Hallo zusammen,
bei unserem erhaltenen Bescheid kommt es zu einer Differenz von über 200 EUR und ich kann leider nicht entdecken warum.
Das zu versteuernde Einkommen ist bei beiden identisch. Erst bei der festzusetzenden Einkommenssteuer wird beim Bescheid ein höherer Betrag festgelegt. Woher kann das kommen?
Erläuterungen aus dem Bescheid sind folgende:
"Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld), wurden entsprechend der vom Träger der Sozialleistungen elektronisch übermittelten Daten bzw. auf Grund einer entsprechenden Mitteilung angesetzt. Kinderbetreuungskosten können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens mit 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr, berücksichtigt werden. Es wurden Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z. B. BAföG) an bestimmte definierte Begriffe an (z. B. "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" und "Gesamtbetrag der Einkünfte"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke um die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 711 EUR zu mindern. Anstelle der anzuerkennenden Werbungskosten der Ehefrau ist der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden. Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen."
Kann es mit dem Freibetrag zusammenhängen? Steh hier leider aif dem Schlauch. Falls mehr Infos benötigt werden - gerne!
Vielen Dank und viele Grüße!
bei unserem erhaltenen Bescheid kommt es zu einer Differenz von über 200 EUR und ich kann leider nicht entdecken warum.
Das zu versteuernde Einkommen ist bei beiden identisch. Erst bei der festzusetzenden Einkommenssteuer wird beim Bescheid ein höherer Betrag festgelegt. Woher kann das kommen?
Erläuterungen aus dem Bescheid sind folgende:
"Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld), wurden entsprechend der vom Träger der Sozialleistungen elektronisch übermittelten Daten bzw. auf Grund einer entsprechenden Mitteilung angesetzt. Kinderbetreuungskosten können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens mit 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr, berücksichtigt werden. Es wurden Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z. B. BAföG) an bestimmte definierte Begriffe an (z. B. "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" und "Gesamtbetrag der Einkünfte"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke um die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 711 EUR zu mindern. Anstelle der anzuerkennenden Werbungskosten der Ehefrau ist der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden. Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen."
Kann es mit dem Freibetrag zusammenhängen? Steh hier leider aif dem Schlauch. Falls mehr Infos benötigt werden - gerne!
Vielen Dank und viele Grüße!
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