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Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

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    Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

    Hallo,
    ich habe Nebeneinkünfte unter 410 € die das zu versteuernde Einkommen entsprechend schmälern. Dieses funktioniert in Elster aber nur wenn ich in KAP Zeile 5 (Überprüfung Steuereinbehalts) auswähle. Normalerweise hätte ich die Zeile 4 gewählt (Günstigerprüfung), aber damit funktioniert es nicht. Kann mir jemand erklären, warum Elster unter der Günstigerprüfung den § 46 Absätze 3 und 5 nicht anwendet? Ich dachte der § 46 würde generell zum Tragen kommen.
    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Nemoni

    #2
    AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

    Hallo Nemoni,

    das ist imho einer der seltenen Fälle, in denen die KAP-Günstigerprüfung sogar schlechter sein kann.
    Denn für diese Härtefallregelung zählt das gesamt Nichtarbeitnehmereinkommen, also auch Kapitalerträge, wenn sie denn erklärt werden (ist ja durch die Abgeltungsteuer freiwillig).

    Ich würde mit Elster ausrechnen, welche Möglichkeit besser ist.


    >>>ich habe Nebeneinkünfte unter 410 € die das zu versteuernde Einkommen entsprechend schmälern.

    Das dürfte ein Denkfehler sein, Einkünfte schmälern niemals das zu versteuernde Einkommen. Was für Nebeneinkünfte waren es denn?

    MfG Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

      Hallo Stefan,
      vielen dank vorab für Deine Antwort.

      Ich habe mit Elster beides (Zeile 4 und 5) getrennt durchgerechnet und bekomme mit der Günstigerprüfung gut 400 EURO weniger heraus. Die Nebeneinkünfte selber betragen knapp 350 EURO. Zur Zeit habe ich alle Kapitalerträge eingegeben. Leider hat eine Bank fälschlicherweise einen Freistellungsauftrag genutzt und ich habe nun daduch meinen Sparerpauschbetrag genau um diese Summe überschritten. Von daher ist die Angabe der Kapitalerträge - zumindest von dieser Bank - dann wohl auch nicht mehr freiwillig.

      Das mit den geschmälerten zu versteuernden Einkommen hat folgenden Hintergrund:
      Wenn ich Zeile 5 (Überprüfung Steuereinbehalt) ankreuze, dann zieht Elster im Rahmen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens genau die Summe der Nebeneinkünfte (Gewinn aus Stromverkauf an Stadtwerke) vorher ab. Vor dem Abzug steht: Betrag nach § 46 Absätze 3 und 5 EStG.

      Ich versuche mal beide Elsterrechnungen kurz zusammenzufassen, so dass klarer wird wo hier bei mir die Unterschiede liegen):
      1.
      Zeile 4 Günstigerprüfung angekreuzt:
      Einkünfte (Gewerbe und nicht selbständige Arbeit)
      + Einkünfte aus Kapitalvermögen
      = Gesamtbetrag der Einkünfte
      - Sonderausgaben etc.
      = Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
      Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach dem Splittingtarif
      = festzusetzende Einkommensteuer

      2.
      Zeile 5 Überprüfung Steuereinbehalt
      Einkünfte (Gewerbe und nicht selbständige Arbeit)
      dann kommt eine Zeile, die nennt sich Kapitaleinkünfte, aber dahinter steht nichts (auch nicht Null oder Punkte)
      = Gesamtbetrag der Einkünfte
      - Sonderausgaben
      - Betrag nach § 46 Absätze 3 und 5 EStG
      = zu versteuerndes Einkommen
      Berechnung der Einkommensteuer nach Splittingtarif
      + Berechnung der Einkommensteuer nach § 32 Abs. 1 EStG (hier werden Steuern auf die Kap.erträge errechnet)
      = festzusetzende Einkommensteuer (gut 400 EURO niedriger als bei Günstigerprüfung)

      Ich verstehe nicht, was der Hintergrund dieser verschiedenen Rechnungen ist und bin unsicher was ich nun ankreuzen soll.

      Herzlichen Dank !

      Nemoni

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        #4
        AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

        Hallo Nemoni,

        es ist wohl so, wie ich vermutet habe. Nach §46 EStG sind Nebeneinkünfte (nicht der Lohnsteuer unterliegend) bis zu einer Höhe von 410 Euro komplett steuerfrei (und deine 350 Euro liegen ja unter dieser Grenze).
        Wenn du nun auch deine Kapitalerträge erklärst, rutscht du über diese Freigrenze und damit wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.


        >>>bekomme mit der Günstigerprüfung gut 400 EURO weniger heraus

        Das erscheint mir aber wirklich etwas zu hoch, denn mehr als ~150 Euro dürften es eigentlich nicht sein (350 mal Höchststeuersatz). Hast du bei beiden Berechnungen auch die Vorauszahlung beachtet (Kapitalertragsteuer, steht oben in der Tabelle)? Entscheidend sind die "verbleibenden Beträge".


        >>>Von daher ist die Angabe der Kapitalerträge - zumindest von dieser Bank - dann wohl auch nicht mehr freiwillig.

        Sehe ich leider auch so.

        MfG Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

          400,- € können - theoretisch - doch noch dabei herauskommen.

          Je nachdem, was auf der Anlage KAP alles eingetragen wurde. Ohne Günstigerprüfung und nur mit Prüfung des Steuereinbehalts müssen ja auch Angaben zum verbrauchten Sparer-Pauschbetrag für angegebene und für nicht angegebene Kapitalerträge getroffen werden (Zeilen 14 und 14a).

          Wenn hier Eintragungen gemacht wurden, die dem Programm nicht gefallen können im Zweifelsfall für die Berechnung der Einkommensteuer die Kapitaleträge doppelt berücksichtigt werden.

          Wenn der Sparer-Pauschbetrag voll ausgeschöft ist, einfach mal folgende Eintragungen auf der Anlage KAP prüfen:

          Zeile 5 = [X]
          Zeile 7 = [zu Unrecht freigestellter Betrag]
          Zeile 14 = [zu Unrecht freigestellter Betrag]
          Zeile 14a = 801,- € (bei Einzelveranlagung)

          Dann sollte bei der Berechnung der Einkommensteuer auch nur der zu Unrecht freigestellte Betrag berücksichtigt werden, da das Programm merkt, dass insgesamt zu viel freigestellt wurde.

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            #6
            AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

            Hallo Sabre,

            das ist wohl richtig, Elster kann mit solchen Fehlern nicht umgehen (ich habe es jetzt nicht ausprobiert, also nur eine Vermutung).

            Bei Nemoni geht es aber nur um 22 Euro zuviel freigestellte Kapitalerträge (das weiß ich unfairerweise aus einem anderen Thread :-).

            EDIT Meine Antwort bezog sich auf die Aussage: "400,- € können - theoretisch - doch noch dabei herauskommen."

            MfG Stefan
            Zuletzt geändert von reckoner; 17.09.2010, 00:27.
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #7
              AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

              Hallo,
              ich habe jetzt die letzten beiden Abende über alle Punkte und Kommentare nachgedacht, aber konnte für mich noch keine Lösung finden. Die Rechnung von Sabre habe ich durchgeführt und damit noch weitere 100 € mehr herausbekommen. Ich frage mich, ist das eine mögliche Eingabemethode für mich oder sollte man damit nur etwas prüfen? Wenn ich beispielsweise eingebe, dass ich den Sparerpauschbetrag ausgenutzt habe, dann ist doch klar, dass ich zusammen mit den Kapitalerträgen dann die 410 €-Grenze überschreite und somit wären meine Nebeneinkünfte von 350 € doch sowieso nicht steuerfrei. Auch wenn Elster das jetzt so auswirft, wird das dann doch nicht korrekt sein. Weiterhin habe ich des öfteres gelesen, dass es IMMER günstiger ist auch die Günstigerprüfung dazuzuwählen (zum Beispiel Zeile 4 und 5 ankreuzen). Auch wenn Elster das Ankreuzen von Zeile 4 und 5 nicht annimmt, habe ich gelesen, dass das Ergebnis unter Zeile 5 so bleibt oder günstiger wird. In jedem Fall soll eine zusätzliche Günstigerprüfung unschädlich sein. Ich kann im Moment nicht beurteilen, ob das auch auf uns zutrifft. Immerhin ist es ja im Moment noch andersherum und die Günstigerprüfung ist ungünstiger.

              Nochmals herzlichen Dank für Hilfe

              Nemoni

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                #8
                AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                Hallo Nemoni,

                wenn nur Zeile 5 gewählt wird, zählen (imho!) die Kapitaleinkünfte (und zwar sämtliche) nicht zu den besageten Nebeneinkünften, der Vorschlag von Sabre ist daher richtig. Ohne Günstigerprüfung hat die Besteuerung der Kapitalerträge nichts mehr mit dem restlichen Einkommen zu tun.
                In dem besonderen Fall von einem zu hoch genutzten Sparer-Pauschbetrag müssen nur die fehlenden Steuern auf diesen Betrag (hier wohl 22 Euro, also 5,80 Euro) nachgezahlt werden.


                >>>Weiterhin habe ich des öfteres gelesen, dass es IMMER günstiger ist auch die Günstigerprüfung dazuzuwählen

                Das könnte sogar eine Aussage von mir sein, die ich aber heute nicht mehr pauschal für alle möglichen Fälle unterschreiben würde.
                Ich kenne mittlerweile noch mindestens eine weitere Situation, bei der die Günstigerprüfung u.U. schlechter ist; dabei geht es um die Freigrenze beim Soli.

                MfG Stefan
                Zuletzt geändert von reckoner; 17.09.2010, 00:28.
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                  Hallo Stefan,
                  nochmals vielen Dank für Deine Antwort. Ich wollte es jetzt so machen, dass ich die Kapitalerträgen mit abgeführter Abgeltungssteuer herauslassen und nur die zuviel freigestellten 22 € erkläre. Da wir eine Zusammenveranlagung haben muss ich eine zweite KAP für meinen Mann ausfüllen und hier bei Zeile 7 hineinschreiben: Kapitalerträge=0. Irgendwie habe ich dabei ein Störgefühl, weil wir ja schließlich Kapitalerträge hatten . Also ich schwanke jetzt zwischen 2 Möglichkeiten: Alle Kapitalerträge anzugeben oder nur die 22 €? Ich frage mich, was ist die bessere Lösung und mit welcher Alternative läuft die Erklärung reibungsloser beim Finanzamt durch?

                  Veilleicht könnte ich Dir noch eine andere Frage stellen: Ich habe noch folgenden Elster-Hinweis: Die Einkünfte der Anlage AUS, die keine Kapitaleinkünfte, müssen auch auf den entsprechenden Anlagen G, SO, l und /oder V erklärt werden.
                  Da es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt (Tagesgeld bei einer Luxemburger Bank), habe ich diesen Hinweis bisher ignoriert. Siehst Du das anders? Ich habe AUS ausgefüllt, um die ausl. Quellensteuer angerechnet zu bekommen. Muss ich diesen Posten auch in KAP eingeben? Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Eingabe in AUS ausreicht und das Finanzamt/Elster selbständig ausrechnet was noch zu zahlen ist.

                  Ich hoffe, es wird jetzt nicht zu kompliziert. Also 1000 Dank für Tipps und Antworten!
                  Nemoni

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                    #10
                    AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                    Hallo Nemoni,

                    zum ersten Punkt: Beim Ehemann gehört in Zeile 7 sowie 14 eine Null (vielleicht auch noch in Zeile 49 und 50, hab' ich jezt nicht ausprobiert), und in Zeile 14a der von ihm in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, das dürfte reichen (wichtig ist insbesondere die Zeile 14a, da der Sparer-Pauschbetrag sonst auf dich übergehen würde). Bei dir sind es dann 22 Euro in Zeile 7, Null in Zeile 14, 801 Euro in Zeile 14a und jeweils Null in Zeile 49 und 50.

                    Daraus ergeben sich dann 22 Euro zu überprüfende Kapitaleinkünfte, also 5,50 Euro Kapitalertragsteuer und 30 Cent Soli. Das widerum wird mit den abgeführten Steuern verglichen (hier Null) und die Differenz musst du nachzahlen bzw. würde erstattet.

                    zum zweiten Punkt: Ja, im Ausland erzielte Kapitalerträge gehören immer auch in die Anlage KAP (Zeile 15ff, Ausnahme: Kursgewinne aus der Übergangszeit in Anlage SO), die Anlage AUS dient nur der Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuern. Das war aber schon immer so.

                    MfG Stefan
                    Zuletzt geändert von reckoner; 18.09.2010, 23:28.
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                      Hallo Stefan, leider bekomme ich meine Nachricht an Dich nicht übermittelt.
                      Nemoni

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                        #12
                        Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                        Hallo Stefan,
                        danke vorab für Deine schnelle Antwort. Ich hätte mich auch schnell zurückgemeldet, aber Elster läßt mich meine Nachricht nicht einstellen. Ich schreibe jetzt noch einmal ganz neu in der Hoffnung, dass es jetzt klappt.

                        Bei Punkt 2 habe ich wohl den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen, jetzt ist aber alles in KAP.

                        Bitte nicht genervt sein, aber zu dem anderen Punkt habe ich noch eine kleine Restunsicherheit. Zu dem wie ich KAP ausfüllen muss besteht Klarheit, aber ich sehe für mich jetzt 2 Alternativen. 1. Sämtliche Kapitalerträge erklären oder 2. Nur die Kapitalerträge erklären, die nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. Beide Alternativen habe ich eingegeben und es kommt auch so ziemlich das gleiche dabei heraus. Ich hatte Dich so verstanden, dass Du Alternative 2 bevorzugst und dazu würde ich gerne noch fragen warum den Weg für besser hälst. Weil es
                        1. weniger Eingaben und Anlagen erfordert
                        2. im Vergleich zur anderen Alternative einfach die richtige Lösung ist
                        3. ich einmal geschrieben habe, dass die Rückzahlung hierbei größer wäre. Hier hatte ich mich leider vertan.

                        Vielen lieben Dank!
                        Nemoni

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                          #13
                          AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                          Hallo Nemon,

                          >>>leider bekomme ich meine Nachricht an Dich nicht übermittelt.

                          Wenn du damit eine Private Nachricht o.ä. meinst: Damit kenne ich mich hier nicht aus. Es wäre auch Glück, wenn ich die überhaupt gesehen hätte (in anderen Foren finde ich manchmal wochenalte Nachrichten).

                          Du darfst mir aber gerne eine direkte Email schicken: reckoner@online.de

                          MfG Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                            Hallo Nemoni,

                            sorry, wir hattenm uns überschnitten.


                            >>>1. weniger Eingaben und Anlagen erfordert

                            Das ist zwar immer ein Vorteil, aber wenn man es sowieso schon eingegeben hat, ist es eigentlich auch egal (vielleicht die eine oder andere Kopie zusätzlich).


                            >>>2. im Vergleich zur anderen Alternative einfach die richtige Lösung ist

                            Imho ist beides richtig, der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob er die Günstigerprüfung möchte oder nicht. In der Regel schadet es nicht, aber es eben gibt Sonderfälle (siehe weiter oben).


                            >>>3. ich einmal geschrieben habe, dass die Rückzahlung hierbei größer wäre. Hier hatte ich mich leider vertan.

                            Dann ist es wohl wirklich egal. Was nun (vielleicht im Detail) besser ist, kann ich von hier auch nicht sagen.


                            MfG Stefan
                            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                              #15
                              AW: Abzug nach § 46 auch mit Günstigerprüfung möglich?

                              Hallo Stefan,
                              vielen Dank für Deine schnelle Antwort, dann habe ich jetzt die freie Wahl. Ich habe beide Versionen abgespeichert und werde dann mal würfeln.

                              Herzlichen Dank für Deine super Unterstützung
                              Nemoni

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