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Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

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    Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

    Hallo,
    ich habe in 2010 ausnahmsweise einen freiberuflichen Auftrag gemacht (sonst nur Anlage N) und dafür einen Notebook gekauft. Also fülle ich die Anlage S und die EüR aus.
    Blöde Frage aber wo kann ich die Kosten für das Notebook angeben?
    Und ich habe gehört, dass man das nicht alles auf einmal angeben kann, es hat 499 Euro gekostet.
    - Wo und was soll ich dann für 2010 eintragen?
    Vielleicht im "Anlageverzeichnis - Teil 2" auf der EüR?
    - Und wenn ich für 2010 nur ein Teil der Summe angebe, nächstes Jahr ab er nur noch die Anlage N ausfülle (weil ich vielleicht nicht mehr freiberuflich arbeite), wie kann ich dann den Rest der Summe noch absetzen?

    Danke und Grüße

    #2
    AW: Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

    Anlageverzeichnis II,
    Büroausstattung:
    Notebook, Buchwert Beginn des Zeitraums 0, Zugänge 499, AfA x €

    Aktuell werden die Kosten für Computer und Notebooks wohl über 4 Jahre verteilt.
    Im Jahr der Anschaffung zählen nur die Monate, die man das Gerät auch hatte.
    Dezember gekauft, 1 Monat Abschreibung. Für 11 Monate gibt es nichts.

    Ist man als Unternehmer MIT Umsatzsteuer tätig (man holt die Vorsteuer vom Finanzamt und zahlt auf Grund der in eigenen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer diese ans Finanzamt), ist der Betrag von 499 € um die darin enthaltene Vorsteuer zu kürzen. Das hat dann bei der Abschreibung nichts verloren, da man die Vorsteuer im Jahr der Zahlung bei den Betriebsausgaben voll abzieht.

    Jetzt ist im Folgejahr keine selbständige Tätigkeit mehr gegeben. Das Gerät wird nicht mehr betrieblich genutzt.
    - Es kann an fremde Dritte verkauft werden (Betriebseinnahmen),
    - Es kann in den Privatbereich entnommen werden (Entnahmewert ist auch Betriebseinnahme).
    Die Entnahme kann auch im Jahr der Anschaffung stattfinden.

    Beispiel:
    Kauf Januar, Nutzung bis einschließlich Juni, danach Entnahme
    600 € Kaufpreis, durch 4 Jahre = 150 € Jahresbetrag, 6 v. 12 Monate AfA sind 75 € Abschreibung
    Der Restwert von 525 € wird über das Anlageverzeichnis ausgebucht (Betriebsausgaben),
    Bei den Einnahmen ist der Teilwert (der Wert, den jemand bezahlen würde um dieses Notebook zu kaufen) zu erfassen.

    Kommentar


      #3
      AW: Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

      Super, sehr hilfreich!
      Ich hatte wirklich nicht verstanden, wie die Kästchen in der Zeile "Büroausstattung" auszufüllen sind.

      Trotzdem fies mit den 4 Jahren: Ich nutze das Notebook auch für meine andere (nicht selbständige) Tätigkeit (auch Softwareentwicklung). Aber ich kann es nur für 2010 absetzen, also partiell, weil ich nur in 2010 freiberuflich gearbeitet habe, wenn ich es richtig verstehe.

      Vielen Dank für die schnelle Antwort, hat geholfen.

      Kommentar


        #4
        AW: Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

        Wenn das Notebook tatsächlich für die Nichtselbständige Tätigkeit genutzt wird, kann man es durchaus auch dort als Arbeitsmittel geltend machen.

        Sollte man aber in der Gesamtsumme der Aufwendungen (Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte etc.) nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag kommen, wirken sich die Kosten halt leider nicht aus.

        Kommentar


          #5
          AW: Ganz Banal: Notebook absetzen in EüR

          Zitat von crimo Beitrag anzeigen
          Super, sehr hilfreich!
          Ich hatte wirklich nicht verstanden, wie die Kästchen in der Zeile "Büroausstattung" auszufüllen sind.

          Trotzdem fies mit den 4 Jahren: Ich nutze das Notebook auch für meine andere (nicht selbständige) Tätigkeit (auch Softwareentwicklung). Aber ich kann es nur für 2010 absetzen, also partiell, weil ich nur in 2010 freiberuflich gearbeitet habe, wenn ich es richtig verstehe.

          Vielen Dank für die schnelle Antwort, hat geholfen.
          Hallo,
          sollte das Notebook allerdings vor den 4 Jahren tatsächlich kaputtgehen, wäre eine außergewöhnliche AfA § 7 (1) 7 EStG denkbar. Gilt jedoch nicht, wenn es in einem Sammelposten ist, § 6 (2a) 3 EStG.
          Des weiteren ist eine Sonder-AfA n. § 7g (5) EStG i.H.v. 20% der Anschaffungskosten evtl. möglich.

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