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Herstellungskosten bei Neubau im Fertigstellungsjahr oder davor?

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    Herstellungskosten bei Neubau im Fertigstellungsjahr oder davor?

    Guten Abend
    Ich habe in 2020 ein Grundstück mit Altbestand erworben, das neu bebaut und vermietet werden soll. Der Abriss wurde schon 2020 durchgeführt. Da der Abriss, etc. ja Herstellungskosten sind bin ich mir jetzt nicht sicher ob ich die Kosten für die Steuer schon 2020 angeben soll oder erst wenn der Bau fertiggestellt ist (2021 oder2022). Wie soll ich vorgehen und was ist steuertechnisch besser?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    #2
    Hallo,

    für steuertechnische Fragen ist ein Steuerberater zuständig
    Ansonsten gilt das Zufluss- Abflussprinzip

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      FIGUL mit deinem Hinweis auf § 11 EStG liegts du bei Herstellungskosten leider daneben.

      Die Abrisskosten gehören ggf. zu den HK des neuen Hauses und sind daher nur im Wege der Abschreibung nach § 7 EStG zu berücksichtigen. Weitere Infos ohne Gewähr gibts bei Tante Goggle oder beim Steuerberater.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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      Kommentar


        #4
        Hallo,

        Beamtenschweiß

        dass die Abrisskosten Herstellungskosten sind war klar.
        Ich habe mich hier unklar ausgedrückt.
        Die Frage war absetzen erst 2021 oder 2022.
        Natürlich AfA anteilmäßig für 2020

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          Nö :-)

          AfA gibt es erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Gebäudes
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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          Kommentar


            #6
            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
            Nö :-)

            AfA gibt es erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Gebäudes
            So ist das ! Vielleicht ist es doch besser, sich nicht zu steuerrechtlichen Fragen zu äußern und auf den Steuerberater zu verweisen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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