PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein
Zitat von berghaus in 23 vom 07.10.10
Ich bleibe dabei: Hier werden Krankheitskosten besteuert!
Der Weg über die agB (außergewöhnliche Belastung) ist deshalb auch geradezu falsch, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zumutbare Belastung, die man erst erreichen muss.
Ich will ja gerne den Teil der BRG versteuern, der nicht die zustehende Erstattung von Krankheitskosten ausmacht.
Ich habe den in 27 geschilderten und gescheiterten Versuch, das Finanzamt zu überzeugen, dass dem größten Teil der Beitragsrückgewähr nicht abgerufene Erstattungsansprüche für Krankheitskosten gegenüberstehen, nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, aber mich 7 Jahre lang regelmäßig doppelt (mögliche BRG für meine Frau und mich je 600 €) über jede Arzt- und Arzneimittelrechnung geärgert, weil ich diese über die m.E. nicht gerechtfertigte steuerliche Behandlung der BRG versteuern musste.
Die Grenze zwischen BRG oder Erstattung besser oder nicht lag bei etwa 600 -180 = 420 € bei einem im Voraus angenommenen Spitzensteuersatz von 30 %.
Auch bei Überschreitung dieser Grenze bleibt die Ungerechtigkeit bestehen, weil ohne die Besteuerung der BRG bei z.B. 500 € Erstattungsmöglichkeiten, die BRE von 600 immer noch besser wäre als die Erstattung, selbst wenn man die Differenz von 100 € mit z.B. 30 % versteuern müsste.
Ich weiß nicht, auf welcher Seite Nutzer wie ‚Falco‘ stehen, wenn sie das Steuersystem nicht nur hier mit den Worten in 26 verteidigen:
…..beiträge (und deren rueckerstattungen) sind beiträge und krankheitskosten (und deren erstattungen) sind krankheitskosten………..
Warum muss eine Steuervereinfachung zu Lasten der Steuerbürger gehen.
Einfacher wäre es doch, diese die BRG außer Acht zu lassen, zumal die mögliche Erstattung wohl meist mehr als die Hälfte der BRG ausmacht.
Warum ich das Thema noch mal aufgreife?
Weil ich gerade auf Seite 24 des Steuermagazins 2017 (steuersparen.de) gelesen habe:
Steuererhöhung durch Rückerstattung
Krankheitskosten werden häufig nicht der Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht. Hintergrund: Die Kasse verspricht eine Beitragsrückerstattung, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wird. Unter dem Aktenzeichen X R3/16 muss der Bundesfinanzhof klären, ob der steuermindernde Abzug zu kürzen ist. Sofern das Finanzamt der Krankenkassenbeiträge um genau diese Beitragsrückerstattung kürzt, sollte man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Da war einer mutiger als ich oder hat mehr Geld (meins hat das Finanzamt)!
Ob ich vielleicht doch noch bestätigt werde in meiner Auffassung?
berghaus 14.11.17
Zitat von berghaus in 23 vom 07.10.10
Ich bleibe dabei: Hier werden Krankheitskosten besteuert!
Der Weg über die agB (außergewöhnliche Belastung) ist deshalb auch geradezu falsch, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zumutbare Belastung, die man erst erreichen muss.
Ich will ja gerne den Teil der BRG versteuern, der nicht die zustehende Erstattung von Krankheitskosten ausmacht.
Ich habe den in 27 geschilderten und gescheiterten Versuch, das Finanzamt zu überzeugen, dass dem größten Teil der Beitragsrückgewähr nicht abgerufene Erstattungsansprüche für Krankheitskosten gegenüberstehen, nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, aber mich 7 Jahre lang regelmäßig doppelt (mögliche BRG für meine Frau und mich je 600 €) über jede Arzt- und Arzneimittelrechnung geärgert, weil ich diese über die m.E. nicht gerechtfertigte steuerliche Behandlung der BRG versteuern musste.
Die Grenze zwischen BRG oder Erstattung besser oder nicht lag bei etwa 600 -180 = 420 € bei einem im Voraus angenommenen Spitzensteuersatz von 30 %.
Auch bei Überschreitung dieser Grenze bleibt die Ungerechtigkeit bestehen, weil ohne die Besteuerung der BRG bei z.B. 500 € Erstattungsmöglichkeiten, die BRE von 600 immer noch besser wäre als die Erstattung, selbst wenn man die Differenz von 100 € mit z.B. 30 % versteuern müsste.
Ich weiß nicht, auf welcher Seite Nutzer wie ‚Falco‘ stehen, wenn sie das Steuersystem nicht nur hier mit den Worten in 26 verteidigen:
…..beiträge (und deren rueckerstattungen) sind beiträge und krankheitskosten (und deren erstattungen) sind krankheitskosten………..
Warum muss eine Steuervereinfachung zu Lasten der Steuerbürger gehen.
Einfacher wäre es doch, diese die BRG außer Acht zu lassen, zumal die mögliche Erstattung wohl meist mehr als die Hälfte der BRG ausmacht.
Warum ich das Thema noch mal aufgreife?
Weil ich gerade auf Seite 24 des Steuermagazins 2017 (steuersparen.de) gelesen habe:
Steuererhöhung durch Rückerstattung
Krankheitskosten werden häufig nicht der Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht. Hintergrund: Die Kasse verspricht eine Beitragsrückerstattung, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wird. Unter dem Aktenzeichen X R3/16 muss der Bundesfinanzhof klären, ob der steuermindernde Abzug zu kürzen ist. Sofern das Finanzamt der Krankenkassenbeiträge um genau diese Beitragsrückerstattung kürzt, sollte man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Da war einer mutiger als ich oder hat mehr Geld (meins hat das Finanzamt)!
Ob ich vielleicht doch noch bestätigt werde in meiner Auffassung?
berghaus 14.11.17
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