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Krankengeld Brutto oder Netto; Progressionsvorbehalt

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    Krankengeld Brutto oder Netto; Progressionsvorbehalt

    Moin,

    es wurde Krankengeld bezogen und dieses wurde in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
    Im Einkommenssteuerbescheid taucht dieser Bezug nur in den Erläuterungen auf.
    Die Krankenkasse bescheinigt (und übermittelt elektronisch) das gezahlte Krankengeld plus die gezahlten Versichertenanteile an der Renten- und Arbeitslosenversicherung; also das Bruttokrankengeld.

    Mir ist bekannt, dass das Krankengeld aufgrund des Progessionsvorbehaltes das zu versteuernde Einkommen erhöht.
    Nur kann man nicht erkennen in welcher Höhe das Einkommen erhöht wird.


    Warum erhöhen die geleisteten Versichertenanteile an der Renten- und Arbeitslosenversicherung das zu versteuernde Einkommen? Müsste nicht zumindest der Rentenversicherungsanteil wie Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden? So werden nun vermutlich Steuern auf Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

    Vielen Dank!

    #2
    Zitat von heppie Beitrag anzeigen
    Mir ist bekannt, dass das Krankengeld aufgrund des Progessionsvorbehaltes das zu versteuernde Einkommen erhöht.
    Nur kann man nicht erkennen in welcher Höhe das Einkommen erhöht wird.
    Das kannst Du doch mit ElsterFormular ganz einfach durchrechnen.

    Kommentar


      #3
      Dass das Bruttokrankengeld bescheinigt wird, ist eine bekannte Ungereimtheit beim Progressionsvorbehalt, beim Arbeitslosengeld z. B. ist das nämlich nicht so.

      Es ist aber kein Problem der elektronischen Steuererklärung und auch kein Problem von ElsterFormular!

      Steuern in dem Sinn werden allerdings nicht erhoben, es wird aber so getan, als hättest du die einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt bekommen.

      Bei der ALV ergeben sich zumeist keine steuerlichen Auswirkungen, da diese zu den weiteren Vorsorgeaufwendungen zählt, die ohnehin nur im Rahmen

      der Höchstbeträge berücksichtigt werden. Das es so ist, wie es ist, liegt an den Einkommensteuerrichtlinien (R 32b Abs. 2) und den Leistungsgesetzen:

      https://esth.bundesfinanzministerium...c-d577a5e0c4c4

      In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach
      den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Danke für die schnelle Antwort.

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Es ist aber kein Problem der elektronischen Steuererklärung und auch kein Problem von ElsterFormular!
        Meinst du damit, dass ich mit meinem Anliegen in diesem Forum falsch bin?

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Steuern in dem Sinn werden allerdings nicht erhoben, es wird aber so getan, als hättest du die einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung ausbezahlt bekommen.
        Das sehe ich noch anders, denn die Einkommensteuerlast erhöht sich aufgrund des Progressionsvorbehaltes um das Bruttokrankengeld. Würde man stattdessen das Nettokrankengeld ansetzen, wäre die Steuerlast niedriger. Also zahlt man im Ergebnis doch Steuern auf RV-Beiträge.

        Ich warte jetzt mal ab. Vielleicht kommen hier nach den Feiertagen noch andere Antworten.

        Noch einen schönen Restfeiertag.


        Kommentar


          #5
          Wenn Du aus Grund X 1.000 € zusätzlich versteuern musst und dieser Betrag einkommensteuerpflichtig wärest, dann hat das zwei Auswirkungen: Zum einen erhöht sich das zu versteuernde Einkommen und damit der Betrag, auf den der Einkommensteuersatz angewandt wird. Zum anderen erhöht sich aufgrund des deutschen Einkommensteuersystems (Progressionssteuersatz = niedriges Einkommen hat niedrigen Steuersatz, hohes Einkommen hat hohen Steuersatz) auch der darauf anzuwendende Steuersatz.

          Bei steuerfreien dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen gibt es nur eine Wirkung, d.h. das zu versteuernde Einkommen bleibt unverändert, aber der Steuersatz erhöht sich auf den Steuersatz, der anzuwenden wäre, falls die Einnahme steuerpflichtig gewesen wäre.

          Fazit: Ja, die Steuer erhöht sich, nein, das Krankengeld ist und bleibt steuerfrei.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Danke für die weitere Erläuterung.

            Vermutlich drücke ich mich nicht gut aus und versuche meine Gedanken noch einmal zu beschreiben.

            Mir ist klar, dass steuerfreies Krankengeld aufgrund des Progressionsvorbehaltes die zu entrichtenden Steuern für das daneben bezogene steuerpflichtige Einkommen erhöhen.
            Im Kern geht es mir um die Frage, ob es richtig sein kann, dass die von mir gezahlten Rentenversicherungsbeiträge (aus dem Krankengeld) auch die Steuerlast aufrgund der Progression erhöhen.

            Bei der Besteuerung des normalen Arbeitsentgeltes werden seit 2005 die gezahlten RV-Beiträge als Sonderausgaben abgezogen, im Verfahren des Progressionsvorbehaltes jedoch hinzugerechnet. Daher komme ich dazu, dass ich im Ergebnis "Steuern auf RV-Beiträge" zahle.
            Nicht direkt, dass ist mir auch klar, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes wird die Besteuerungsgrundlage auch um die RV-Beiträge aus Krankengeld erhöht.

            Dies ist eher eine rechtliche Frage und ich setze darauf, dass mir die Schwarmintelligenz in diesem Forum die Augen öffnet.

            Vielen Dank!

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              #7
              Zitat von heppie Beitrag anzeigen
              Dies ist eher eine rechtliche Frage und ich setze darauf, dass mir die Schwarmintelligenz in diesem Forum die Augen öffnet.
              Dir ist aber bewusst, dass die Beantwortung rechtlicher Fragen ausdrücklich nicht Thema des Forums ist?
              Ansonsten wurde die Frage vollständig beantwortet. Dem Progressionsvorbehalt unterliegt das Bruttokrankengeld. Die darin enthaltenen RV-Beiträge sind aber keine Sonderausgaben, da sie aus steuerfreien Leistungen entstammen.

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                #8
                Ein normaler Arbeitnehmer bekommt steuerpflichtigen Arbeitslohn und zahlt aus diesem versteuerten Arbeitslohn seinen Rentenversicherungsbeitrag und darf ihn daher in gewissem Rahmen steuermindernd (= als Sonderausgabe) abziehen. Dein Rentenversicherungsbeitrag aus dem Krankengeld stammt aber aus steuerfreien Einnahmen, daher darf dieser Beitrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden, da Du sonst eine doppelte steuerliche Begünstigung hättest, nämlich steuerfreie Einnahme und noch steuermindernder Abzug.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  Zitat von multi Beitrag anzeigen

                  Dir ist aber bewusst, dass die Beantwortung rechtlicher Fragen ausdrücklich nicht Thema des Forums ist?
                  Danke an alle Beteiligten für die Geduld.
                  Ich ziehe mich jetzt wieder zurück. Auch dieses Thema ist für mich beendet.

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