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Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

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    Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

    Die Mietnebenkostenabrechnung erfolgt üblicherweise nicht exakt nach dem Kalenderjahr.
    Kann ich die "Abrechnung 2010", welche von Okt.2009 bis Sept.2010 gilt, quasi trotzdem als Grundlage für 2010 nehmen?
    Für die restlichen Monate 2010 müßte ich ja noch ein Jahr länger warten, was ich nicht vorhabe.

    #2
    AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

    Hallo

    Erläuterung aus Steuertipp:

    Abflussprinzip
    Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Damit werden Ausgaben nicht ab dem Datum der Rechnungsstellung oder ab dem Fälligkeitsdatum einer Rechnung, sondern erst bei Zahlung (Abfluss des Geldes) steuerlich anerkannt.

    Wird ein Rechnungsbetrag durch Überweisung beglichen, ist bei Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.
    In diesen Fällen gilt das Abflussprinzip nicht:
    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Fließen diese Einnahmen dem Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres zu, sind sie dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Zehn-Tage-Regel).

    Analog zum Abflussprinzip gilt das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen erst dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.

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      #3
      AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

      ich würde sagen die nebenkostenabrechnung fuer das vorjahr reicht als grundlage, wurde letztes Jahr verschiedentlich diskutiert, hier mal lesen:

      https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?t=24346

      insbesondere das posting von neysee (Zitat):

      Wenn ich mir Randziffer 42 f. des Anwendungsschreibens zu §35a anschaue,
      http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
      sollte es eigentlich nicht beanstandet werden, wenn die 2009 erfolgte Betriebkostenabrechnung für 2008 in der Erklärung für das Veranlagungsjahr 2009 auftaucht.
      Nur dass in diesem Fall natrülich nicht eingetragen werden darf, dass die Leistungen ausschließlich 2009 erfolgt sind.

      ...

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        #4
        AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

        rechtlich korrekt wäre es nicht, da bk-abrechnungen aber normalerweise jahr für jahr ähnlich ausfallen und meist nur geringfügige abweichungen zu erwarten sind, ist das üblicherweise kein problem

        nimmt mans genau müsste ausgehend von jeder einzelnen bk-vorauszahlung ermittelt werden, wieviel von dem zahlbetrag auf die jeweilige kostenposition entfällt. gleiches wäre für die endeabrechnung vorzunehmen (erstattungen würden dann zu einer rückwirkenden minderung führen) aber dieses aufwand zu betreiben ist wohl ein wenig übertrieben rechtlich aber korrekt

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          #5
          AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

          bzgl. obiger Quelle vom BMF hier mal ein Zitat:

          Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

          inwiefern so ein Schreiben als rechtliche Grundlage gedeutet werden darf. nunja. aber die aussage erscheint mir recht eindeutig.

          ich denke es erspart nicht zuletzt den gebeutelten finanzbeamten viel arbeit, wenn man einfach die nebenkostenabrechnung zulässt.

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            #6
            AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

            Zitat von sophie m. Beitrag anzeigen
            Erläuterung aus Steuertipp:

            Abflussprinzip

            Zuflussprinzip.
            Danke, aber genau wegen solcher für mich unverständlicher Gesetzestexte hatte ich nachgefragt. Das ist für mich einfach eine Fremdsprache, aus der ich nichts erkennen kann.

            Trotzdem Danke, auch an die anderen.

            Ich werde es einfach so versuchen und dazuschreiben, daß diese Posten immer ca. gleich hoch ausfallen.

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              #7
              AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

              Zitat von Falzo Beitrag anzeigen
              inwiefern so ein Schreiben als rechtliche Grundlage gedeutet werden darf. nunja. aber die aussage erscheint mir recht eindeutig.
              Zumindest gehe ich davon aus, dass das FA die Anwendungsschreiben des BMF als Quelle für relevanter hält als Aussagen in einem beliebigen Forenbeitrag.

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                #8
                AW: Haushaltsnahe Leistungen - Zeitraum

                ich würde einfach den Betrag des Vorjahres nehmen und gar nichts dazuschreiben, wenn er ungefähr gleich hoch ist. Mit dem Dazuschreiben bringst du den Finanzbeamten erst auf die Idee, dass was nicht stimmen könnte. Belege musst du ja nicht mehr einreichen.

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