AW: Firmenwagen
Hallo Zusammen
danke für die Antworten, aber
die Sichtweise meines AG übernehmen, kommt für mich nicht in Frage
Da dies eher ein Problem zwischen AG und AN, als mit dem FA ist,
habe ich den BR eingeschaltet und beim FA eine Verlängerung der Abgabefrist beantragt und genehmigt bekommen.
Des Weiteren habe ich mit Bezug auf BMF-Schreiben vom 01.04.2011, meinem AG für jeden einzelnen Monat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0 gemedlet.
Die PA prüft nun, nachdem der BR sich eingeschaltet hat, die Rechtslage,
Da diese ja eindeutig ist, ( Kunde ist keine regelmäßige Arbeitsstätte),
hoffe ich auf korrigierte Lohnabrechnungen.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Firmenwagen
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AW: Firmenwagen
Durch die Besteuerung des geltwerten Vorteils sind ja tatsächlich Kosten angefallen, die durch Werbungskosten aufgefangen werden *sollten*.
Zudem wurden ja auch Pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen als Fahrtkostenersatz angestzt.
In diesem Fall würde ich das - analog zur Firmenwagennutzung bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte - trotzdem mit den pauschalen Beträgen ansetzen. Obwohl keine direkten Kosten bezahlt wurden.
Aber wie gesagt: Solange der Arbeitgeber das als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ausweist, wird man da später Probleme bekommen.
Alternativ kann man für die Steuererklärung natürlich auch die Auffassung des Arbeitgebers übernehmen und die Fahrten in den Zeilen 31-36 der Anlage N als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstäte eintragen.
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AW: Firmenwagen
In den Vorjahren wurde gar nix eingetragen, da ja (außer 234,- für private Nutzung)
keine Kosten entstanden sind.
Nun wurde aber ja geldwerter Vorteil abgezogen und das würden wir gerne geltend machen.
Für Dienstreisen mit einem Firmenwagen, kann man aber nichts geltend machen, weil ja keine Kosten entstehen..................
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AW: Firmenwagen
Wenn es denn nun Dienstreisen sind, dann (wie wahrscheinlich in den Vorjahren auch) als Dienstreise in der Anlage N.
Hierfür stehen unter Elster die Eingabemöglichkeiten für die 1., 2., 3. etc. Auswärtstätigkeit zur Verfügung.
Problematisch dürfte es nur werden, falls das Finanzamt wegen der Kosten nachfragen sollte und der Arbeitgeber dann angibt, dass dort ein fester Arbeitsplatz vorlag - aber das ist eine ander Geschichte.
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Firmenwagen
Hallo zusammen
Ich muss ein wenig ausholen, bevor ich die eigentlich Frage stelle ;-)
Mein Mann arbeitet in Einsatzwechseltätigkeit und hat seit über 10 Jahren einen Firmenwagen mit privater Nutzung.
Bis Juli 2010 wurde dies von der Firma folgendermaßen berechnet.
1% vom Bruttolistenpreis (234,-€) nur Netto abgezogen.
Im August 2010 bekam er ein neues Dienstfahrzeug.
In dem Übernahmeprotokoll war statt Einsatzwechseltätigkeit, das Kreuz bei überwiegend fester Standort und Entfernung einfach zum festen Einsatzort: 74km
Mein Mann fährt seit ca 2,5 Jahren täglich 74km zu ein und demselben Kunden. Gelegentlich auch mal zu anderen Betriebstellen des > Kunden <, jedoch nie ! in seine Firma.
Es ist aber möglich, dass er von einem zum anderen Tag in ein anderes Projekt muss.
plötzlich sieht die Abrechnung so aus:
Gehalt
geldwerter Vorteil 519,48
Fahrtkostenpauschalversteuerung: 333,-€
Abzug FK pauschalverst.: ./. 333,-€
Beim Netto werden dann 519,48€ abgezogen
dann noch die 234,-€
und die Steuern (57,19) werden erst abgezogen, dann wieder zugerechnet.
Begründung des AG: das Finanzamt vor Ort (800km von hier) verlangt diese Abrehnungsform, weil er immer zum selben Kunden fährt
Seit September versuchen wir nun, den AG davon zu überzeugen, dass diese Vorgehensweise nicht richtig ist.
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden stellt selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt ist.
Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923
Auch mit den Lohnsteuerrichtlinien wird klargestellt, dass betriebliche Einrichtungen eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer sind, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen (R 9.4 Abs. 3 LStR 2011).
Bisher jedoch ohne Erfolg.
Nun zu meiner eigentlichen Frage
Wie/wo trage ich die Fahrten in der Einkommensteuererklärung für 2010 ein ?
Er hat ja keine einzige Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Es waren alles Fahrten zum Kunden. Es gibt auch ein elektronisches Fahrtenbuch.
vielen Dank
LG Teufelchen
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