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Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

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    Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

    Ich habe heute meinen Steuerbescheid elektronisch abgeholt und wollte ihn mit der Berechnung im ELSTER-Formular vergleichen. Der aufgetretene Fehler scheint ja ein Bug im Programm zu sein, der schon mehrfach diskutiert wurde. Beim manuellen Vergleich ist mir aufgefallen, daß bei der Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen eine abweichende Berechnung stattfindet und somit ein anderer Erstattungsbetrag ausgewiesen wird.

    Berechnung im Elster-Programm:
    Sonderausgaben
    Summe der Altersvorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . 13.134
    davon 70 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.194
    abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung . . . . . 6.567
    verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.627 . 2.627
    Beiträge zur Krankenversicherung . . . . . . 6.705
    Beiträge zur Pflegeversicherung . . . . . . . . . . 878
    ab steuerfreie Arbeitgebererstattungen. . . . . . 3.588
    verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.995. . . 3.995
    übrige Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
    Summe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.919
    davon abzugsfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.700
    Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . -7.327 . -7.327. . . . -7.327

    Berechnung im Bescheid:
    Summe der Altersvorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . 13.134
    abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung . . . . . 6.567
    verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.627
    - steuerpflichtige Person. . . . . . . . . . . . 6.705
    - Ehemann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.705
    Summe Krankenversicherungsbeiträge . . . . . . . . 6.705
    ab Kürzungsbetrag nach
    §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG. . . . . . . . . . . . 142
    verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.563
    Beiträge zur Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 878
    - steuerpflichtige Person. . . . . . . . . . . . . 878
    - Ehemann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
    Summe Pflegeversicherungsbeiträge. . . . . . . . . . 878
    Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. . . . . . . . 7.441
    Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. . . . . . . . 7.441
    verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.853

    Hinweis im Bescheid:
    Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).

    Hat jemand eine Idee dazu oder ist vielleciht die Berechnung im Bescheid falsch?

    Stand des Programms: ElsterFormular
    - Version: 12.1.1
    - Revision: 6214

    MfG

    #2
    AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

    Bei der (falschen) Elster-Erklärung wurde in Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 11 offensichtlich 1xJa und 1xNein erklärt. Daraus folgt eine Höchstbetrag von 1900€+2800€ = 4700€. Das FA hat das scheinbar korrigiert in 2xJa (=3800€ Höchstbetrag). Da die Basis-Krankenversicherung (3853€) immer anerkannt wird, können nur diese Beträge geltend gemacht werden und nicht noch übrige Vorsorgeleistungen bis zur Gesamtsumme 4700€.
    Zuletzt geändert von Kent; 06.04.2011, 21:57.
    mfg. - Kent

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      #3
      AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

      stimme kent zu. wenn ein ehegatte familienversichert ist, muss für ihn/sie auch JA angekreuzt werden in zeile 11.

      darüberhinaus hat die elster-berechnung keine 4% kürzung wg. anspruch auf krankengeld vorgenommen und kommt so auf 3995€ KV. das Finanzamt jedoch schon, das macht in summe nochmal 142€ unterschied aus ergo 3853€.

      vielleicht freiwillig gesetzlich versicherter selbstzahler, und die beiträge aus zeile 18 nicht nochmal in zeile 20 eingetragen?

      Kommentar


        #4
        AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

        Ich habe/hatte dieselbe Frage wie der Thread-Ersteller.

        Nachdem ich nun bei beiden Ehegatten (1x soz.Vers.Pfl.Beschäftigung, 1xFamilienversichert) angekreuzt habe, werden auch bei Elster sowohl die 4% Kürzung bei den KV-Beträgen berechnet und die übrigen Vorsorgeaufwendungen (=Arbeitslosenversicherung) nicht mehr in Abzug gebracht.

        Das scheint ja offenbar leider so zu stimmen.

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          #5
          AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

          Hallo,

          ich habe meine Steuererklärung auch über Elster gemacht.
          Berechnung sah gut aus. Gibt auch was wieder.

          Jetzt habe ich den Steuerbescheid erhalten und ich bekomme zwar was wieder, aber nicht so viel, wie Elster mir ausgerechnet hat.

          Im Steuerbescheid werden mir auch diese 4 % berechnet als Kürzungsbetrag.
          Ich verstehe nicht ganz was der Gesetzestext aussagt und ob das rechtens ist und auf mich zutrifft. Finanzamt sagt das ist korrekt so.

          Was genau bedeutet das?
          Ich habe in meiner Erklärung nur die allgemeinen Dinge angegeben. Keine sonderaufwendungen etc, weil sich das nicht lohnt bei mir. Nur meine elektronische Steuernachweis in Anlage N eingetippt. Nix weiter.

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            #6
            AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

            das bedeutet, dass in der erklärung irgendwas falsch angekreuzt wurde (zB zeile 11 anlage vorsorgeaufwand nein statt ja) oder ein eintrag vergessen wurde (sh oben zeile 18/20). dadurch stimmte die berechnung vom programm vorab nicht, denn das kann ja nicht nachprüfen ob die angaben der wahrheit entsprechen oder vollstaendig sind.

            das finanzamt hingegen kann das sehr wohl prüfen/ergänzen und hat somit recht.

            Kommentar


              #7
              AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

              In der Steuerberechnung von stinger gibt es jedoch noch einen entscheidenden Unterschied zwischen der Elster-Berechnung und dem FA-Bescheid.
              Die bei Elster angegebenen steuerfreien Arbeitgerbererstattungen (3.588) wurden vom FA gar nicht in Abzug gebracht, wodurch sich der Erstattungbetrag natürlich erhöht.

              Genauso ist es auch bei mir, in Elster die steuerfreien Arbeitgerbererstattungen lt. LSt-Ausweis angegeben, im erhaltenen Steuerbescheid tauchen diese nicht mehr auf.
              Will mich ja deswegen nicht beim FA beschweren :-), kanns mir halt nur nicht erklären.

              Und da das ja scheinbar nicht nur mir so geht, muß es doch dafür eine Erklärung geben.

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                #8
                AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                Die Erklärung dürfte eine Falscheingabe des Bearbeiters im Finanzamt sein. Auch dort werden Fehler zu Gunsten und zu Ungunsten der Bürger gemacht.

                Glück gehabt (vorläufig, bei Entdeckung z. B. nächstes Jahr ist ggf. noch eine Berichtigung nach § 129 AO möglich).

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                  #9
                  AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                  Zitat von goali69 Beitrag anzeigen
                  In der Steuerberechnung von stinger gibt es jedoch noch einen entscheidenden Unterschied zwischen der Elster-Berechnung und dem FA-Bescheid.
                  Die bei Elster angegebenen steuerfreien Arbeitgerbererstattungen (3.588) wurden vom FA gar nicht in Abzug gebracht, wodurch sich der Erstattungbetrag natürlich erhöht.

                  Genauso ist es auch bei mir, in Elster die steuerfreien Arbeitgerbererstattungen lt. LSt-Ausweis angegeben, im erhaltenen Steuerbescheid tauchen diese nicht mehr auf.
                  Will mich ja deswegen nicht beim FA beschweren :-), kanns mir halt nur nicht erklären.

                  Und da das ja scheinbar nicht nur mir so geht, muß es doch dafür eine Erklärung geben.
                  Ja das macht mich langsam auch stutzig, warum die Finanzämter so unterschiedlich entscheiden. Bei mir wurde die steuerfreie Arbeigebererstattung ja leider abgezogen. Hier muss es doch eine Erklärung zu geben, warum das so unterschiedlich gehandhabt wird

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                    #10
                    AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                    In der von Stinger aufgezeichneten Berechnung im Bescheid fehlen mehrere Zeilen, obwohl die Berechnung hinterher richtig fortgeführt wurde:

                    Zwischen Zeile 1 und 2 fehlt die Kürzung auf 70 %.

                    Zwischen "verbleiben" und "Summe Krankenversicherungsbeiträge" ist ein Beitrag doppelt ausgewiesen.

                    Die vorletzte und die drittletze Zeile sind identisch.

                    Dafür fehlt zwischen der letzten und vorletzten Zeile die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen - obwohl diese mit genau dem Betrag abgezogen wurde, der auch in der Elster-Berechnung steht (3588 EUR).

                    Interessant wäre an dieser Stelle auch, ob in den Erläuterungen steht, dass das Recht 2004 angewendet wurde - denn hier scheint die alte Rechtslage, mit der immer noch eine Vergleichsberechnung durchgeführt wird, bei Elster günstiger zu sein, während im Bescheid die Rechtslage 2010 angesetzt wird.

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                      #11
                      AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                      Bei mir wurden ebenfalls 4% abgezogen; lt Text ist das dann der Fall, wenn mit den Beiträgen ein Anspruch auf Krankentagegeld oder Ersatzleistungen zum Krankentagegeld verbunden ist. Dies ist aber bei meinen Beiträgen nicht der Fall (Bin freiwillig gesetzlich versichert !)

                      Warum zieht also das FA die 4% ab ? Die Berechnung im Elster-Programm hat das nicht gemacht !

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                        Auszug aus einem BMF-Schreiben zur Kürzung:

                        Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen?

                        Nein. Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt. Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 % ermittelt.

                        Die Kürzung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenbeziehern, die ausschließlich über Renteneinkünfte verfügen, keine Kürzung vorzunehmen ist.

                        ... Wenn Sie kein Anspruch auf Krankengeld haben würde ich Einspruch einlegen und dies dem Finanzamt mitteilen ...

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                          #13
                          AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                          'tschuldigung, da stell' ich mich mal ganz naiv:
                          1.
                          Im Fall einer längeren Krankheit bin ich ohne Krankengeld _aber unmittelbar_ auf Hartz IV angwiesen, wie Ihnen unzählige ARGEn von betroffenen Selbständigen berichten können. Da wirkt das Krankengeld also wohl vielleicht doch im Bereich des durch Hartz IV gesicherten Existenzminimums.

                          2.
                          Im_h_o geniesse ich als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter alle Leistungen derselben. Zu diesen gehört auch der Bezug von Krankengeld (idR) nach sechs Wochen. Ich kenne aber nicht alle Tarife, und bitte dahingehend um Aufklärung.
                          Im_h_o gibt es lediglich in der privaten Krankenvericherung Tarife _ohne_ Krankengeldbezug. Liege ich da falsch?

                          EDIT

                          Und spricht die FV nicht von KrankenTAGEgeld, nicht jedoch von Kranken_ _geld??

                          Okay, okay: Ich habe die Stellen auch gefunden und wohl verstanden:
                          Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
                          ( http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4140/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/020__a )
                          und
                          Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz
                          ( http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53988/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Arbeit__und__Steuererklaerung/003__FAQ__Buergerentlastungsgesetz.html )

                          ABER neue Frage:
                          Das _Arbeitslosengeld_ hat die Funktion, im Fall einer Arbeitslosigkeit von nicht länger als zwölf Monaten den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums.
                          Ist dies der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht _nicht_ darüber entscheiden mußte, den vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung steuerlich besser zu berücksichtigen? Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für das vergangene Jahr wären dies 2,8 %.

                          In der Stellungnahme der Allianz SE geben beispielsweise der Bund der Steuerzahler, Bund der Versicherten, Bund Deutscher FinanzrichterInnen und Finanzrichter, Bundessteuerberaterkammer dort ebendies zu bedenken.
                          ( http://www.ak-sozialpolitik.de/doku/04_gesetze/gesetzgebung/2009/2009_03_16_Buergerentlastung%20KV-stellungnahmen.pdf )

                          Auch deshalb ist vorgesehen, für die Jahre *2010 bis 2019*, diese negativen Auswirkungen durch eine Günstigerprüfung zu beseitigen.

                          Tolle Entlastung
                          Zuletzt geändert von DC1961-1; 10.07.2011, 01:48. Grund: Verstanden, und neue Frage
                          Mit freundlichen Grüßen
                          gez. D. Cremer

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                            #14
                            AW: Abweichung zw. ELSTER und Steuerbescheid bei Altersvorsorge

                            Dies schreibt das Gesetz vor, nachzulesen bei
                            http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/buergerentlastungsgesetz.htm

                            Bürgerentlastungsgesetz und Günstigerprüfung
                            Das Bürgerentlastungsgesetz sieht für den Zeitraum 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage (ab 2010) für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Hätte der Steuerpflichtige nach der noch geltenden (alten) Rechtslage höhere Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen können, dann kann er den höheren Betrag unter den bereits genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2019 auch weiterhin absetzen.

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