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Kinderbetreuung, Kind unter 3 Jahren

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    Kinderbetreuung, Kind unter 3 Jahren

    Hallihallo,

    ich möchte gerne wissen, inwiefern ich die Kinderbetreuungskosten in unserem Fall steuerlich geltend machen kann.
    Situation: Ehepaar, verheiratet, 1 Kind (2,5 Jahre), Mann als Alleinverdiener, Frau 400-€-Job.

    Kann ich die Kosten für eine Betreuung unserer Tochter in einer sog. Loslösegruppe (2 x wöchentlich für jeweils 3 Stunden beim Deutschen Roten Kreuz) in die Steuerklärung mit reinnehmen?
    Ich brauche diese Betreuung, damit ich meinen 400-€-Job ausüben kann. Dieser Job taucht ja allerdings nicht in der Steuererklärung auf, da nicht auf Steuerkarte.
    Und wenn ich das mit reinnehmen kann, in welches Formblatt unter welchem Punkt muß das rein?

    Brauche ich da eine Kopie des Betreuungsvertrages, eine Bescheinigung der Betreuungsstätte sowie die Kontoauszüge mit den Überweisungen als Belege? Funktioniert das auch bei Barzahlung der Kosten?

    Soviele Fragen und sowenig Durchblick...

    Danke, froschminister

    #2
    AW: Kinderbetreuung, Kind unter 3 Jahren

    Hallo Froschminister,

    wenn beide Elternteile berufstätig sind, können Kindergarten-/Kinderhortkosten als Kinderbetreuungskosten steuerliche Berücksichtigung finden. Auf folgender Internetseite kann das Ausfüllen der Seite 3 der Anlage Kind beispielhaft nachvollzogen werden:

    http://oerdiz.oe.funpic.de/kinderbetreuung/2007/index1.htm

    Auf diesem Weg würden 2/3 der angefallenen Kosten als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" bei den Werbungskosten des Ehemannes zum Abzug kommen. Bitte überprüfen, ob der Ehemann den Werbungskosten-Pauschbetrag (920,- Euro) erreicht bzw. bereits überschreitet.
    \"Ein Tag ohne Lächeln ist ein verlorener Tag\"

    Kommentar


      #3
      AW: Kinderbetreuung, Kind unter 3 Jahren

      Das die Ehefrau einen Minijob ausübt, kann in der Anlage Kind in Zeile 63 bzw. 70 angekreuzt werden. Es handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit (also die Vorzeile ausfüllen) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

      Ob der Ehemann den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € überschritten hat, ist egal. Die Kinderbereuungskosten sind NEBEN den normalen Werbungskosten und NEBEN dem Arbeitnehmerpauschbetrag abzugsfähig.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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