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Kleingewerbe Anlage S

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    Kleingewerbe Anlage S

    Hallo,
    arbeite neben Studium und Werkstudententätigkeit als Freiberufler. Habe ein Gewerbe, bin aber immer unter 17500.-, also Kleingewerbe, was ich auch bei der Rechnungsstellung immer mitangebe, daher verlange ich keine MwSt. Bei einem kurzfristigen Job wurde ich schon vorab per Scheck bezahlt, allerdings wusste der Auftraggeber natürlich nicht dass ich ein Kleingewerbe habe, daher gab es das vereinbarte Honorar und obendrauf noch die MwSt.
    Wie muss ich nun vorgehen? Habe meine Einkünfte aus selbständiger Arbeit immer in Anlage S angegeben, nur gibt es da jetzt kein Feld für MwSt. Muss ich nun trotz Kleingewerbe eine Einnahmeüberschussrechnung machen oder gar eine Umsatzsteuer?

    Vielen Dank

    Mfg

    #2
    AW: Kleingewerbe Anlage S

    Gibt es eine Gutschrift des Auftraggebers über das Honorar? Dann solltest Du mit ihm sprechen und diese berichtigen lassen. Wenn nicht dann schuldest Du die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Da empfiehlt sich wiederum die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt, um zu klären, ob denen eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung genügt.

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      #3
      AW: Kleingewerbe Anlage S

      Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist auch von Kleinunternehmern abzugeben.

      Wenn das Schriftstück "Gutschrift" Umsatzsteuer enthält, dieser Ausweis jedoch falsch ist, dann muß die Gutschrift berichtigt werden. Ansonsten wäre es so, daß die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist, allerdings ohne weitere Folgen.

      Der Gutschrift-Aussteller kann die Umsatzsteuer in diesem Fall nicht als Vorsteuer abziehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ronald
      Mit freundlichen Grüßen

      Ronald

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        #4
        AW: Kleingewerbe Anlage S

        Wie muss ich das jetzt verstehen?

        Wurde *nur* 19% zu viel Gehalt überwiesen oder wurde tatsächlich irgendwo ein Schriftstück aufgesetzt in dem *ausdrücklich* steht, dass Umsatzsteuer einbehalten wurde?

        Wenn dies nirgends ausdrücklich ausgewiesen ist, hat der Auftraggeber zwar 19% zu viel gezahlt, aber keiner der Beteiligten muss Umsatzsteuer abführen oder kann Vorsteuer anrechnen und es muss auch keine Umsatzsteuer-Erklärung erstellt werden. In diesem Fall würde ich sagen: Glückwunsch - 19% mehr Gewinn. . .

        Denn, nur weil der Auftraggeber mit einem Scheck bezahlt hat, heißt das nicht, dass auch irgendwo eine - für eine Kleinunternehmer nicht ordnungsgemäße - Rechnung / Gutschrift mit Umsatzsteuer-Ausweis erstellt wurde.


        Die Einnahme-Überschuss-Rechnung hat übrigens nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Die dient der Ermittlung des Gewinns, der dann wiederum in die Anlage S eingetragen wird. Daher ist die EÜR immer zu machen - unabhängig davon, wie das Gewerbe umsatzsteuerlich behandelt wird (mit EÜR meine ich natürlich nur die Gewinnermittlung nicht den gleichnamigen amtlichen Vordruck - der ist bei so relativ geringen Umsätzen nämlich nicht zwingend erforderlich).

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          #5
          AW: Kleingewerbe Anlage S

          Unwichtige Facette am Rande: Was sind Sie denn nun ? Wenn Sie Freiberufler sind, ist Anlage S richtig, da Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sind Sie KleinGEWERBEtreibender, dann Anlage G für gewerbliche Einkünfte.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Kleingewerbe Anlage S

            Noch eine Randbemerkung: Bei steuerlichen Nichtfachleuten werden offenbar andere Kriterien für die Einteilung "selbständige Tätigkeit" und "gewerbliche Tätigkeit" zugrunde gelegt. Ergebnis kann sein, daß ein Gewerbetreibender selbständig tätig ist.

            (Ein Graus' für die Steuerexperten, aber versucht mal, dies verständlich zu machen.)

            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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