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PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

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    #16
    AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

    Zitat von berghaus Beitrag anzeigen
    Zitat:
    "Eine Belastung ist schon dann nicht außergewöhnlich, wenn man eine Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
    Da Sie versichert sind und nur aus monetären Gründen die Versicherung nicht in Anspruch nehmen, werden diese Kosten nicht anerkannt. Als Nachweis der Belastung wäre auch die Erstattungsmitteilung der Krankenversicherung vorzulegen, aus der der nicht erstattete Anteil hervorgeht."

    Ist das nun wahr?
    Die Einkommensteuerhinweise erläutern neben den Richtlinien die Gesetzeslage. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, geregelt im § 33 Einkommensteuergesetz, gibt es die Einkommensteuerhinweise 33 (http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2009/hin33.1-33.4.html):


    Ersatz von dritter Seite

    Ersatz von Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu stpfl. Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemeine zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104).
    Entscheidend hier die Sätze 3 und 4.
    Zuletzt geändert von V. Liersee; 16.06.2011, 14:30.

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      #17
      AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

      Ich mag das noch nicht wirklich glauben, dass der Staat die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen mit dem Hinweis ablehnt: „ Du hättest dich ja versichern können.“ Ohnehin muss man ja erst einmal die Schwelle der zumutbaren Belastung von i.d.R. mehreren hundert EURO überwinden.

      Ich mag auch nicht glauben, dass in meinem Beispiel oben der Staat die Beitragsrückgewähr von 500 EUR voll versteuert und ich davon nicht die nicht abgerufenen Leistungen der PKV in Höhe von 350 EUR abziehen kann.

      Mache ich die Beitragsrückgewähr rückgängig (wenn das geht), habe ich zunächst einen baren Verlust von 150 ,00 EUR. 500 EUR brauche ich im Jahr der Rückzahlung bzw. im Jahr der nicht erfolgten Beitragsrückgewähr nicht zu versteuern. Bei angenommenen 30 % sind das auch 150 EUR. - Anders gesagt, wenn v. Liersee Recht hat, liegt da in dem angenommenen Fall die Schwelle, wo sich die Beitragsrückgewähr auch dann noch lohnt, wenn man die Krankheitskosten überhaupt nicht oder wegen der nicht erreichten zumutbaren Belastung steuerlich geltend machen kann. Also: 500 EUR BRG = 150 EUR Steuern. 250 EUR Krankheitskosten. 500 – 250 – 150 = 100 bleiben übrig. Kirchensteuer nicht vergessen!

      Denkfehler dürft Ihr mir gerne ankreiden.

      Nun bitte ich aber um Nachricht von Forumsmitgliedern, die schon in vergleichbaren Fällen positive oder negative Ergebnisse hatten.

      berghaus 16.06.11

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        #18
        AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

        Zitat von V. Liersee Beitrag anzeigen
        Die Einkommensteuerhinweise erläutern neben den Richtlinien die Gesetzeslage. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, geregelt im § 33 Einkommensteuergesetz, gibt es die Einkommensteuerhinweise 33 (http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2009/hin33.1-33.4.html):



        Entscheidend hier die Sätze 3 und 4.
        Wenn Sie einen Erstattungsanspruch, den Sie gegen die Krankenversicherung/Beihilfe etc. haben, nicht geltend machen, scheidet ein Abzug als agB aus. Außer der erstattete Betrag führt zu stpfl. Einnahmen.
        Ob Ihnen das passt oder nicht, spielt keine Rolle.

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          #19
          AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

          Positive Erlebnisse von anderen Steuerzahlern dürften hier nur in Fällen auftreten, wo aufgrund des "Massenverfahrens" Einkommensteuererklärung (gerade im Bereich der einfachen Arbeitnehmer) außergewöhnliche Belastungen nicht durch die Bearbeiter des Finanzamtes geprüft wurden und somit den "Angaben des Steuerpflichtigen" gefolgt wurde.

          Ansonsten sind außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung, die aber steuerliche Berücksichtigung finden, weil sie eben nicht alltäglich sind und für den Steuerzahler eine besondere Belastung (Härte) darstellen.
          Insofern ist der Verweis auf zumutbare Versicherungen und insbesondere die Inanspruchnahme einer vorhandenen Versicherung nur legitim, weil gegen geringes Entgelt das Risiko hoher Belastung ausgeräumt werden kann.

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            #20
            AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

            Zitat:
            "Wenn Sie einen Erstattungsanspruch, den Sie gegen die Krankenversicherung/Beihilfe etc. haben, nicht geltend machen, scheidet ein Abzug als agB aus. Außer der erstattete Betrag führt zu stpfl. Einnahmen.
            Ob Ihnen das passt oder nicht, spielt keine Rolle."

            Nein, es passt mir immer noch nicht!

            Der Weg über die agB ist ja auch nur eine Hilfskonstruktion, die bei Abzugsmöglichkeit der Krankheitskosten nur dann zum Ziel führt, wenn man ohnehin mit anderen agBelastungen die zumutbare Belastung überschreitet.

            In Wirklichkeit ist die Beitragsrückgewähr auch keine Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge, sondern eine andere Form der Erstattung.

            Die unterschiedlich hohe Differenz zwischen BRG und Erstattungsanspruch (in meinem Beispiel 150 EUR) sehe ich als Belohnung oder Prämie der PKV für ihr ersparten Verwaltungsaufwand. Und es würde (mir) sogar zu meinem Rechtsempfinden passen, wenn ich diese Differenz versteuern müsste. Aber nicht die von mir bezahlten Krankheitskosten!

            Es muß oder sollte eine Möglichkeit geben, die von PKV nicht erstatteten Krankheitskosten direkt von der Beitragsrückgewähr abzuziehen. Entweder über die Jahres- Bescheinigung der PKV oder bei der Steuererklärung.

            Gibt es schon Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema>?

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              #21
              AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

              Nein, weil bisher bereits auf Ebene Finanzamt <-> Steuerberater die Trennung zwischen Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen akzeptiert wurde. Da weder agB die Sonderausgaben mindern noch erhöhen (oder anders herum) gab es dazu noch keine Gerichtsverfahren.

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                #22
                AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                ja zB

                Wenn Sie auf eine Erstattung von Arztkosten zugunsten einer Beitragsrückerstattung durch Ihre Krankenversicherung verzichten, darf das Finanzamt Ihre Krankheitskosten um diesen nicht geltend gemachten Erstattungsanspruch kürzen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, EFG 2005 S. 444).

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                  #23
                  AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                  Das ist ja auch dann richtig und fair, wenn man diese Krankheitskosten nicht gleich wieder als Teil der BRG versteuern muss,wenn die BRG von der PKV automatisch gemeldet und von den gezahlten Beiträgen im nächsten Jahr abgezogen wird.

                  Ich bleibe dabei: Hier werden Krankheitskosten besteuert.

                  Der Weg über die agB ist deshalb auch geradezu falsch, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die zumutbare Belastung, die man erst erreichen muß.

                  Ich will ja gerne den Teil der BRG versteuern, der nicht die zustehende Erstattung von Krankheitskosten ausmacht.

                  Nun meine Frage: Wie mache ich diese Krankheitskosten im Bereich des Zeilen 31 und 33 der Anlage Vorsorgeaufwand geltend, wenn ich diese meine Auffassung eventuell auch gerichtlich durchsetzen möchte?

                  berghaus 19.06.11
                  Zuletzt geändert von berghaus; 20.06.2011, 17:09.

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                    #24
                    AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                    Einfach die gezahlten Beiträge erhöhen oder die Beitragsrückerstattung vermindern.

                    Und vor allem: Ein dazu passendes Anschreiben der Erklärung beifügen (mit der Begründung, warum man von der Bescheinigung der Versicherung abgewichen ist und wie sich die Zahlen zusammensetzen). Ansonsten ist das - theoretisch - versuchte Steuerhinterziehung. Denn Sie setzen sich damit - entgegen besserem Wissen - gegen geltendes Steuerrecht (unabhängig davon, ob Sie das akzeptieren oder gut oder schlecht finden).

                    Viel Spaß beim Einspruch!

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                      #25
                      AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                      Eine Sache macht mir noch ein wenig Sorge:

                      Man reicht nun also genauso wie bei der agB die Rezepte und Arztrechnungen beim Finanzamt ein. Nun soll der arme Finanzbeamte die Rolle des Sachbeabeiters der Versicherung übernehmen und prüfen und entscheiden, ob nicht die eine oder andere Leistung (z.B. Beförderungskosten) in der Höhe der Erstattungsleistung beschränkt oder gar nicht gewährt werden kann.

                      berghaus 19.06.11

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                        #26
                        AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                        beiträge (und deren rueckerstattungen) sind beiträge und krankheitskosten (und deren erstattungen) sind krankheitskosten.

                        und genau deswegen kann es dem finanzbeamten auch egal sein, was die versicherung wie beurteilt. sonderausgaben sind eben die im jahr gezahlten beiträge abzueglich etwaiger beitragsrückgewähr.

                        und krankheitskosten (die an sich gar nicht abziehbar sind) werden ggf. berücksichtigt, wenn sie eine entsprechende härte darstellen. sagt schon der Begriff AUSSERGEWÖHNLICHE Belastung :-) und damit klar ist, was wirklich aussergewöhnlich ist, gibt es den riegel der zumutbaren belastung. ich persoenlich finde das doch recht gerecht.

                        man darf bei eigenen rechenexempeln auch nicht vergessen, das häufig die BRE über die jahre sogar steigt, wenn man längere zeit keine kosten bei der versicherung verursacht hat. spätestens dann wird die frage ob es sich lohnt oder nicht lohnt schon komplizierter, da man den betrag ggf. erst ueber mehrere jahre wieder steigern muss.
                        überlegen sollte man sich DAS aber vorher, und ein guter Versicherungsberater weist ggf. auf die steuerlichen Gegebenheiten hin.

                        trotz allem dreht es sich wohl in den meisten faellen um vergleichsweise kleinere beträge, die im sinne von krankheitskosten zumeist allein auch nicht ausreichen duerften, um die zumutbare belastung zu übersteigen. sind die krankheitskosten größer als die BRE würde man sie sich wohl erstatten lassen und könnte sie dann auch nicht mehr als agB absetzen.

                        wie der finanzbeamte was wuerdigt, überlässt man also am besten ihm, beitraege und BRE eintragen, krankheitskosten als agB und fertig.

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                          #27
                          AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                          Ich bin nach wie vor der Meinung, dass alles andere als der Abzug der von der KV nicht erstatteten Krankheitskosten von der Beitragsrückgewähr ungerecht ist, da der Weg über die agB nur den begünstigt, der mit seinen agB ohnehin über der zumutbaren Belastung liegt (wie ich im Jahr 2010), wenn es denn gelingt (wie bei mir) und nicht die Meinung von Lierhaus zum Tragen kommt, dass man nicht abgerufene Versicherungsleistungen nicht von der Steuer absetzen kann.

                          Da ich dazu neige, wegen des ‚Prinzips‘ oder, weil ich es wissen will, auch für nur ein paar EUR einen ungeheuren Aufwand zu treiben, habe ich im Juni 2011 unserer Steuererklärung folgendes (hier anonymisiertes) Schreiben beigefügt:

                          „Erläuterung und Antrag zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen
                          Bei den von der Debeka nach § 10 Abs. 2a Satz 9 EStG gemeldeten Beitragserstattungen handelt es sich nur zum Teil um wirkliche Beitragserstattungen, sondern um eine Beitragsrückgewähr (BRG), die man auch als Prämie für den ersparten Verwaltungsaufwand ansehen kann, weil man bei der Versicherung keine Anträge auf Erstattung gestellt hat.
                          Der größere Teil der BRG besteht jedoch aus dem Versicherten zustehenden Erstattungen für tatsächlich vorhandene Krankheitskosten. In unserem Fall wie folgt:
                          Belege 19 - 28 Krankheitskosten 2009 Herr ‚berghaus‘
                          22,07 + 11,41 + 5,90 + 226,04 + 144,56 + 117,00 + 10,72 + 612,49 +
                          192,96 + 22,07 = 1.365,22 x 30 % = 409,57 EUR (BRG 533,20)
                          Differenz 123,63 EUR
                          Belege 29 – 36 Krankheitskosten 2009 Frau ‚berghaus‘
                          46,74 + 172,16 + 95,99 + 46,41 + 47,06 + 177,23 + 16,53 + 46,41
                          = 648,53 EUR x 30 % = 194,56 EUR (BRG 501,48)
                          Differenz 306,92 EUR
                          Belege 37 – 51 Krankheitskosten 2008 Frau ‚berghaus‘
                          10,79 + 73,36 + 75,08 + 46,41 + 13,34 + 246,59 + 47,06 +73,24 + 16,21 + 181,56 +
                          51,34 + 217,25 + 402,45 + 47,06 = 1501,74 EUR x 30 % = 450,52 EUR(BRG 501,48) Differenz 50,96 EUR
                          Nur diese Differenzbeträge sind als Beitragserstattung anzusehen und dementsprechend in den Zeilen 33 und 35 zu berücksichtigen. Sollte dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, würde das bedeuten, dass man über diesen Automatismus selbst bezahlte Krankheitskosten versteuern muss.
                          Ich stelle deshalb den Antrag, nur die oben angegebenen Differenzbeträge als Beitragsrückerstattung zu berücksichtigen und meine Eintragungen in den Zeilen 33 und 35 zu korrigieren. Die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung (Position D = 1.056 EUR) entfällt dann.
                          Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung habe ich die von der DEBEKA der zentralen Stelle gemeldeten Beträge in die Zeilen 33 und 35 eingetragen und die vorstehend aufgeführten Krankheitskosten unter außergewöhnlichen Belastung eingetragen, weil ich dort die zumutbare Belastung durch andere Ereignisse erreiche. Die außergewöhnliche Belastung von 2008 und 2009 entstandenen Krankheitskosten tritt im Jahr 2010 ein, weil man in diesem Jahr den Krankheitskostenerstattungsanteil plötzlich versteuern soll.
                          Sofern die Berichtigung der in den Zeilen 33 und 35 eingetragenen Beträge durch das Finanzamt möglich ist, bitte ich dort folgende Beträge einzutragen: Berechnung siehe auch hier anliegend Beleg 18 der agB und meine Übersicht über die Versicherungsbeiträge, jeweils mit roten Berichtigungsbeträgen.
                          Zeile 33: Ehemann: 99 statt 428 / Ehefrau 282 statt 804
                          Zeile 35: Ehemann: 312 statt 232 / Ehefrau 360 statt 233
                          (Kontrolle: (428 - 99)+(804 – 282)+(312–232)+(360–233) = 1058 entspricht 1.056 Position D) der agB)
                          Herr ‚berghaus‘, 22.06.2011“

                          Die geltend gemachten agB 2010 betrugen 5.300 EUR , davon 1058 EUR nicht erstattete Krankheitskosten.

                          Ergebnis:
                          Das Finanzamt hat den o.a. Antrag nicht berücksichtigt, aber die von mir sorgfältig aufgestellten und begründeten agB mit 5.300 EUR akzeptiert und natürlich 1050 EUR zumutbare Belastung abgezogen.

                          Es kann natürlich sein, dass das alles nur im 'Massengeschäft`' (s.o. Beitrag von Lierhaus) durchgelaufen ist.

                          Im Grunde ist das auch kein Problem der Finanzverwaltung.

                          Besser wäre es, es gäbe keine Beitragsrückgewähr und die Beiträge wären dann für alle niedriger oder aber die Versicherung würde eine Prämie für ersparten Verwaltungsaufwand auszahlen und diese nicht "Beitragsrückgewähr" nennen.

                          berghaus 22.12.11
                          Zuletzt geändert von berghaus; 22.12.2011, 00:27.

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                            #28
                            AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                            Sehr geehrter berghaus, da Sie offensichtlich mich meinen: ich habe mit Monika oder anderen Lierhäusern nichts zu tun.

                            Zum Glück handelt es sich nicht um meine Meinung, sondern den Willen des Gesetzgebers, den ich in obigen Zitaten (Einkommensteuerrichtlinien) wiedergegeben habe.

                            Selbst wenn Ihre Krankenkasse die BRE als Jahresendprämie oder anderweitig betiteln würde, handelte es sich doch um eine Erstattung vorher gezahlter Beiträge aus einem Vertragsverhältnis und würde genauso an die Steuerverwaltung gemeldet wie jetzt die BRE.

                            Im übrigen wünsche ich Ihnen viel Erfolg für die Durchsetzung Ihrer Meinung gegenüber dem Finanzamt in den Folgejahren (http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlung_im_Unrecht).

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                              #29
                              AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                              Zitat von rübezahl Beitrag anzeigen
                              Wie ich eingangs schon gesagt habe:

                              Der Steuerzahler ist wieder einmal der Dumme und darf die Zeche zahlen!

                              Vielleicht sollten wir wie jetzt die Anti-Atom-Demonstrationen mal bei Frau Merkel in Berlin vorstellig werden und eine Steuer-Demo organisieren.....

                              Des einen Freud ist des anderen Leid...

                              Für dich persönlich ist die Neuregelung schlechter ausgefallen, für den anderen dafür besser.

                              Man kann es eben nicht jedem Recht machen. Irgendjemand wird immer benachteiligt.

                              Sei doch froh, dass du so viele Steuern zahlen "darfst", andere leben auf der Strasse

                              Kommentar


                                #30
                                AW: PKV Beitragsrückerstattung ja oder besser nein

                                Zitat von rübezahl Beitrag anzeigen
                                Das beantwortet aber nicht meine Frage:

                                Wenn mir zurückerstattete PKV-Beiträge bei der Berechnung meiner zu erwartenden Steuerrückerstattung "abgezogen" werden und ich im Gegenzug die mir entstandenen und nicht eingerechten Arztkosten nicht gegenrechnen kann, dann würde ich wahrscheinlich besser bei wegkommen, wenn ich meine Rechnungen einreiche und keine Rückerstattung von der PKV bekomme und angeben muss.

                                Meine Rechnung mit Elster ergab bei einer Eingabe von 700€ PKV-Rückerstattung eine Minderung meiner Steuerrückerstattung um ca. 300€. Somit sind die 700€ PKV-Rückerstattung netto nur 400€ wert. Wenn ich jetzt bedenke, dass ich für 600€ Artzrechnungen gehabt habe, habe ich netto 200€ draufgezahlt (-600€ +700€ -300€).

                                Das k.. mich an, das dt. Steuergesetz!
                                Hab den Beitrag erst jetzt gesehen. Aber eigentlich ist es doch ganz logisch:

                                Du bekommst die BRE zwar offiziell darauf, dass Du keine Rechnungen bei der PKV einreichst, aber prinzipiell darauf, dass Du Dich fit und gesund hältst, damit Du eben erst gar nicht zum Arzt musst. Vorsorgeuntersuchungen sind von dieser Regelung ja auch ausgenommen.

                                Wenn Du also eine BRE bekommst, also sprich weniger Beitrag zahlst als normal, dann mindert das Deine Kosten für die KV. Also kannst Du weniger anrechnen. Wenn Du allerdings doch krank wirst und zum Arzt gehst, dann werden die Kosten ja von der PKV auch voll übernommen wenn Du sie einreichst.. außer Selbstbeteiligung. Dafür zahlst Du dann ja die normalen Beiträge und kannst die auch voll absetzen.
                                Aber warum sollst Du als Steuerpflichtiger doppelt absahnen? Und warum sollen alle anderen Steuerzahler Dir das finanzieren, was die PKV leistet (wofür Du sie ja auch bezahlst) oder was sie Dir an BRE zurücküberweist?

                                Das ganze System der BRE ist schon so ausgetüftelt, dass man als Versicherter davon kaum einen Vorteil hat ;-) . Es lohnt sich wirklich nur dann, wenn man überhaupt nicht zum Arzt muss - oder höchstens mal eine kleine ambulante Behandlung selber zahlt. Aber eigentlich sind das nur Lockvogelangebote... Mir persönlich wäre es lieber, wenn das Geld stattdessen in stabilere und geringere Beiträge investiert würde.

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