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Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

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    Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

    Guten Tag,

    zur Anlage AUS (Ausländische Einkünfte und Steuern) habe ich einige Fragen. Ich habe 2010 in Frankreich ein Gehalt bezogen. Dort wird die Einkommenssteuer erst nachträglich erhoben.

    Zu Feld 7:
    ist dort das Bruttogehalt anzugeben? In der Hilfe steht folgender kryptischer Satz:

    "Die vorgeschriebene Einkunftsermittlung nach deutschem Steuerrecht bedeutet, dass die Einnahmen um die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten (ggf. um die Pauschbeträge hierfür) zu kürzen sind."

    Heißt das, dass ich alle beiträge für Sozialversicherungen, Renten usw. von dem Bruttogehalt abziehen soll oder nicht?


    Felder 9/10: Gibt es einen Unterschied zwischen den "Abgezogenen Steuern" und den "Anzurechnenden Steuern" oder trage ich hier einfach in beide Felder den gleichen Betrag ein?

    Vielen Dank.

    #2
    AW: Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

    Zitat von quincy Beitrag anzeigen
    "Die vorgeschriebene Einkunftsermittlung nach deutschem Steuerrecht bedeutet, dass die Einnahmen um die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten (ggf. um die Pauschbeträge hierfür) zu kürzen sind."

    Heißt das, dass ich alle beiträge für Sozialversicherungen, Renten usw. von dem Bruttogehalt abziehen soll oder nicht?

    Felder 9/10: Gibt es einen Unterschied zwischen den "Abgezogenen Steuern" und den "Anzurechnenden Steuern" oder trage ich hier einfach in beide Felder den gleichen Betrag ein?

    Vielen Dank.
    Hallo,
    die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermitteln sich als Überschusseinkunftsart § 2 (2) Nr.2 EStG folgendermaßen: Einnahmen i.S.d. § 8 EStG ./. Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG. Die Sonderausgaben (Sozialversicherungsbeiträge etc.) werden bei der Einkünfteermittlung erst später berücksichtigt, vgl. § 2 Absätze 3-5 EStG, R2. EStR.
    Falls Ihr Fall kompliziert gelagert ist, sollten Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater wenden.

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      #3
      AW: Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

      Wahrscheinlich haben Sie in der Anlage AUS bezüglich Ihres französischen Arbeitslohnes gar nichts zu suchen, denn in der Anleitung zur Anlage AUS heißt es:

      "...Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur
      in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 22 bis 25 der Anlage KAP). Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in der Anlage N anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte
      und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage
      AUS zu erklären (Ausnahme: Schweizerische Abzugsteuer, vgl. Zeile 23 der
      Anlage N). ..."

      Allerdings ist die Frage, ob Sie die ANRECHNUNG ausländischer Steuer WÜNSCHEN, tatsächlich kein Wunschkonzert, sondern richtet sich nach § 32 b EStG bzw. dem DBA mit Frankreich. Und danach dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach nur die Freistellungsmethode zulässig sein, d.h. die Doppelbesteuerung wird vermieden NICHT durch Anrechnung französischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer, sondern durch Steuerfreiheit in Deutschland MIT Progressionsvorbehalt. Sie müssten dann die EINNAHMEN daraus in der Anlage N Zeile 21 erklären, die Werbungskosten dazu in der Anlage N (wenn Sie auch deutschen Arbeitslohn beziehen, dann bitte die französischen Werbungskosten separat auf formlosem Blatt erklären, da diese getrennt zu behandeln sind).
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

        Vielen Dank fuer Ihre Antworten.

        Wenn ich es recht verstehe, heisst das, dass ich durch das DBA automatisch von der Steuer (in Deutschland) befreit bin, ohne dies separat beantragen zu muessen.

        Ihren Hinweis auf den Progressionsvorbehalt verstehe ich in diesem Falle so, dass ich fuer die zwei Monate, die ich 2010 noch in Deutschland verdient habe, selbstverstaendlich keinen Lohnsteuerjahresausgleich oder aehnliches bekomme, sondern dass der Steuersatz hierauf nach meinem Jahreseinkommen (Frankreich + Deutschland) berechnet wird.

        Kommentar


          #5
          AW: Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)

          Zitat von quincy Beitrag anzeigen
          Vielen Dank fuer Ihre Antworten.

          Wenn ich es recht verstehe, heisst das, dass ich durch das DBA automatisch von der Steuer (in Deutschland) befreit bin, ohne dies separat beantragen zu muessen.

          Ihren Hinweis auf den Progressionsvorbehalt verstehe ich in diesem Falle so, dass ich fuer die zwei Monate, die ich 2010 noch in Deutschland verdient habe, selbstverstaendlich keinen Lohnsteuerjahresausgleich oder aehnliches bekomme, sondern dass der Steuersatz hierauf nach meinem Jahreseinkommen (Frankreich + Deutschland) berechnet wird.
          Nein, es heißt, dass Sie für 2010 VERPFLICHTET sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (wahrscheinlich sind die französischen Einkünfte höher als 410 EUR), in der Sie -wo auch immer in Abhängigkeit Ihrer Einkünfte- ALLE Ihre Einkünfte aus Deutschland, Frankreich und dem Rest der Welt zu erklären haben. WAHRSCHEINLICH ist dabei ihr französischer Arbeitslohn in Anlage N Zeile 21 zu erklären. Sollten Sie nach Frankreich UMGEZOGEN sein, was Ihr letzter Post nahelegt, könnte STATTDESSEN der Hauptvordruck Zeile 97-100 Ihr Freund sein.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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