Vom ehemaligen Arbeitgeber sollte eine Lohnbescheinigung für das ganze Kalenderjahr 2010 (in dem Zeitraum wo man dort gearbeitet hat) erstellt worden sein.
Einfaches addieren der Lohnabrechnungen Januar - März führt möglicherweise zu anderen Beträgen, als wie sie der Arbeitgeber elektronisch ans Finanzamt mitgeteilt hat.
Unter der Voraussetzung, dass nur 4.000 € Bruttoarbeitslohn und 3.000 € Arbeitslosengeld 1 anzusetzen sind (Bafög, Arbeitslosengeld II bzw. Harz IV haben in der Steuererklärung nichts verloren), kann man sich vermutlich eine Gewinnermittlung und die Geltendmachung eines kleineren Verlustes sparen.
Der Grundfreibetrag von 8.004 deckt das ganze ab und man kommt auch bei Verlust aus Gewerbebetrieb nicht auf einen Minusbetrag, der sich dann steuerlich im Vorjahr oder Folgejahr auswirken könnte.
"Gewerbe wurde nicht ausgeübt" sollte in der Anlage G reichen. Betrag 0.
Einfaches addieren der Lohnabrechnungen Januar - März führt möglicherweise zu anderen Beträgen, als wie sie der Arbeitgeber elektronisch ans Finanzamt mitgeteilt hat.
Unter der Voraussetzung, dass nur 4.000 € Bruttoarbeitslohn und 3.000 € Arbeitslosengeld 1 anzusetzen sind (Bafög, Arbeitslosengeld II bzw. Harz IV haben in der Steuererklärung nichts verloren), kann man sich vermutlich eine Gewinnermittlung und die Geltendmachung eines kleineren Verlustes sparen.
Der Grundfreibetrag von 8.004 deckt das ganze ab und man kommt auch bei Verlust aus Gewerbebetrieb nicht auf einen Minusbetrag, der sich dann steuerlich im Vorjahr oder Folgejahr auswirken könnte.
"Gewerbe wurde nicht ausgeübt" sollte in der Anlage G reichen. Betrag 0.
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