Muss ich in der EÜ'r für 2020 bei der Zeile 17 "Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer" auch die Erstattung einttragen, die ich in 2020 für das Jahr 2019 erhalten habe?
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Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer
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Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG, wobei die 10-Tagesregel anzuwenden ist. Wenn dir das Finanzamt bis 10 Januar 2020 Umsatzsteuer für
das Jahr 2019 aus der Voranmeldung für Nov. / Dez. 2019 oder das 4. Quartal 2019 erstattet hätte, hätte die Erstattung zur EÜR 2019 gehört. Wenn es sich um
später geflossene Erstattungen aus der Jahreserklärung oder aufgrund einer Dauerfristverlängerung gehandelt hat, gehört das zu 2020.
Eigentlich wird das doch in der Hilfe zu Zeile 17 der EÜR verständlich erklärt.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenGrundsätzlich gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG, wobei die 10-Tagesregel anzuwenden ist. Wenn dir das Finanzamt bis 10 Januar 2020 Umsatzsteuer für
das Jahr 2019 aus der Voranmeldung für Nov. / Dez. 2019 oder das 4. Quartal 2019 erstattet hätte, hätte die Erstattung zur EÜR 2019 gehört. Wenn es sich um
später geflossene Erstattungen aus der Jahreserklärung oder aufgrund einer Dauerfristverlängerung gehandelt hat, gehört das zu 2020.
Eigentlich wird das doch in der Hilfe zu Zeile 17 der EÜR verständlich erklärt.
Ich hoffe auf Ihre Hilfe
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Es erscheint mir jedoch höchst fragwürdig auf zu viel gezahlte und dann zurückerstattete Steuern jetzt erneut Steuern zu zahlen!?
Das kann doch nicht ersnthaft so vorgesehen sein oder?
abgeführt hast, war das eine Betriebsausgabe, die deinen Gewinn und damit deine Einkommensteuerbelastung gemindert hat. Wenn dir die
Umsatzsteuer im Folgejahr wieder erstattet wird, hast du eine Betriebseinnahme, die deinen Gewinn im Folgejahr erhöht. Die Umsatzsteuer
als betriebliche Steuer hat doch nichts mit der Einkommensteuer, die zu den persönlichen Steuern gehört, zu tun.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Der Gewinn muss versteuert werden und hat deiner Meinung nichts mit der Einkommensteuer zu tun??
Die Umsatzsteuer als betriebliche Steuer hat doch nichts mit der Einkommensteuer, die zu den persönlichen Steuern gehört, zu tun.Freundliche Grüße
Charlie24
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Danke für die schnellen Antworten.
Jetzt aber mal zu Ende gedacht. Alles nur Beispielzahlen fürs Verständnis.
Ich habe Betriebseinnahmen von 20.000 Euro in Jahr 1.
Davon sind 2.000 Euro Umsatzsteuer.
Habe Betriebsausgaben von 5.000 Euro, wovon 1.000 Euro Umsatzsteuer sind.
Macht einen Gewinn von 15.000 Euro und eine Umsatzsteuererstattung von 1.000 Euro.
In Jahr 2 genau das gleiche.
Jetzt bekomme ich in Jahr 2 vom Finanzamt die 1.000 Euro Umsatzsteuer aus Jahr 1 zurück und muss sie als Einnahme wieder anrechnen.
Heißt 20.000 Betriebseinnahmen (2.000 Euro Umsatzsteuer) + 1.000 Umsatzssteuerrückzahlung - 5.000 Betriebsausgaben inklusive 1.000 Umsatzsteuer.
Heißt ich muss auf einmal auf mehr Gewinn, nämlich 16.000 Euro, (Einkommen)Steuern zahlen, obwohl eigentlich alles gleich geblieben ist.
Ich habe 3.000 Euro Umsatzsteuereinnahmen und 1.000 Euro Umsatzsteuerausgaben.
So geht das Jahr ein und aus weiter.
Dann muss ich doch aber nicht in Jahr 1 die Umsatzsteuer gegenrechnen, wenn sich eh alles über die Jahre ausgleicht.
Hab ich da einen Denkfehler?
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Hallo,
... und eine Umsatzsteuererstattung von 1.000 Euro.
Dann muss ich doch aber nicht in Jahr 1 die Umsatzsteuer gegenrechnen, wenn sich eh alles über die Jahre ausgleicht.
Und es gleicht sich übrigens auch nicht aus, die Umsatzsteuer ist langfristig immer höher als die Vorsteuer (und zwar, weil es einige umsatzsteuerfreie Ausgaben gibt, z.B. Löhne, Versicherungen, Mieten - oder der Gewinn).
Man kann da immer diskutieren, ob der Aufwand mit Mehrwertsteuer und Vorsteuer sinnvoll ist, oder ob nicht doch eine echte Umsatzsteuer besser wäre (die würde dann nur ganz am Ende anfallen, bei den privaten Verbrauchern).
Stefan
Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?
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Mit Bilanzierung statt EÜR hätte man diesen ganzen Umsatzsteuer-.Einnahmen-Ausgaben-Zirkus übrigens auch nicht.Freundliche Grüße
Charlie24
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Naja, eine EÜR ist ja auch eine Art Jahresabschluss, und "Bücher führen" muss man dazu auch (und wenn's eine simple Excel-Tabelle ist), sonst könnte man die EÜR ja gar nicht zusammenbauen. Und eine einfache Bilanz besteht auch nur aus ca. fünf Posten (Anlagevermögen, Bankkonto und offene Rechnungen gegenüber Kunden in den Aktiva; Eigenkapital - Anfang, Einlagen/Entnahmen und Jahresüberschuss - und offene Rechnungen von Lieferanten in den Passiva). Wenn man das Prinzip einmal verstanden hat, fragt man sich, wie man so was kompliziertes und unübersichtliches wie eine EÜR überhaupt machen konnte
Mit einer Gewinn- und Verlustrechnung (die im Prinzip auch nur eine EÜR, bloß ohne Umsatzsteuer, ist) hat man dann auch das "10-Tage-Problem" nicht. Nach meiner Erinnerung hängt die einkommensteuerliche Zuordnung der USt-Zahlung zum jeweiligen Jahr nicht bloß davon ab, ob der 10. Januar zufällig ein Wochenende ist, sondern sogar davon, ob man per Lastschrift, Scheck oder Überweisung bezahlt. Da habe ich mal sehr komplexe amtliche Richtlinien darüber gelesen, die so kompliziert waren, dass ich sie lieber gleich wieder vergessen habe Um diesen ganzen Mist braucht man sich komplett nicht kümmern, wenn man bilanziert...
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und "Bücher führen" muss man dazu auch (und wenn's eine simple Excel-Tabelle ist), sonst könnte man die EÜR ja gar nicht zusammenbauen.
automatisiert werden, die Auswertungen sind schnell gemacht und lassen sich auch nach Excel exportieren. Manuell muss ich da eigentlich nichts erfassen.
... hängt die einkommensteuerliche Zuordnung der USt-Zahlung zum jeweiligen Jahr nicht bloß davon ab, ob der 10. Januar zufällig ein Wochenende ist, sondern sogar davon, ob man per Lastschrift, Scheck oder Überweisung bezahlt
als am 10. Januar bezahlt.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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