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Auslandsdienstbezüge nach §53 - §55 BBesG

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    Auslandsdienstbezüge nach §53 - §55 BBesG

    Die nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Auslandsdienstbezüge umfassen i.d.R. den Auslandszuschlag (§ 53 BBesG), den Mietzuschuss (§ 54 BBesG) sowie den Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG).

    Sie sind nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.

    Sie spielen jedoch aufgrund von § 3 c eine Rolle bei der Festsetzung der Werbungskosten.

    Wo müssen ggf. Auslandsdienstbezüge bei Elster eingetragen werden?

    Wäre der Eintrag in Zeile 27 (Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen) richtig?

    Herzlichen Dank vorab für Ihre / Eure Hilfe!


    NACHTAG 11:56 Uhr: Falsches Forum, bitte löschen Danke!
    Zuletzt geändert von BuehleAn; 24.08.2020, 11:56.

    #2
    Die nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Auslandsdienstbezüge umfassen i.d.R. den Auslandszuschlag (§ 53 BBesG), den Mietzuschuss (§ 54 BBesG) sowie den Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG).

    Sie sind nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.

    Sie spielen jedoch aufgrund von § 3 c eine Rolle bei der Festsetzung der Werbungskosten.

    Wo müssen ggf. Auslandsdienstbezüge bei Elster eingetragen werden?

    Wäre der Eintrag in Zeile 27 (Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen) richtig?


    Herzlichen Dank vorab für Ihre / Eure Hilfe!



    Kommentar


      #3
      Diese Bezüge sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Die Werbungskosten musst du selber entsprechend kürzen und nur den gekürzten Betrag erklären.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        Super, besten Dank!

        Kommentar

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