Guten Tag,
ich habe mir die Finger wundgegoogelt und nichts gefunden.
Mein Mann hatte eine betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr 63 ESTG. Der Arbeitgeber hat den Betrieb stillgelegt und mein Mann hat den Vertrag bei der Versicherung aufgelöst.
Wenn ich nun den vorzeitig ausgezahlten Betrag in der Anlage R Seite 2 Zeile 1 eingebe (wie vom Versicherer angegeben jetzt nennt er es aber § 22 Nr 5 satz 1), wird uns die komplette Summe bei der Steuererstattung abgezogen.
Wenn ich die Summe spaßeshalber dem Einkommen in der Lohnsteuerbescheinig "zuschlage" ändert sich die Rückzahlung kaum.
Kann das sein? Ein "Null-Geschäft"? 100%ige Besteuerung der Versicherungssumme? Oder wird die Summe evtl doch woanders eingetragen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
ich habe mir die Finger wundgegoogelt und nichts gefunden.
Mein Mann hatte eine betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr 63 ESTG. Der Arbeitgeber hat den Betrieb stillgelegt und mein Mann hat den Vertrag bei der Versicherung aufgelöst.
Wenn ich nun den vorzeitig ausgezahlten Betrag in der Anlage R Seite 2 Zeile 1 eingebe (wie vom Versicherer angegeben jetzt nennt er es aber § 22 Nr 5 satz 1), wird uns die komplette Summe bei der Steuererstattung abgezogen.
Wenn ich die Summe spaßeshalber dem Einkommen in der Lohnsteuerbescheinig "zuschlage" ändert sich die Rückzahlung kaum.
Kann das sein? Ein "Null-Geschäft"? 100%ige Besteuerung der Versicherungssumme? Oder wird die Summe evtl doch woanders eingetragen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
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