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Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden

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  • reckoner
    antwortet
    AW: Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden

    Hallo Heiko,

    gab es noch anrechenbaren ausländischen Steuern? Denn sonst komme ich auch nicht auf diesen Betrag.

    >>>Da die Abgeltungssteuer doch direkt von der Bank eingezogen und abgeführt wird verstehe ich diese Berechnung im Moment nicht.

    +++Die abgeführte Steuer wird in der Tabelle ganz am Anfang der Berechnung und des Bescheides als Vorauszahlung aufgeführt, es wird also schon mal nicht doppelt besteuert. Und zusätzlich ist ggf. die - der Bank unbekannte - Kirchensteuer nachzuzahlen.

    Imho könnte hier übrigens die Härtefallregelung in Betracht kommen (§46 EStG Abs.3). Diese sollte das Finanzamt aber eigentlich automatisch anwenden und daher vermute ich, dass es noch weitere - nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende - Einkünfte gab.

    MfG Stefan

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  • Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden

    Hallo,

    meine Frau und ich hatten 2009 Kapitalerträge von 1913 €. Im Bescheid des FA wird wie folgt gerechnet: 1913 € abzüglich Sparerfreibetrag von 1602€ verbleiben 311 €. Von diesem Restbetrag wird nach § 32d Abs. 1 EStG eine Versteuerung in Höhe von 25 € vorgenommen.

    Da die Abgeltungssteuer doch direkt von der Bank eingezogen und abgeführt wird verstehe ich diese Berechnung im Moment nicht. Hat jemand für mich eine Erklärung?

    Danke im Voraus.

    Heiko
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