenversicherungsbelegen
    - in Zeile 45 das tatsächliche Entgelt so wie in der LSB des Arbeitgebers 2008
    eingetragen. Ich hatte den Hinweis überlesen, der in Feld 42 mitteilte, dass dort nichts eingetragen zu sein hat, wenn in 45 etwas eingetragen wird.

    Um u.a. zu klären, welches Feld ich beim nächsten Mal füllen muss/soll/kann/darf (denn es kam ja auch keine Fehlermeldung, dass ich in beiden Feldern etwas eingetragen hatte!), rief ich heute beim für mich zuständigen Finanzamt an, das sorgte dort leider aber auch für Verwirrung. Eine klare Antwort war leider nicht zu erhalten

    Fakt ist:
    - Zeile 42 UND 45 eingetragen (wie von mir eingereicht) ergab einen 22 Euro höheren Auszahlungsbetrag als jetzt erhalten
    - Nur Zeile 42 eingetragen hätte 3,50 Euro weniger Rückzahlung bewirkt
    - Nur Zeile 45 eingetragen (wie vom Finanzamt jetzt anscheinend bei Steuerberechnung berücksichtigt) war wie gesagt weniger als lt. Steuerberechnung zuvor

    Meine Frage nun: kann mir Jemand plausibel erklären, warum es diese beiden Zeilen gibt und in welche Zeile/Zeilen ich etwas eintragen kann/darf/muss/soll? War das Streichen einer Zeile durch das FA korrekt oder hätten beide Einträge berücksichtigt werden müssen? Spielt es eine Rolle, ob Zeile 42 einen höheren Betrag als Zeile 45 aufweist oder umgekehrt?

    Hoffe auf gute Antworten

    Danke
    Zuletzt geändert von MarkCoolio; 31.05.2010, 16:01.

    #2
    AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

    Zeile 45 ist auszufüllen, wenn Sie im Vorjahr (hier also entsprechend 2008) z.B. Lohnersatzleistungen bezogen haben oder aus anderen Gründen abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurden. Dies sollte aber auch entsprechend bescheinigt worden sein.

    Der Bearbeiter im Finanzamt sollte so etwas aber eigentlich wissen bzw. in Erfahrung bringen können. An der Bereitschaft zu letzterem wird es wohl gemangelt haben .

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      #3
      AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

      Hallo, dazu habe ich auch noch mal eine Frage:
      Wenn ich das Feld 42 (Beitragspflichtige Einnahmen) nicht ausfülle, erscheint in der Testberechnung keine Altersvorsorgezulage.

      Trage ich dort aber z.B. fiktive 22.000 ein (Tats. Entgelt = 22.325), erscheinen in der Testberechnung 122 EUR Altersvorsorgezulage und eine zusätzliche Steuerermäßigung i.H.v. 42 EUR.

      Ich habe aber in der Anlage VO auch ein Kind angegeben, dafür finde ich keine Zulage.

      Was mache ich da falsch, welche Angaben fehlen ggf. noch.

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        #4
        AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

        Wenn die Zulage unter dem maximalen Betrag liegt, ist es wahrscheinlich, daß nicht der Mindesteigenbetrag in Bezug auf die Einnahmen des Vorjahres gezahlt wurde. So kann es sein, daß zwar das Kind zulagenmäßig berücksichtigt wurde, aber nur anteilige Zulage gezahlt wird.

        Wenn die Zulage nicht in der Steuerberechnung erscheint, ist es wahrscheinlich so, daß die Steuerersparnis niedriger als der Zulagenanspruch ist.

        Im übrigen ist die Steuererklärung keine Spielwiese.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald
        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald

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          #5
          AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

          Dann ist es so, dass die Zulage NIE in der Probeberechnung erscheint?
          Es sei denn, dass ggf. eine Steuerersparnis berechnet wird?

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            #6
            AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

            Ja, bei Elster erscheint weder der Zulagenanspruch noch der selbstgezahlte Beitrag in der Steuerberechnung, wenn der Zulagenanspruch höher als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug der Riesterrente (zzgl. Zulagenanspruch) ist.

            Beim Kindergeld (-anspruch) und der entsprechenden Steuerersparnis ist es genauso (nur ESt betreffend).

            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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              #7
              AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

              Alles klaro, dann weiß ich Bescheid.

              Kommentar


                #8
                AW: Unmittelbare Begüngstigung: Einnahmen i.S.d. RV &lt;-&gt; tatsächliches Entgelt

                Im Feld "Tatsächliches Entgelt" bekomme ich diese Erläuterungen:
                Ist das der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (z. B. bei Behinderten, die in anerkannten Behindertenwerkstätten und in Blindenheimen arbeiten, Wehr- und Zivildienstleistende), wird das tatsächliche Entgelt bei der Berechnung des Zulagenanspruchs berücksichtigt. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend. Das 2008 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.

                Dann nimm doch das tatsächliche Entgelt - da fährst du günstiger.

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