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@Falzo:
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Gruss (S)stiller
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Ich muss hier noch mal ins Detail gehen bzw. nachfragen. Dass die Steuerklassen bei der Zusammenveranlagung keine Rolle spielen kann ich nicht recht glauben, gerade in Bezug auf die absetzbaren Kosten.
Werbungskosten und Kosten für z.B. Arbeitsmittel müssen doch auch bei der Zusammenveranlagung getrennt für Frau und Mann angeben werden und beide können diese Ausgaben nur in der Höhe „verrechnet“ bekommen in der auch Steuern gezahlt wurden oder nicht?
Hat der Mann nichts oder nur wenig abzusetzen, die Frau jedoch sehr hohe Werbungskosten und erheblich mehr absetzbare Kosten insgesamt, ist Variante 2 doch die „lohnendere“!?
Dass die Steuerklassen bei der Zusammenveranlagung keine Rolle spielen kann ich nicht recht glauben
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Hat der Mann nichts oder nur wenig abzusetzen, die Frau jedoch sehr hohe Werbungskosten und erheblich mehr absetzbare Kosten insgesamt, ist Variante 2 doch die „lohnendere“!?
Während des Jahres schon. Bei der Veranlagung gibts halt dann nicht mehr so viel raus.
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und beide können diese Ausgaben nur in der Höhe „verrechnet“ bekommen in der auch Steuern gezahlt wurden oder nicht?
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nein. die ausgaben bzw. werbungskosten werden gegen das EINKOMMEN gerechnet.
bei zusammenveranlagung im wege des ausgleiches sogar gegen beide einkommen, wenn eine negative summe entstehen sollte, weil die werbungskosten das einkommen uebersteigen.
für die bemessung der steuern ist aber auch erst danach von belang wieviel beide ZUSAMMEN als einkommen haben.
und wenn man dann weiss wieviel steuern die beiden zusammen fuer das jahr schulden, kann man davon abziehen, was sie beide einzeln vorher als lohnsteuer abgefuehrt haben.
erst da macht die steuerklasse einen unterschied, denn je nach steuerklassen-wahl wurden unterjaehrig eben viel oder wenig steuern abgefuehrt....
am gewaehlten beispiel: beide ehegatten zusammen haben 60000 euro verdient. der mann hat keine werbungskosten, bekommt also nur 920 pauschale, die frau nehmen wir einfach mal deutlich höher zB 9080 euro, damit haben die beiden vereinfacht ein zu versteuerndes einkommen von (60000-920-9080=) 50000 euro und dafuer müssen sie 8212 euro steuern zahlen.
in variante 1 haben sie bereits 8400 euro lohnsteuern abgefuehrt. sie können also mit einer erstattung von 188 euro rechnen.
in variante 2 haben sie nur 7560 euro lohnsteuern gezahlt. sie müssen also 652 euro nachzahlen.
ob man jetzt lieber was zurückbekommt oder nachzahlt ist sicher subjektive, und das kann man mit der wahl der steuerklasse beeinflussen, einen vor- oder nachteil bringt das gerechnet auf den tatsaechlich geschuldeten steuerbetrag aber nicht.
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