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Unterschied Hauptvordruck Seite 4 Zeile 99/100 und Anlage N Zeile 21??

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    Unterschied Hauptvordruck Seite 4 Zeile 99/100 und Anlage N Zeile 21??

    Beispiel. Person X arbeitet vom 1.1. - 28.1. bei inlaendischem Arbeitgeber. Zieht zum 29.1. ins Ausland (abgemeldet in Deutschland) und arbeitet dort bei lokalem (auslaendischen) Arbeitgeber fuer den Rest des Kalenderjahres. Person X bezieht jeweils fuer den Januar nur Gehalt in Deutschland und fuer den Rest des Jahres nur im Ausland. Person X ist ergo nur vom 1.1. - 28.1. unbeschraenkt steuerpflichtig. (Feststellung nach Paragraph 39d beantragt und stattgegeben). Des weiteren besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ausland.

    Soweit so gut. Nach Verstaendnis ist das Bruttogehalt im Ausland nach Doppelbesteuerungsabkommen in Zeile 21 der Anlage N anzugeben, die dazugehoerigen abzugsfaehigen Werbekosten unter Werbekosten in Sonderfaellen nach Zeile 79 in Anlage N anzugeben. Auch noch klar.

    Aber.... was ist aber jetzt auf dem Hauptvordruck Seite 4 Zeile 99 und 100 anzugeben? Das selbe wie in Zeile 21 der Anlage N? Zeile 21 N minus Werbekosten Ausland? Was nun?
    Danke im voraus.

    Der Baer mit der Nase

    #2
    § 39d EStG - Durchführung des Lohnsteuerabzugs für BESCHRÄNKT einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

    Ich bin in diesem Gebiet ziemlich unbedarft. Wenn ich mir aber die Überschrift anschaue, komme ich zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer
    - Im Ausland seinen Wohnsitz / gewöhnlich Aufenthalt hat,
    - Im Inland beim vorliegenden Fall 1 Monat Lohn besteuert worden ist und darüber hinaus
    keine Einkommensteuerveranlagung (mit Jahresfreibeträgen, Welteinkommen - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt stehend) durchzuführen ist.

    Wenn noch andere Einkünfte vorliegen (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) wäre gegebenenfalls wohl eine Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige einzureichen.
    Die Notwendigkeit wenn nur für 1 Monat Arbeitslohn (besteuert) und Kapitaleinkünfte (Abgeltungssteuer) vorliegen sehe ich erst mal nicht - vielleicht weiß jemand anderes mehr darüber.

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      #3
      AW: Unterschied Hauptvordruck Seite 4 Zeile 99/100 und Anlage N Zeile 21??

      Das beantwortet leider meine Frage nicht. Nach nochmaligem lesen der jeweiligen Erklaerungen bin ich fast der Auffassung das N 21 nur dann auszufuellen ist wenn der Wohnsitz weiter im Inland ist bzw. fuer das gesamte Jahr die unbeschraenkte Steuerpflicht gilt. In meinem Beispiel bin ich fast der Auffassung das nur der Hauptvordruck Zeile 99 und 100 auszufuellen sind. Weiss jemand mehr?

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        #4
        Ich setze jetzt voraus, dass Sie die Voraussetzung erfüllen, um in der Bundesrepublik Deutschland eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen abzugeben.

        11 Monate im Ausland, 11.000 € Bruttoarbeitslohn, im Ausland zu besteuern
        1 Monat im Inland, 1.000 € Bruttoarbeitslohn, im Inland zu besteuern

        Anlage N:
        Zeile 21, Staat (wo man im Ausland war) und 11.000 €
        WENN man nachweisen kann, dass man im entsprechenden anderen Staat eine Steuererklärung eingereicht hat. Der Steuerbescheid ist als Nachweis vorzulegen. Kann man das nicht nachweisen, sind diese Beträge wie im Inland bezogene Arbeitslöhne zu besteuern. Ausländische Steuern werden dann (über Anlage AUS) angerechnet.

        Der Hauptbogen wäre dann richtig, wenn keine Anlage N auf Grund mangelnder inländischer Arbeitslöhne einzureichen wäre (und man wie oben geschrieben die Besteuerung im Ausland nachweisen kann). Im Bereich nichtselbständige Einkünfte gibt es einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €. Der Betrag ist (soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden) auch Anteilig auf die (unter Progressionsvorbehalt stehenden) ausländischen Einnahmen anzurechnen.

        Oder man reicht eine Aufstellung mit den inländischen und ausländischen Werbungskosten ein (wenn die höher als 920 € sind), dann gibt es eine direkte Zuordnung der Ausgaben und auch eine entsprechende Minderung der unter dem Progressionsvorbehalt anzusetzenden Einkünfte.

        Liegen ausländische Kapitaleinkünfte vor, sind diese auf der Anlage KAP einzutragen. Ich wüsste jetzt kein Doppelbesteuerungsabkommen, welches Zinsen oder Dividenden dem Staat zuordnet, wo man nicht seine Jahreserklärung abgibt.

        Wenn der Hauptbogen bei einzelnen Einkunftsarten zutrifft, ist zu ermitteln
        Einnahmen - direkt zuzuordnende Ausgaben (nach DEUTSCHEM Recht).

        Die Wirkung des Eintrages laut Steuerberechnung ElsterFormular:
        Ansatz unter dem Progressionsvorbehalt. Unter dem Strich dürfte es also ziemlich egal sein "wo" man es einträgt, so lange es sich nicht mit der Gewährung von zuzuordnenden Pauschbeträgen und Ausgaben beißt.

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