Hallo zusammen,
ich habe Übersetzungs-Software aus Tschechien gekauft (sowohl ich als auch der Verkäufer besitzen eine UmSt.-Id.-Nr.) und nun bin ich unsicher, wie solche Transaktion in der Umsatzsteuererklärung 2010 in ElsterFormular einzugeben. Hätte jemand einen Rat für mich? .) Dazu, muss ich eigentlich jetzt das Umsatzsteuer wirklich zahlen?
In meiner Voranmeldung wurde es folgendes eingegeben:
„Bei innergemeinschaftlichem Erwerb, also Einfuhr von Waren oder Gütern aus anderen EU Ländern, fällt zunächst für den Verkäufer im Ausland keine Umsatzsteuer an, sofern sowohl Käufer in Deutschland als auch Verkäufer im Ausland über eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer verfügen und auch jede dieser Nummern auf der Rechnung zu finden ist.
Der Unternehmer in Deutschland hat die Pflicht, den Rechnungsbetrag in Zeile 35 der Umsatzsteuervoranmeldung als „steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb“ anzugeben, es fällt Umsatzsteuer auf den Betrag an. Im selben Formular in Zeile 56 ist der Betrag direkt wieder als Vorsteuer abzugsfähig. Trotzdem ist die Eintragung Pflicht, das Finanzamt in Deutschland wird über den kauf auch von der entsprechenden Finanzbehörde im Ausland informiert.“
Grüße,
Stan
ich habe Übersetzungs-Software aus Tschechien gekauft (sowohl ich als auch der Verkäufer besitzen eine UmSt.-Id.-Nr.) und nun bin ich unsicher, wie solche Transaktion in der Umsatzsteuererklärung 2010 in ElsterFormular einzugeben. Hätte jemand einen Rat für mich? .) Dazu, muss ich eigentlich jetzt das Umsatzsteuer wirklich zahlen?
In meiner Voranmeldung wurde es folgendes eingegeben:
„Bei innergemeinschaftlichem Erwerb, also Einfuhr von Waren oder Gütern aus anderen EU Ländern, fällt zunächst für den Verkäufer im Ausland keine Umsatzsteuer an, sofern sowohl Käufer in Deutschland als auch Verkäufer im Ausland über eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer verfügen und auch jede dieser Nummern auf der Rechnung zu finden ist.
Der Unternehmer in Deutschland hat die Pflicht, den Rechnungsbetrag in Zeile 35 der Umsatzsteuervoranmeldung als „steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb“ anzugeben, es fällt Umsatzsteuer auf den Betrag an. Im selben Formular in Zeile 56 ist der Betrag direkt wieder als Vorsteuer abzugsfähig. Trotzdem ist die Eintragung Pflicht, das Finanzamt in Deutschland wird über den kauf auch von der entsprechenden Finanzbehörde im Ausland informiert.“
Grüße,
Stan
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