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Steuerberaterrechnung korrekt als Werbungskosten in korrekte Anlage

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    Steuerberaterrechnung korrekt als Werbungskosten in korrekte Anlage

    Hallo zusammen,
    ich habe heut morgen schonmal eine Frage gestellt und hätte noch eine zweite (und versprochen letzte) wo ich hoffe dass ihr mir genauso lieb helfen könntet
    und zwar geht es um die korrekte Eingabe der Steuerberaterrechnung.

    Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Steuerpflichtiger) - 58,95
    Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Steuerpflichtiger) - 21,65
    Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Musterstrasse - 240,73

    Ist meine Annahme korrekt dass ich die ersten beiden Werte addieren muss, die 19% MwSt ergänze und diesen Wert von 95,91€ in Anlage N als Werbungskosten eintrage? und den zweiten Wert 285,60€ in Anlage V als Werbungskosten? oder muss ich hier nochmal irgendwo 50% (o.Ä.) abziehen weil nicht alles absetzbar ist? Ich bin etwas verwirrt wann welche Grenzwerte gelten und ob die ersten beiden wie gesagt summiert werden müssen. Vielen lieben Dank

    #2
    Ob du da 19 % draufrechnen musst, entnimmst Du der Rechnung.

    Wieso willst Du auch das zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in die Anlage N packen, das hat doch damit nicht die Bohne zu tun. In der anlage KAP findest Du nur deswegen keine Eintragungsmöglichkeit, weil Werbungskosten dort pauschal durch den Sparerpauschbetrag abgegolten sind. Der Betrag fliegt also raus.

    Und i.ü. hat das mit Elster nicht wirklich etwas zu tun.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Hallo Picard777,
      das der Betrag für Kap entfällt wusste ich nicht, vielen lieben Dank für die Info

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        #4
        ...und wenn die Steuerberaterrechnung aus dem 2. Halbjahr 2020 stammt, sind's nur 16 Prozent

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          #5
          Sie macht doch die Steuererklärung nicht für 2020, sondern für 2019. Daher kann wegen § 11 EStG ein 16 %-Fall gar nicht auftreten.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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            #6
            Stimmt, Denkfehler von mir

            Wobei mein Beitrag inhaltlich ja trotzdem nicht verkehrt ist. Gilt dann halt nur fürs nächste Jahr

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              #7
              Ich muss zugeben, dass ich Deinen Gedanken zuerst auch hatte, aber noch rechtzeitig vor dem Absenden des Posts die Kurve bekam ... :-)
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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