AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein
Die Einkommensteuerhinweise erläutern neben den Richtlinien die Gesetzeslage. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, geregelt im § 33 Einkommensteuergesetz, gibt es die Einkommensteuerhinweise 33 (http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2009/hin33.1-33.4.html):
Ersatz von dritter Seite
Ersatz von Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu stpfl. Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemeine zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104).
Entscheidend hier die Sätze 3 und 4.
Zitat von berghaus
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Ersatz von dritter Seite
Ersatz von Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu stpfl. Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemeine zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104).
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