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Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoranm.

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    Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoranm.

    Ich führe ein kleineres Gewerbe. 2017 hatte ich erstmals eine Umsatzsteuersumme knapp unterhalb von 1.000 Euro, so dass ich für das Jahr 2018 von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit war, also die vereinnahmte Umsatzsteuer auch noch nicht entrichtet habe.

    Ich denke zwar, dass ich mit meinen Annahmen richtig liege, aber sicherheitshalber:

    1. Dadurch, dass ich die Umsatzsteuer des Jahres 2018 noch nicht entrichtet habe, ergibt sich in der EÜR ein entsprechend höherer steuerpflichtiger Gewinn (Zeile 85)? Sprich: Der eigentliche Gewinn plus die noch nicht gezahlte Umsatzsteuer minus die noch nicht erhaltene Vorsteuer?

    2. Dann muss in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G, Zeile 4, natürlich ebenfalls diese höhere Summe angegeben werden?

    Alternativ sehe ich nur die Möglichkeit, dass das in irgendeiner anderen Form angegeben und verrechnet wird, daher sicherheitshalber diese Anfrage. Danke schon mal.
    Zuletzt geändert von BartS1975; 29.07.2019, 17:36.

    #2
    AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

    Du ermittelst ja in der EÜR Deinen Gewinn, und genau den trägst Du dann auch in die Anlage G ein.

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      #3
      AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Du ermittelst ja in der EÜR Deinen Gewinn, und genau den trägst Du dann auch in die Anlage G ein.
      Wobei ich jetzt aber stutze: Nehmen wir mal an, ich wäre von den Umsatzsteuervoranmeldungen in 2018 nicht befreit worden und hätte die 2018er-Umsatzsteuer bereits bezahlt. Dann ergäbe sich in der EÜR ein niedrigerer Gewinn, der dann in die Anlage G übertragen wird, und somit doch ggf. auch ein niedrigerer persönlicher Steuersatz? Demnach wäre es steuergünstiger, nicht von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit zu werden. Oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?
      Zuletzt geändert von BartS1975; 29.07.2019, 18:06.

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        #4
        AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

        Zitat von BartS1975 Beitrag anzeigen
        Nehmen wir mal an, ich wäre von den Umsatzsteuervoranmeldungen in 2018 nicht befreit worden und hätte die 2018er-Umsatzsteuer bereits bezahlt. Dann ergäbe sich in der EÜR ein niedrigerer Gewinn, der dann in die Anlage G übertragen wird, und somit doch auch eine andere Besteuerung mit meinem persönliche Steuersatz? Oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?
        Es werden keine fiktiven Vorgänge sondern der tatsächliche Sachverhalt besteuert. Und dies bedeutet eben bei der Einnahme-Überschussrechnung, dass hier unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips die aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2018 an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer erst im Jahr der Zahlung in 2019 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

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          #5
          AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

          Zitat von korsika Beitrag anzeigen
          Es werden keine fiktiven Vorgänge sondern der tatsächliche Sachverhalt besteuert. Und dies bedeutet eben bei der Einnahme-Überschussrechnung, dass hier unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips die aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2018 an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer erst im Jahr der Zahlung in 2019 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
          Okay, dann weiß ich Bescheid. Also in einem Jahr die in Kürze für 2018 bezahlte Umsatzsteuer minus Vorsteuer ganz einfach den Betriebsausgaben hinzurechnen?

          Und noch eine weitere Frage, die mich auch schon in den letzten Jahren "verfolgte": In der Umsatzsteuererklärung ist die Bemessungsgrundlage in vollen Euro anzugeben (die Umsatzsteuer errechnet ELSTER dann selbst), während in der EÜR die vereinnahmte Umsatzsteuer inkl. Cent anzugeben ist. Dadurch ergibt sich eine Differenz im Cent-Bereich. Wie ist damit eigentlich umzugehen? Kann ich in der EÜR einfach den Wert aus der Umsatzsteuererklärung angeben, obwohl das ein gerunderter, also weniger genauer Wert, ist? Oder soll ich beide Beträge so belassen?
          Zuletzt geändert von BartS1975; 29.07.2019, 18:25.

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            #6
            AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

            Du gibst die vereinnahmte Umsatzsteuer so an, wie du sie deinen Kunden 2018 in Rechnung gestellt bzw. von deinen Kunden erhalten hast, auch wenn der Betrag geringfügig von der Umsatzsteuer abweicht,

            die du im Jahr 2019 jetzt gegenüber dem Finanzamt erklärst. Nur das entspricht dem Zu- und Abflussprinzip.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Einzelgewerbe: Frage zur USt-Angabe in ELSTER bei Befreiung von Umsatzsteuervoran

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Du gibst die vereinnahmte Umsatzsteuer so an, wie du sie deinen Kunden 2018 in Rechnung gestellt bzw. von deinen Kunden erhalten hast, auch wenn der Betrag geringfügig von der Umsatzsteuer abweicht,

              die du im Jahr 2019 jetzt gegenüber dem Finanzamt erklärst. Nur das entspricht dem Zu- und Abflussprinzip.
              Verstanden - danke.

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