In der Eingabehilfe der Anlage AUS heißt es: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in den Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32 d Abs. 2 EStG aus einem Spezial- Investmentfonds in Betracht.
Ergo: Nicht Anlage AUS, sondern nur Anlage KAP.
Und die Vorfrage von Allem: Was sagt denn das passende Doppelbesteuerungsabkommen ? Gilt hier überhaupt das Anrechnungsverfahren, d.h. darfst Du überhaupt die ausländische Steuer in der deutschen Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP erklären oder gilt hier das Freistellungsverfahren ?
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
im Ausland gezahlte Steuern
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