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Honorar Selbständigkeit

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  • hias123
    antwortet
    Ah wunderbar, vielen Dank für die rasche Antwort Charlie24. Das war die letzte Hilfe die ich gebraucht habe und ich kann die Steuererklärung jetzt abschicken!

    Nächstes Jahr, habe ich bestimmt wieder neue Fragen

    Noch einen schönen restlichen Sonntag!

    Gruß
    hias

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  • Charlie24
    antwortet
    Du trägst das Honorar von 700 € in die Zeile 44 der Anlage S ein, davon als steuerfrei behandelt ebenfalls 700 €, es gibt keinen Rest bzw.

    nur 0 € und somit auch keine Zeilennummernangabe für den Rest. Die Zeile 4 bleibt leer!

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  • hias123
    antwortet
    Das stimmt, wollte es nur korrekt wiedergeben, falls es jemand liest.



    Jetzt bräuchte ich aber doch Deine Hilfe. Ich habe es jetzt bei der Zeile 4 eingetragen, dann mindert sich aber meine Erstattung.

    Muss ich also nur in er Zeile 44 in der Anlage S etwas eintragen und sonst nirgends? Und hier:
    - Tätigkeit beschreiben, klar.
    - Gesamtbetrag, klar.
    - "davon als steuerfrei behandelt" = 0 ?
    - "Rest enthalten in Zeile(n)" = 0 ?

    Wenn ich es so mache, mindert sich die Erstattung nicht.

    Vielen Dank schon einmal!!!

    hias

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  • Charlie24
    antwortet
    Zitat von hias123 Beitrag anzeigen
    2.700 habe ich falsch angegeben, 2.400 sind es in der Nr. 26
    Bei nur 700 € Honorar spielt das aber keine Rolle. Zwei Einträge in der EÜR sollten ausreichen, damit das Ergebnis 0,00 ist.

    In der Anlage S gibt es dafür die Zeile 44.

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  • hias123
    antwortet
    2.700 habe ich falsch angegeben, 2.400 sind es in der Nr. 26

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  • hias123
    antwortet
    Hallo Charlie24,

    sehr guter Tipp!
    § 3 Nr. 26 EStG müsste es ziemlich genau treffen!
    ...dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von
    § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

    Ihre Ausgaben übersteigen ja nicht die Einnahmen und kleiner 2.700 € ist es auch.

    Dann schau ich mir demnächst die Anlage S an.

    Vielen Dank!!!

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich hatte gehofft, dass es durch die geringe Einnahme eine einfache Eingabe in der Steuererklärung gibt.
    Vor 2017 durfte man das ohne förmliche EÜR erklären, das ist inzwischen nicht mehr zulässig.

    Einfach ist es aber trotzdem. Bei einem gemeinnützigen Träger sollte § 3 Nr. 26 EStG greifen.

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  • hias123
    antwortet
    Vielen Dank Euch!

    Es war nicht privat organisiert sondern eine Familien Bildungsstätte eine gemeinnützige GmbH und sie hatte einen Honorarvertrag.

    EÜR = Einnahmeüberschussrechnung?

    Ich hatte gehofft, dass es durch die geringe Einnahme eine einfache Eingabe in der Steuererklärung gibt. Aber man lernt nie aus!

    Die Anlage S ist neu für mich, werde ich mir anschauen.

    Einen schönes Wochenende wünsche ich Euch noch

    hias

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  • Charlie24
    antwortet
    Wer war denn der Träger dieser Kindergruppe? Öffentlich oder privat organisiert?

    Es wird eine EÜR notwendig sein, außerdem werdet ihr der Einkommensteuererklärung eine Anlage S hinzufügen müssen.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Werbungskosten gibt es bei selbständiger Tätigkeit nicht. Die Betriebsausgaben können in der Einnahmeüberschussrechnung erklärt werden.

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  • hias123
    hat ein Thema erstellt Honorar Selbständigkeit.

    Honorar Selbständigkeit

    Hallo zusammen,

    meine Frau hat letztes Jahr eine Kindergruppe 1x wöchentlich geleitet und dafür ein Honorar <700 € erhalten.

    Jetzt frage ich mich, wie ich das bei unserer gemeinsamen Steuererklärung angeben muss ?
    Und kann sie z.B. den Arbeitsweg als Werbungskosten absetzen?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    hias
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