AW: FA verliert Daten meiner Einkommenssteuererkärung?
@Max_v_S wobei dieses heraussuchen nur dann ok ist, wenn die erklärung authentifiziert übersandt wurde - andernfalls liegt selbst wenn daten vorliegen kein erklärungseingang vor und die daten dürften rechtlich betrachtet so nicht verwertet werden
@Winzer69 bisher ergibts sich aus den infos immer noch nicht, ob die übermittlung mit signatur (also authentifiziert) oder ohne signatur erfolgte
die bisherigen hinweise mit der weitergabe der transfertiketnummer usw bringen nur dann was, wenn eine authentifizierung der datenübermittlung erfolgte (also mit signatur) - nur dann führt die übermittlung auch zu einer erklärungsabgabe
falls ohne signatur übermittelt wurde, stellt die datenübermittlung nur eine reine datenbereitstellung für die bearbeitung dar - daher auch die zwingende notwendigkeit der telenummer (um auch denjenigen zu schützen der sich nach der reinen datenübertragung gegen die einreichung dieser erklärung entscheidet - warum auch immer)
soweit keine signatur verwendet wird ist die einreichung des ausdrucks der sog. komprimierten erklärung notwendig die unterschrieben werden muss (das wird im gesetz so gefordert da kann das finanzamt gar nix für) erst wenn dieser ausdruck im finanzamt auf dem postweg zugeht ist auch ein erklärungseingang erfolgt und dann kann der bearbeiter über die telenummer auf die daten zugreifen - vorher sieht der bearbeiter nichts und das darf aus rechtlichen gründen die du in § 25 EStG i.V.m. §§ 149 ff. AO findest auch nicht anders sein
@Max_v_S wobei dieses heraussuchen nur dann ok ist, wenn die erklärung authentifiziert übersandt wurde - andernfalls liegt selbst wenn daten vorliegen kein erklärungseingang vor und die daten dürften rechtlich betrachtet so nicht verwertet werden
@Winzer69 bisher ergibts sich aus den infos immer noch nicht, ob die übermittlung mit signatur (also authentifiziert) oder ohne signatur erfolgte
die bisherigen hinweise mit der weitergabe der transfertiketnummer usw bringen nur dann was, wenn eine authentifizierung der datenübermittlung erfolgte (also mit signatur) - nur dann führt die übermittlung auch zu einer erklärungsabgabe
falls ohne signatur übermittelt wurde, stellt die datenübermittlung nur eine reine datenbereitstellung für die bearbeitung dar - daher auch die zwingende notwendigkeit der telenummer (um auch denjenigen zu schützen der sich nach der reinen datenübertragung gegen die einreichung dieser erklärung entscheidet - warum auch immer)
soweit keine signatur verwendet wird ist die einreichung des ausdrucks der sog. komprimierten erklärung notwendig die unterschrieben werden muss (das wird im gesetz so gefordert da kann das finanzamt gar nix für) erst wenn dieser ausdruck im finanzamt auf dem postweg zugeht ist auch ein erklärungseingang erfolgt und dann kann der bearbeiter über die telenummer auf die daten zugreifen - vorher sieht der bearbeiter nichts und das darf aus rechtlichen gründen die du in § 25 EStG i.V.m. §§ 149 ff. AO findest auch nicht anders sein
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