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Berechnung nicht durchgeführt wegen Kindschaftsverhältnis

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    Berechnung nicht durchgeführt wegen Kindschaftsverhältnis

    Hallo,

    ich bin geschieden, habe zwei Kinder, für die ich jeweils eine Anlage Kind genau gleich ausgefüllt habe was des Kindschaftsverhältnis zum Vater angeht (Seite 1, Zeile 10).
    Mein Ex-Mann und ich sind uns einige, dass er "ein Kind auf der Steuerkarte hat". Aber was das für die Lohnsteuererklärung bedeutet, weiss ich nicht. so habe ich zum Beispiel bei dem älteren Kind, das theoretisch er auf der Karte hat, keinen Kinderfreibetrag für Ausbildung etc. (Zeile 32) angekreuzt, beim zweiten Kind jedoch wohl. In der Berechnung bekomme ich nun folgenden Hinweis:

    Überprüfen Sie bitte die Eintragungen auf der Anlage Kind, zB. Zeiträume oder Höhe des erhaltenen Kindergeldes oder Angaben zum Kindschaftsverhältnis.
    Für ein Kind sind die Angaben zum Kindschaftsverhältnis nicht plausibel.

    zweitens: das jüngere Kind war im letzten Jahr bis zum August in einem Hort. Die Ausgaben dafür habe ich in Zeile 61 (693), 62 (Mutter erwerbstätig) und 81, linke Spalte 693 und rechte Spalte 462 Euro eingetragen, Zeile 88 die Wohndauer bei mir für das ganze Jahr. bei der Berechnung erscheint untenstehender Kommentar. Was läuft hier falsch? warum wird auch nur der halbe Kinderfreibetrag berücksichtigt und warum sind die angegebenen Kinderbetreuungskosten zu niedrig angegeben. Kann ich hier einen Pauschbetrag eingeben?

    EHW Elster-Hinweise
    Für das am 06.08.1998 geborene Kind wurde anhand der Angaben ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt.
    Es wurden niedrigere Kinderbetreuungskosten bei der Verteilung für ein Kind ( 06.08.1998 )
    angegeben als vom Programm als abzugsfähig ermittelt wurden

    Danke für jeden aufbauenden Kommentar, ich wurschtele schon eine ganze Zeit herum, habe einige "Fehler" beseitigt, aber hier komme ich einfach nicht weiter.
    Danke, Tilion!

    #2
    AW: Berechnung nicht durchgeführt wegen Kindschaftsverhältnis

    bei getrennter veranlagung haben sie fuer jedes Kind genau den halben anspruch auf kindergeld oder kinderfreibetrag, ebenso wie der vater. dabei ist erstmal voellig egal bei wem was auf der steuerkarte steht, oder wer das kindergeld tatsaechlich ausgezahlt bekommt.

    1 kind auf der steuerkarte können auch 2 halbe sein, da kann man auch nicht willkürlich aussuchen welches kind das sein soll oder dergleichen. es geht dabei lediglich um den anspruch, damit bei der unterjaehrigen steuerzahlung den tatsaechlichen verhaeltnissen nahe gekommen wird. . .

    so oder so ist das fuer ihre ansprüche und ihre steuererklärung völlig uninteressant.

    demnach ist bei der höhe des kindergeldes IHR anspruch auf Kindergeld einzutragen und nicht das erhaltene oder nicht erhaltene geld, kinderbonus nicht vergessen.
    für das 1. und 2. Kind ist somit 1034 einzutragen.

    zeile 32 dürfen sie selbstverständlich ankreuzen, wenn es den tatsachen entspricht, müssen sie aber nicht. auch hierbei geht es um den jeweils hälftigen anspruch.

    ansonsten müssen die Zeiten natürlich passen, und beim Kindschaftsverhältnis muss in Zeile 9 oben das Kreuz gemacht werden bei Stpfl. nicht bei Ehefrau, denn die gibt es ja in eine einzelveranlagung nicht. ansonsten den Vater in Zeile 10, das sollte passen.

    zu den betreuungskosten: wurde in zeile 62 bei der mutter auch der betrag eingetragen? da kommt nicht der 2/3 betrag rein sondern der volle betrag, wichtig ist auch, das der 2/3 betrag zu Ihren Gunsten aufzurunden ist, falls ein 'krummer' wert entsteht also bei bspw. 694 euro kosten wären die 2/3 eben 463 etc.

    das ein halber kinderfreibetrag berücksichtigt wurde, entspricht eben dem anspruch auf jeweils das halbe kindergeld oder alternativ dem halben kinderfreibetrag - der anspruch fuer die andere haelfte liegt beim leiblichen vater. . .

    Kommentar


      #3
      AW: Berechnung nicht durchgeführt wegen Kindschaftsverhältnis

      erstmal Danke für die Ausführungen. Werde mich nachher nochmal an die Steuer setzen.
      Gruß
      Tilion

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