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zwei selbstständige Tätigkeiten

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    zwei selbstständige Tätigkeiten

    Noch eine Frage, die schonmal auftauchte, aber ohne zufriedenstellende Anworten:

    Ich habe zwei selbstständige Tätigkeiten, 1.) als freiberufliche Tonmeisterin (dafür mache ich seit Jahren eine EÜR), 2.) als Dozentin an einer Hochschule, das ist ein Lehrauftrag, also ein Vertrag über die zu leistenden Stunden und die Bezahlung (nennt man das Honorarvertrag?).
    Muss ich für die zweite Tätigkeit auch eine EÜR abgeben? Es ist ja eigentlich kein Unternehmen. Andererseits muss ich irgendwo natürlich auch die Ausgaben / Werbungskosten dafür angeben können.
    Und wie kann ich überhaupt auf der Anlage S zwei Tätigkeiten unterbringen? Feld 5-6 scheint mir da nicht richtig - oder doch?

    Schonmal danke für Hilfe
    Nora

    #2
    AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

    Anlage S, Zeile 4 - Die Summe der beiden Tätigkeiten.

    1 Anlage EÜR für die Tätigkeit als Tonmeisterin
    Die andere Tätigkeit - über 17.500 € Einnahmen? Wenn ja, 2. Anlage EÜR, andernfalls reicht auch ein Blatt Papier wo man seinen Gewinn ermittelt.

    Vielleicht fällt das auch nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz unter "nebenberufliche Tätigkeit", für die 2.100 € pauschale Ausgaben in Frage kommen (die tatsächlichen Kosten müssen höher sein, wenn man mehr als 2.100 € Ausgaben haben will).

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      #3
      AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

      Zweite Tätigkeit Zeile 9
      LG MAX v S.

      (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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        #4
        AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

        Aha!
        Zeile 9 scheint mir noch besser als beides zu addieren.
        Und das formlose Extra-Blatt anstelle der 2.EÜR ist für mich bestimmt das Richtige.
        Danke!

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          #5
          AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

          Doch nochmal eine Frage zu dem Tipp mit der nebenberuflichen Tätigkeit:

          Diesen Freibetrag von 2100 € kann ich doch nur absetzen, wenn es sich um diese sogenannte nebenberufliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 usw. handelt.
          Es ist aber keine begünstigte Tätigkeit (gemeinnützig oder so), nur nebenberuflich in dem Sinne, dass weniger als ein Drittel der gesamten Arbeitszeit darauf verwendet werden.
          Gilt der Freibetrag dann auch?
          Das wäre natürlich viel günstiger, wenn ich diesen Freibetrag geltend machen könnte.

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            #6
            AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

            Auf die schnelle aus dem Netz zusammengesucht:

            §3 Nr. 26 EStG
            Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

            . . .

            Begünstigte Tätigkeiten
            Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z.B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,

            die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen,

            Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung. Allgemein muß also anderen Menschen Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse oder Fertigkeiten im persönlichen Kontakt vermittelt werden.

            . . .

            2. Nebenberufliche Tätigkeit:
            Die Feststellung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist einmal tätigkeitsbezogen und zum anderen zeitlich abzugrenzen. Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungen im wesentlichen auf eine zeitliche Abgrenzung als maßgebendes Kriterium abgestellt.

            Zeitlich bezogene Abgrenzung:

            Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (im öffentlichen Dienst: 38,5: 3 = 12 Std. 49 Minuten) in Anspruch nimmt. Ob tatsächlich gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Damit kann der Freibetrag auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen etc. in Anspruch genommen werden.

            Typische Fälle in der Praxis sind:
            · Lehrer an öffentlichen oder kirchlichen Schulen.
            · Lehrbeauftragte an Hochschulen.
            . . .

            3. Auftraggeber:
            Öffentlicher Träger oder gemeinnützige Organisation
            Bei dem Auftraggeber muss es sich um eine Behörde bzw. eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder um eine andere gemeinnützige Einrichtung (Verein, gGmbH u.a.) handeln. Beispiel: Universitäten, Schulen, Volkshochschulen, Sportvereine, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege etc.
            Zuletzt geändert von Aron; 02.08.2010, 20:28.

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              #7
              AW: zwei selbstständige Tätigkeiten

              Alles klar - da sind ja Lehrbeauftragte ja sogar als Beispiel angeführt!
              Danke!

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