Ich führe ein kleineres Gewerbe. 2017 hatte ich erstmals eine Umsatzsteuersumme knapp unterhalb von 1.000 Euro, so dass ich für das Jahr 2018 von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit war, also die vereinnahmte Umsatzsteuer auch noch nicht entrichtet habe.
Ich denke zwar, dass ich mit meinen Annahmen richtig liege, aber sicherheitshalber:
1. Dadurch, dass ich die Umsatzsteuer des Jahres 2018 noch nicht entrichtet habe, ergibt sich in der EÜR ein entsprechend höherer steuerpflichtiger Gewinn (Zeile 85)? Sprich: Der eigentliche Gewinn plus die noch nicht gezahlte Umsatzsteuer minus die noch nicht erhaltene Vorsteuer?
2. Dann muss in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G, Zeile 4, natürlich ebenfalls diese höhere Summe angegeben werden?
Alternativ sehe ich nur die Möglichkeit, dass das in irgendeiner anderen Form angegeben und verrechnet wird, daher sicherheitshalber diese Anfrage. Danke schon mal.
Ich denke zwar, dass ich mit meinen Annahmen richtig liege, aber sicherheitshalber:
1. Dadurch, dass ich die Umsatzsteuer des Jahres 2018 noch nicht entrichtet habe, ergibt sich in der EÜR ein entsprechend höherer steuerpflichtiger Gewinn (Zeile 85)? Sprich: Der eigentliche Gewinn plus die noch nicht gezahlte Umsatzsteuer minus die noch nicht erhaltene Vorsteuer?
2. Dann muss in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G, Zeile 4, natürlich ebenfalls diese höhere Summe angegeben werden?
Alternativ sehe ich nur die Möglichkeit, dass das in irgendeiner anderen Form angegeben und verrechnet wird, daher sicherheitshalber diese Anfrage. Danke schon mal.
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