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    Anlage Kind

    Hallo Experten!

    Ich komme bei der Anlage Kind/Betreuungskosten nicht weiter und hoffe auf Ihre Hilfe.

    Folgende Situation:

    Kind besucht Krippe vom 01.01. bis 31.12. Gesamtkosten: 3.000 EUR.
    Vater arbeitet vom 01.01 bis 31.12.
    Mutter ist vom 01.01 bis 20.02 im Mutterschutz (Geschwisterkind), danach Elternzeit.
    Kind ist am 01.02. drei Jahre alt geworden.

    Wie verteile ich die Aufwendungen? Gilt die Mutterschutzzeit noch als Erwerbstätigkeit? Oder kann ich die Kosten erst ab dem 3. Geburtstag ansetzen. Soll ich in diesem Fall Kosten anteilig ausrechnen, wenn ja, dann taggenau?

    Wäre schön, wenn mir jemand schreiben würde, welchen Betrag in welcher Zeile ich eingeben muss.

    Vielen herzlichen Dank im Voraus!!!

    #2
    AW: Anlage Kind

    Zitat von Milady Beitrag anzeigen
    Hallo Experten!

    Ich komme bei der Anlage Kind/Betreuungskosten nicht weiter und hoffe auf Ihre Hilfe.

    Folgende Situation:

    Kind besucht Krippe vom 01.01. bis 31.12. Gesamtkosten: 3.000 EUR.
    Vater arbeitet vom 01.01 bis 31.12.
    Mutter ist vom 01.01 bis 20.02 im Mutterschutz (Geschwisterkind), danach Elternzeit.
    Kind ist am 01.02. drei Jahre alt geworden.

    Wie verteile ich die Aufwendungen? Gilt die Mutterschutzzeit noch als Erwerbstätigkeit? Oder kann ich die Kosten erst ab dem 3. Geburtstag ansetzen. Soll ich in diesem Fall Kosten anteilig ausrechnen, wenn ja, dann taggenau?

    Wäre schön, wenn mir jemand schreiben würde, welchen Betrag in welcher Zeile ich eingeben muss.

    Vielen herzlichen Dank im Voraus!!!
    Mutterschutz u. Elternzeit gilt m.E. nicht als Erwerbstätigkeit i,S.d. § 9c EStG, da Einkünfteerzielung, Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erforderlich, vgl. BMF v. 19.01.07 Rz. 23.
    Die Kinderbetreuungskosten wären zeitanteilig anzusetzen, d.h. die Kosten, die auf den nicht berücksichtigungsfähigen Teil entfallen, bleiben außer Ansatz.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage Kind

      stimme pa84347 zu, die gesamte unterbrechung darf maximal 4 Monate dauern, damit die zeit noch zur erwerbstätigkeit zugeordnet werden darf. mutterschutz mit anschliessender elternzeit dauert idR wohl länger, somit keine erwerbstaetigkeit, keine werbungskosten.
      ab dem 3. geburtstag sind die kosten als sonderausgaben abzusetzen.

      bei der anteiligkeit bin ich nicht so sicher, sollte da nicht evtl. das von den finanzbeamten innig geliebte zufluss-/abflussprinzip greifen?

      Kommentar

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