Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer), scheint mir im Berechnungsprogramm 2010 der ELSTER ein Fehler vorzuliegen und zwar werden bei der Anlage KAP in Zeile 11 korrigierte Beträge (in welcher Höhe auch immer) der Ersatzbemessungsgrundlage i. S. d.§ 43a Abs.2 Satz 7, 10, 13 und 14 EstG nicht bei der Ermittlung der Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) berücksichtigt.
Die Berechnung der Kapitalertragssteuer mit dem ELSTER-Programm erfolgte unter Eingabe folgender Beispielswerte in die Anlage KAP:
Zeile 5 (Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehaltes) wurde angekreuzt
Zeile 7 (Kapitalerträge lt. Steuerbescheinigungen) € 20.100,00
Zeile 7 (Korrigierte Betr. wg. Nichtberücksichtg. Transaktionskosten) € 20.000,00
Zeile 8 (in Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Kapitalerträgen) € 10.000,00
Zeile 9 (in Zeile 8 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen) € 3.000,00
Zeile 11 (in Zeile 7 enthaltene Ersatzbemessungsgrundlage) € 5.000,00
Zeile 11 (Korrigierte Beträge) € 0,00
Zeile 12 (nicht ausgegl. Verluste ohne Verluste aus Aktienveräußerg.) € 0,00
Zeile 12 (Korrigierte Beträge) € 2.000,00
Zeile 14 (in Anspruch genommener Sparer Pauschbetrag) € 801,00
Zeile 49 (Kapitalertragssteuer) € 4.824,75
Zeile 12 (Solidaritätszuschlag) € 265,36
und ergab unten angeführtes Ergebnis obwohl in Zeile 11 bei diesem Berechnungsbeispiel die fiktiv ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage in Höhe von € 5.000,00 eingetragen wurde, deren Betrag jedoch sofort in gleicher Zeile unter “korrigierte Beträge“ auf € 0,00 abgeändert wurde. Erläuterung hierzu:
Aufgrund eines Depotübertrages in 2007 wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anschaffungskosten an die nachfolgende Depotbank übermittelt und daher die 30%ige Ersatzbemessungsgrundlage auf den (vermeintlichen) Verkaufserlös angewandt obwohl tatsächlich ein Verlust im Berechnungsbeispiel von € 2.000,00 bei der Veräußerung der Zertifikate in 2010 anfiel. Diese Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate können darüber hinaus voll steuerlich mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden, da es sich hier um sog. “Vollrisikopapiere“ handelte, die nach dem 14.03.2007 und vor dem 01.01.2009 erworben wurden und deren Veräußerung nach dem 30.06.2009 erfolgte.
Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)
Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . .. . . 10.000
Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalanlagen (ohne Aktien). . . . . . . . . . . . 7.000
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. . . . 3.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.000
negative Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . -2.000
verbleibende ausgleichsfähige Verluste. . . . . -2.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.000
abzüglich noch nicht ausgeschöpfter
Sparer-Pauschbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . -801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG. . . . . 17.199
Meines Erachtens hätten die im Beispiel in Zeile 7 der KAP angegebenen Kapitalerträge in Höhe von € 20.000,00 automatisch vom Berechnungsprogramm um die vermeintlichen Kapitalerträge in Höhe von € 5.000,00 (fiktive, Ersatzbemessungsgrundlage) zzgl. €100,-wegen von der Depotbank unberücksichtigt gebliebener Transaktionskosteen gekürzt werden müssen, da ja keine Gewinne aus der Veräußerung der Zertifikate anfielen sondern im Gegenteil ein Veräußerungsverlust von € -2.000,00 entstanden war, der allerdings korrekt vom Programm berücksichtig wurde.
Für die Annahme eines Fehlers im Berechnungsprogramm spricht auch die Tatsache, dass, welche Korrekturbeträge auch immer in Zeile 11 (Ersatzbemessungsgrundlage) eingetragen werden (selbst höhere als die eigentliche Ersatzbemessungsgrundlage) diese keinerlei Auswirkung auf die berechneten Kapitalerträge haben).
Eine korrekte Berechnung der zu versteuernden Kapitalerträge konnte mit der ELSTER nur vorgenommen werden, in dem man im Berechnungsbeispiel die Kapitalerträge in Zeile 7 von 20.100,00 sofort um 5.000,00 + 100,00 auf € 15.000,00 kürzte und diesen Wert im Korrekturbetrag der Zeile 7 eintrug, wie nachfolgendes Berechnungsbeispiel zeigt:
Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)
Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.000
Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalanlagen (ohne Aktien). . . . . . . . . . . . 7.000
Gewinne aus der Veräußerung von Akt. . . . . . 3.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.000
negative Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . -2.000
verbleibende ausgleichsfähige Verluste. . . . . -2.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.000
abzüglich noch nicht ausgeschöpfter
Sparer-Pauschbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . -801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG.. . . . 12.199
Die Fragen die sich nun stellen:
1. Ist dies nur ein Fehler im Berechnungsprogramm der ELSTER oder werden abweichend im Programm der Finanzverwaltung zu korrigierende Beträge bei der Ersatzbemessungsgrundlage automatisch und richtig bei der zu versteuernden Kapitalerträgen berücksichtigt ?
2. Müssen Korrekturen bei der Ersatzbemessungsgrundlage generell zusätzlich schon in Zeile 7 vorgenommen werden ?
3. Sind von mir falsche Annahmen oder Einträge vorgenommen worden.?
Die Berechnung der Kapitalertragssteuer mit dem ELSTER-Programm erfolgte unter Eingabe folgender Beispielswerte in die Anlage KAP:
Zeile 5 (Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehaltes) wurde angekreuzt
Zeile 7 (Kapitalerträge lt. Steuerbescheinigungen) € 20.100,00
Zeile 7 (Korrigierte Betr. wg. Nichtberücksichtg. Transaktionskosten) € 20.000,00
Zeile 8 (in Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Kapitalerträgen) € 10.000,00
Zeile 9 (in Zeile 8 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen) € 3.000,00
Zeile 11 (in Zeile 7 enthaltene Ersatzbemessungsgrundlage) € 5.000,00
Zeile 11 (Korrigierte Beträge) € 0,00
Zeile 12 (nicht ausgegl. Verluste ohne Verluste aus Aktienveräußerg.) € 0,00
Zeile 12 (Korrigierte Beträge) € 2.000,00
Zeile 14 (in Anspruch genommener Sparer Pauschbetrag) € 801,00
Zeile 49 (Kapitalertragssteuer) € 4.824,75
Zeile 12 (Solidaritätszuschlag) € 265,36
und ergab unten angeführtes Ergebnis obwohl in Zeile 11 bei diesem Berechnungsbeispiel die fiktiv ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage in Höhe von € 5.000,00 eingetragen wurde, deren Betrag jedoch sofort in gleicher Zeile unter “korrigierte Beträge“ auf € 0,00 abgeändert wurde. Erläuterung hierzu:
Aufgrund eines Depotübertrages in 2007 wurden zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anschaffungskosten an die nachfolgende Depotbank übermittelt und daher die 30%ige Ersatzbemessungsgrundlage auf den (vermeintlichen) Verkaufserlös angewandt obwohl tatsächlich ein Verlust im Berechnungsbeispiel von € 2.000,00 bei der Veräußerung der Zertifikate in 2010 anfiel. Diese Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate können darüber hinaus voll steuerlich mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden, da es sich hier um sog. “Vollrisikopapiere“ handelte, die nach dem 14.03.2007 und vor dem 01.01.2009 erworben wurden und deren Veräußerung nach dem 30.06.2009 erfolgte.
Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)
Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . .. . . 10.000
Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalanlagen (ohne Aktien). . . . . . . . . . . . 7.000
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. . . . 3.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.000
negative Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . -2.000
verbleibende ausgleichsfähige Verluste. . . . . -2.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18.000
abzüglich noch nicht ausgeschöpfter
Sparer-Pauschbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . -801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG. . . . . 17.199
Meines Erachtens hätten die im Beispiel in Zeile 7 der KAP angegebenen Kapitalerträge in Höhe von € 20.000,00 automatisch vom Berechnungsprogramm um die vermeintlichen Kapitalerträge in Höhe von € 5.000,00 (fiktive, Ersatzbemessungsgrundlage) zzgl. €100,-wegen von der Depotbank unberücksichtigt gebliebener Transaktionskosteen gekürzt werden müssen, da ja keine Gewinne aus der Veräußerung der Zertifikate anfielen sondern im Gegenteil ein Veräußerungsverlust von € -2.000,00 entstanden war, der allerdings korrekt vom Programm berücksichtig wurde.
Für die Annahme eines Fehlers im Berechnungsprogramm spricht auch die Tatsache, dass, welche Korrekturbeträge auch immer in Zeile 11 (Ersatzbemessungsgrundlage) eingetragen werden (selbst höhere als die eigentliche Ersatzbemessungsgrundlage) diese keinerlei Auswirkung auf die berechneten Kapitalerträge haben).
Eine korrekte Berechnung der zu versteuernden Kapitalerträge konnte mit der ELSTER nur vorgenommen werden, in dem man im Berechnungsbeispiel die Kapitalerträge in Zeile 7 von 20.100,00 sofort um 5.000,00 + 100,00 auf € 15.000,00 kürzte und diesen Wert im Korrekturbetrag der Zeile 7 eintrug, wie nachfolgendes Berechnungsbeispiel zeigt:
Berechnung der Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)
Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.000
Gewinne aus der Veräußerung von
Kapitalanlagen (ohne Aktien). . . . . . . . . . . . 7.000
Gewinne aus der Veräußerung von Akt. . . . . . 3.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.000
negative Kapitalerträge. . . . . . . . . . . . . . . -2.000
verbleibende ausgleichsfähige Verluste. . . . . -2.000
Zwischensumme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.000
abzüglich noch nicht ausgeschöpfter
Sparer-Pauschbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . -801
Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG.. . . . 12.199
Die Fragen die sich nun stellen:
1. Ist dies nur ein Fehler im Berechnungsprogramm der ELSTER oder werden abweichend im Programm der Finanzverwaltung zu korrigierende Beträge bei der Ersatzbemessungsgrundlage automatisch und richtig bei der zu versteuernden Kapitalerträgen berücksichtigt ?
2. Müssen Korrekturen bei der Ersatzbemessungsgrundlage generell zusätzlich schon in Zeile 7 vorgenommen werden ?
3. Sind von mir falsche Annahmen oder Einträge vorgenommen worden.?
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