Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

    Hallo,

    bei der Beantragung der Kinderbetreuungskosten habe ich folgendes grundsätzliches Problem:

    Meine Frau und ich sind erwerbstätig. Meine Frau hat vor dem Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot über mehrere Monate gehabt. Danach Mutterschutz. Nach dem Mutterschutz geht sie sofort in Elternzeit.

    Ich habe sofort nach der Geburt unserer 2. Tochter Elternzeit genommen.

    Unsere große Tochter ist 3 Jahre alt.

    In welchen der o.g. Fällen sind die Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingt, als Sonderausgaben bzw. überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.

    Ich habe im Forum gelesen, dass Sie erwerbsbedingt bis 4 Monate nach dem Mutterschutz abzugsfähig sind. Ich habe allerdings währenddessen 2 Monate Elternzeit??

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    AW: Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

    das ist wohl ein fall fuer den steuerberater!

    fraglich ist ja schon allein wie das beschäftigungsverbot und die mutterschutzfrist tatsächlich zu bewerten sind.
    noch als erwerbstätigkeit, oder bereits als unterbrechung der erbwerbstaetigkeit durch krankheit/urlaub, dann wuerde die 4-monatsfrist vermutlich entsprechend frueh zu laufen beginnen.

    ABER das mit den vier Monaten gilt mEn nur für den Fall das die gesamte Unterbrechung eben nicht länger dauert, also bei einer unterbrechung von bspw. 8 monaten, gilt so glaube ich, der gesamte zeitraum als nicht erwerbstätig...

    die lediglich 2 monate unterbrechung beim vater gehören imho aber zur erwerbstaetigkeit...

    Zitat von Swenii Beitrag anzeigen
    Unsere große Tochter ist 3 Jahre alt.
    ist sie das jetzt, oder war sie das auch bereits 2010?

    zwischen 3 und 6 besteht jedenfalls die moeglichkeit der berücksichtigung als sonderausgaben, für den zeitraum in dem ggf. keine doppelte erwerbstätigkeit vorlag.

    Kommentar

    Lädt...
    X