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Anlage R einfacher und verständlicher machen

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    Anlage R einfacher und verständlicher machen

    In Zeile 5 ist der Rentenbetrag einzutragen und in Zeile 6 der Rentenanpassungsbetrag.

    Die Erklärung Zeile 6 ist schwer verständlich und sollte verbessert werden.

    Gegenwärtig muss die Bescheinigung über die steuerlich massgebliche Bruttorente mit steuerpflichtigem Anteil jährlich neu vom Rententräger angefordert werden. Das ist umständlich und könnte durch entsprechende Eingabefelder und Berechnungen im Elsterformular ersetzt werden. Damit würde das Elsterformular einfacher und verständlicher.

    Für die Deutsche Rentenversicherung Bund könnten die bisherigen und die neuen Brutto-Monatsbeträge erfasst werden (Rentenerhöhung immer zum 1.7.) - daraus könnte das Formular dann den Jahresbruttorentenbetrag errechnen und in Zeile 5 eingetragen. Aus dem Beginn der Rente - Zeile 7 - müßte dann automatisch der zu versteuernde Prozentsatz errechnet und in Zeile 6 eingetragen werden. Dadurch erübrigen sich jährliche Anfragen beim Rententräger und die umständlichen Erklärungen für Zeile 6 fallen weg.

    Das Finanzamt erhält ohnehin exakte Daten über die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und kann ggf. nachprüfen.

    #2
    AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

    Leider ist die Differenz zwischen den bisherigen und den neuen Brutto-Monatsbeträgen aus dem Rentenbescheid nicht immer gleichzusetzen mit dem steuerlichen Rentenanpassungsbetrag in der Zeile 6.
    Erfolgte z.B. bei einer Witwen/Witwer-Rente eine Nachberechnung (Korrektur), die zu einer Nachzahlung führt, ist diese im Rentenbescheid als solche zu erkennen. Eine solche Nachzahlung ist jedoch keine Rentenanpassung nach Steuerrecht, also nicht in Zeile 6 einzutragen.

    Einfacher wäre es, wenn Gesetze so gestaltet werden würden, dass der "einfache" Bürger sie verstehen und die Steuererklärung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel/ Daten ausfüllen könnte. Hinsichtlich der Rentner wäre es doch toll gewesen, wenn jemand in Berlin daran gedacht hätte, die Rentenbezugsmitteilungen nicht nur an die Finanzämter sondern auch an die Rentner zu schicken. Dann könnten sie einfach die Daten abtippen und fertig!

    Übrigens kann jeder Rentner seine Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern. Einfach mal auf deren Internetseiten forschen.

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      #3
      AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

      Nachberechnungen sind wenige einmalige Sonderfälle, die für die Masse der Rentner nicht zutreffen. Natürlich kann man bei der Rentenversicherung nachschauen und nachfragen. Aber diese Mehrarbeit soll mein Vorschlag ja gerade vermeiden. Die Sonderfälle können ggf. beim Rententräger nachforschen - aber die Masse muss es nicht.

      Tatsache ist: Der aktuelle Rentenbescheid plus das Jahr des Rentenbeginns reichen aus, um den steuerpflichtigen Anteil der Rente zu berechnen - das gilt für fast 100 Prozent der DRV-Rentner. Mein Verbesserungsvorschlag ermöglicht den meisten Rentnern, das Elster-Formular mit den zu Hause vorliegenden Informationen auszufüllen - ohne weitere Nachforschungen. Das wäre ein echter Dienst am Kunden. Aber von diesem Denkansatz sind deutsche Beamte wohl noch sehr weit entfernt.
      Zuletzt geändert von heilsarmee; 10.12.2010, 14:45.

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        #4
        AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

        ElsterFormular ist eine reine Ausfüllhilfe für die Papierformulare, kein Steuerhilfe-Programm. Die Anleitung ist praktisch wortgleich zu der Anleitung der Papierformulare, die Zeilen sind identisch nummeriert, ebenso die Bezeichnungen vor den Zeilen. Das ist so gewollt.

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          #5
          AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

          Sicherlich ist ElsterFormular kein Steuerhilfe-Programm. Aber es stellt sich doch die Frage, ob Zeile 6 verwaltungsrechtlich durchsteht. Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Steuerzahlers, den steuerpflichtigen Anteil seiner Rente zu berechnen oder herauszufinden. Das ist Aufgabe der Finanzverwaltung.

          Der Steuerpfichtige hat nur die ihm vorliegenden Daten korrekt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wenn der Rententräger den steuerpflichtigen Anteil der Rente nicht automatisch auswirft, trifft den Steuerzahler keine Nachforschungsverpflichtung über die Berechnung des Steueranteils.

          Ich werde die Sache mit meinem Anwalt besprechen und mich evtl weigern, eine Steuerklärung für 2010 abzugeben, weil die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen nicht nach dem Rentenanpassungsbetrag fragen darf, sondern diesen Betrag selber zu ermitteln hat. Mal sehen, was mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit daraus zu machen ist.

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            #6
            AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

            Zitat von heilsarmee Beitrag anzeigen
            Ich werde die Sache mit meinem Anwalt besprechen und mich evtl weigern, eine Steuerklärung für 2010 abzugeben, weil die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen nicht nach dem Rentenanpassungsbetrag fragen darf, sondern diesen Betrag selber zu ermitteln hat. Mal sehen, was mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit daraus zu machen ist.

            Richtiger wäre in diesem Zusammenhang, die Sache mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, der hat wahrscheinlich mehr Ahnung als Ihr Rechtsanwalt.

            Geld kosten beide, beim StB ist es sinnvoller angelegt.
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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              #7
              AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

              Zitat von heilsarmee Beitrag anzeigen
              Ich werde die Sache mit meinem Anwalt besprechen und mich evtl weigern, eine Steuerklärung für 2010 abzugeben, weil die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen nicht nach dem Rentenanpassungsbetrag fragen darf, sondern diesen Betrag selber zu ermitteln hat. Mal sehen, was mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit daraus zu machen ist.
              Das ist eine gute Idee. Immerhin wird der dafür bezahlt, dass er sich mit solchen Problemen beschäftigt.

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                #8
                AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

                Ronald Fe hat den Konflikt vielleicht noch nicht verstanden. Hier geht es nicht um Vermeidung von Steuern, sondern um Vermeidung von Arbeit. Das ist etwas anderes.

                Gestritten wird um die Frage: Wer errechnet (und übermittelt ggf) den steuerlichen Anteil der Rente? Der RV-Träger, der Steuerzahler oder die Finanzverwaltung? Das betrifft die Abgrenzung von Tätigkeitsfeldern und Fragen der Zuständigkeit und fällt somit in den Bereich des Verwaltungsrechts.

                Wenn die Finanzverwaltung mit dem Steuerformular Aufgaben unzulässig an den Steuerzahler überträgt, die sie eigentlich selbst erledigen müßte, darf das Steuerformular so nicht erscheinen. Hoffentlich gibt es in der Finanzverwaltung noch einige helle Köpfe, die Zeile 6 Anlage R unter den genannten Einwänden einmal prüfen.

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                  #9
                  AW: Anlage R einfacher und verständlicher machen

                  Zitat von heilsarmee Beitrag anzeigen
                  Sicherlich ist ElsterFormular kein Steuerhilfe-Programm. Aber es stellt sich doch die Frage, ob Zeile 6 verwaltungsrechtlich durchsteht. Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Steuerzahlers, den steuerpflichtigen Anteil seiner Rente zu berechnen oder herauszufinden. Das ist Aufgabe der Finanzverwaltung.

                  Der Steuerpfichtige hat nur die ihm vorliegenden Daten korrekt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wenn der Rententräger den steuerpflichtigen Anteil der Rente nicht automatisch auswirft, trifft den Steuerzahler keine Nachforschungsverpflichtung über die Berechnung des Steueranteils.

                  Ich werde die Sache mit meinem Anwalt besprechen und mich evtl weigern, eine Steuerklärung für 2010 abzugeben, weil die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen nicht nach dem Rentenanpassungsbetrag fragen darf, sondern diesen Betrag selber zu ermitteln hat. Mal sehen, was mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit daraus zu machen ist.
                  Hallo,
                  wenn Sie zur ESt-Erklärungsabgabe verpflichtet sind oder vom FA dazu aufgefordert wurden (§ 149 (1) AO + § 25 (3) EStG), wäre eine Weigerung nicht empfehlenswert. Sonst könnte Ihnen folgendes passieren:
                  * Festsetzung eines Verspätungszuschlags § 152 AO
                  * Schätzung § 162 AO
                  * Zwangsgeldverfahren § 328 ff AO.

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