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Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

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    Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

    Liebe Experten,

    ich möchte wieder einmal um Eure Hilfe bitten. Es geht um folgendes:

    Ein aus bestimmten Gründen schon seit 1,5 Jahren leerstehendes EFH soll im Herbst 2010 endlich zum Kauf angeboten werden. Um es aufzuhübschen, wird eine Putzkolonne bestellt, die für den Betrag X klar Schiff macht.

    Überraschenderweise wird beim Hauseigentümer nachgefragt, ob das Haus nicht für ein paar Tage für Dreharbeiten genutzt werden könnte. Man wird sich einig; es wird ein Vertrag abgeschlossen über eine Miete in Höhe von Y plus eine Reinigungspauschale von 0,33 X (s. o.). Die Dreharbeiten werden durchgeführt, wenig später wird die gesamte Miete gezahlt.

    Das Haus wird schließlich im Frühjahr 2011 verkauft.

    Wie muß der o. g. Fall in der Anlage V der EStErkl 2010 abgebildet werden? Zählen die gesamten Einnahmen (Y + 0,33 X) als Mieteinnahmen? Wo sind die einzutragen? Ist es möglich, die Kosten für die zuvor erfolgte Reinigung als Werbungskosten abzusetzen?

    Ziemlich ratlos bittet um Hinweise

    reinhardz

    #2
    AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

    Meiner Meinung: Privatsache.
    Fehlende Einnahmeabsicht.

    Keine Anlage V.
    Keine Werbungskosten.

    Keine Handwerkerleistungen, weil nicht selbstgenutzt.

    Einnahmen 0
    Ausgaben 0

    Meine Meinung!
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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      #3
      AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

      Zitat von reinhardz Beitrag anzeigen
      Liebe Experten,

      ich möchte wieder einmal um Eure Hilfe bitten. Es geht um folgendes:

      Ein aus bestimmten Gründen schon seit 1,5 Jahren leerstehendes EFH soll im Herbst 2010 endlich zum Kauf angeboten werden. Um es aufzuhübschen, wird eine Putzkolonne bestellt, die für den Betrag X klar Schiff macht.

      Überraschenderweise wird beim Hauseigentümer nachgefragt, ob das Haus nicht für ein paar Tage für Dreharbeiten genutzt werden könnte. Man wird sich einig; es wird ein Vertrag abgeschlossen über eine Miete in Höhe von Y plus eine Reinigungspauschale von 0,33 X (s. o.). Die Dreharbeiten werden durchgeführt, wenig später wird die gesamte Miete gezahlt.

      Das Haus wird schließlich im Frühjahr 2011 verkauft.

      Wie muß der o. g. Fall in der Anlage V der EStErkl 2010 abgebildet werden? Zählen die gesamten Einnahmen (Y + 0,33 X) als Mieteinnahmen? Wo sind die einzutragen? Ist es möglich, die Kosten für die zuvor erfolgte Reinigung als Werbungskosten abzusetzen?

      Ziemlich ratlos bittet um Hinweise

      reinhardz
      Noch ne Frage: Wann wurde das Haus von Ihnen gekauft/gebaut?

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        #4
        AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

        Hallo,

        >>>Meiner Meinung: Privatsache.
        >>>Fehlende Einnahmeabsicht.

        Das würde ich anders sehen, es war doch eine Vermietung, zwar etwas ungewöhnlich, aber trotzdem. (ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen)

        Und ja, natürlich müssen dann die gesamten Einnahmen incl. Nebenkosten angegeben werden; angefallene Kosten können als Werbungskosten (Anlage V, Seite 2) abgesetzt werden.

        So ganz ist mir aber noch nicht klar, wann und warum geputzt wurde. Denn wenn es in erster Linie darum ging, dass Haus verkaufsfertig zu machen, dann wären diese Kosten KEINE Werbungskosten. Wenn es allerdings um das vermietbar machen ging (vorher), oder um die Beseitigung der Verschmutzungen durch die Dreharbeiten (nachher), dann doch.

        Ich vermute weiterhin, dass das Haus vorher niemals fremdvermietet war (richtig?). In diesem Fall wäre es imho übertrieben, für diese einmalige Sache den richtigen Betrag der Abschreibung zu ermitteln; ich würde beim Finanzamt um eine kulante Sonderbehandlung bitten.

        Eventuell spielen noch die Sonderregeln bezüglich kurzfristiger Vermietung eine Rolle (Umsatzsteuer), da bin ich aber etwas überfragt.

        Die Frage von SteuerGau möcht ich nochmal wiederholen: Wann wurde das Haus gekauft? Denn eventuell ist der ggf. erzielte Spekulationsgewinn steuerpflichtig.

        MfG Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

          es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:

          http://www.wkdis.de/aktuelles/steuern/148960/vermietungsabsicht-bei-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung

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            #6
            AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

            Zitat von SteuerGau Beitrag anzeigen
            Noch ne Frage: Wann wurde das Haus von Ihnen gekauft/gebaut?
            Hallo,

            erst einmal vielen Dank für die diversen Antworten. Leider bin ich nicht viel schlauer, was aber sicher an dem *speziellen* Fall liegt [seufz].

            Zur Frage: Das Haus wurde Mitte der 60er Jahre von unserer Familie bezogen, Anfang der 70er Jahre von meinen Eltern gekauft und zuletzt jahrelang nur von Ihnen bewohnt. Nachdem sie ins Pflegeheim gekommen waren, wurde das Haus, wie beschrieben, erstmal 1,5 Jahre nicht bewohnt.

            Die *Grundreinigung" wurde natürlich zur Aufhübschung zwecks besserer Verkaufbarkeit des Hauses durchgeführt; allerdings ist das Haus ja erst in diesem Jahr verkauft worden, so daß in der EStErkl für 2011 entsprechende Werbungskosten, die schon im Jahr 2010 angefallen sind, wohl kaum geltend gemacht werden können, oder?

            Ach ja, was hat es eigentlich mit den *Faktoren* bei den Werbungskosten auf sich?

            Schöne Grüße

            reinhardz

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              #7
              AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

              Zitat von sophie m. Beitrag anzeigen
              es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:

              http://www.wkdis.de/aktuelles/steuern/148960/vermietungsabsicht-bei-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung
              In dem Fall ging es ja darum, daß infolge mangelnder Vermietungsabsicht für den in Frage stehenden Zeitraum auch keine entsprechenden Werbungskosten geltend gemacht werden konnten. Ist insofern der Umkehrschluss zulässig, dass angesichts der tatsächlich nicht vorhandenen Vermietungsabsicht *zufällige* Einnahmen, wie es sie im geschilderten Fall gegeben hat, nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind?

              Fragt, freundlich grüßend

              reinhardz

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                #8
                AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                Hallo,

                @sophie m.:
                >>>es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:

                Ja, das mag sein, bedeutet aber doch nicht, dass die Einnahmen gänzlich steuerfrei sind, sondern nur, dass Werbungskosten nicht voll oder sogar gar nicht abgesetzt werden können. Oder wie meintest du deinen Post?


                @reinhardz:
                >>>Anfang der 70er Jahre von meinen Eltern gekauft

                Damit erübrigt sich alles, was mit dem Verkauf zu tun hat, die Spekulationsfrist ist abgelaufen und daher ist ein ggf. erzielter Spekulationsgewinn steuerfrei.


                >>>Die *Grundreinigung" wurde natürlich zur Aufhübschung zwecks besserer Verkaufbarkeit des Hauses durchgeführt;

                Dann sind es auch keine Werbungskosten aus VuV. Ich meinte meine Ausführungen auch als Tipp, zumindest einen Teil der Putzkosten direkt der Vermietung zuzuordnen (imho legitim, es hatte ja auch direkt damit zu tun).


                >>>Ach ja, was hat es eigentlich mit den *Faktoren* bei den Werbungskosten auf sich?

                Welche Faktoren meinst du? (Welche Zeile/Kennzahl?)


                >>>Ist insofern der Umkehrschluss zulässig, dass angesichts der tatsächlich nicht vorhandenen Vermietungsabsicht *zufällige* Einnahmen, wie es sie im geschilderten Fall gegeben hat, nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind?

                Genau das meinte ich mit meiner Kritik an stiller, imho ist das nicht der Fall, es sind Einkünfte aus VuV (und - wie gesagt -, eventuell aus kurzfristiger Vermietung).
                Aber selbst wenn es keine VuV-Erträge wären, dann wären es wohl 'sonstige Einkünfte' (eine andere der sieben steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland, Vorteil wäre aber eine Freigrenze - ACHTUNG: nicht Freibetrag - von 256 Euro).

                MfG Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                  Hallo Reckoner

                  @sophie m.:
                  >>>es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:
                  Ja, das mag sein, bedeutet aber doch nicht, dass die Einnahmen gänzlich steuerfrei sind, sondern nur, dass Werbungskosten nicht voll oder sogar gar nicht abgesetzt werden können. Oder wie meintest du deinen Post?

                  Ich meine, dass der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht als Verlust aus V + V anerkannt wird.

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                    #10
                    AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                    Hallo sophie m.,

                    >>>Ich meine, dass der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht als Verlust aus V + V anerkannt wird.

                    Ja, das sehe ich auch so.
                    Wenn die Putzkosten beispielsweise insgesamt höher als die Einnahmen durch die (ungewöhnliche) Vermietung waren (wir kennen ja nur den Faktor 0,33, nicht aber die wirkliche Höhe der einzelnen Beträge), so kann das grundsätzlich NICHT zu negativen Einkünften aus VuV führen (diese wären auch mit anderen Einkunftsarten verrechenbar).

                    MfG Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                      die putzkosten, zumindest die, welche nicht als werbungskosten abzugsfaehig sind, sollten doch aber als haushaltsnahe dienstleistungen eingebracht werden können, nich?
                      natürlich unter den dafür geltenden bendingungen (nur arbeitslohn, bankbuchung etc.), aber immerhin 20% des betrages steuermindernd wär vermutlich besser als nix.

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                        #12
                        AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                        Hallo Falzo,

                        >>>die putzkosten, zumindest die, welche nicht als werbungskosten abzugsfaehig sind, sollten doch aber als haushaltsnahe dienstleistungen eingebracht werden können, nich?

                        Nee, es wurde ja nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen 'gedienstleistet'. Praktisch gibt es in einem nicht bewohnten Haus niemanden, der den §35a in Anpruch nehmen kann.

                        MfG Stefan
                        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                          #13
                          AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                          Und zur Frage der Umsatzsteuer siehe Umsatzsteuergesetz § 1:

                          Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
                          1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein UNTERNEHMER im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines UNTERNEHMENS ausführt...

                          Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, daher unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.

                          MfG
                          Bolletax

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                            #14
                            AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                            Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                            ... in einem nicht bewohnten Haus ...
                            das ist wohl wahr, muss ich ueberlesen haben, sorry.

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                              Hallo Bolletax,

                              >>>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, daher unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.

                              Auch das sehe ich anders (kenne mich aber in diesem Bereich auch nicht richtig aus). Ich vergleiche es mit einer Ferienwohnung, und dort sind die Einnahmen ja grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig.

                              In 'unserem' Fall zieht aber sicher die Kleinunternehmerregelung, also erübrigt sich imho das Thema Umsatzsteuer.

                              MfG Stefan
                              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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